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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Urheberrecht bei Entwurfplanung für raumbildende Ausbauten
Beitrag von Nachricht
Musiko
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 01.08.2008
IP: Logged
icon Urheberrecht bei Entwurfplanung für raumbildende Ausbauten

Hallo Zusammen,
wir haben ein Innenarchitektur- und Designbüro beauftragt ein neues Innendesign für unsere Standardgebäude zu entwerfen. Nachdem wir uns auf einen Kostenrahmen sowie auf die von uns benötigten Grundleistungen der Leistungsphasen 3+5 sowie 5-7 in der entsprechenden Honorarzone geeinigt haben kam von dem Planungsbüro der Einwand, dass sich das daraus ergebende Honorar nicht seiner Entwurfsleistung hinsichtlich seinem Urheberrecht gerecht wird. Er befürchtet, dass wir als Bauherr nun dieses Konzept für den einen Standort bei zukünftigen Gebäuden einfach kopieren und er dabei leer ausgeht.

Nun meine Fragen:

Wird das Thema Urheberecht überhaupt von der HOAI erfasst?

Können wir als Bauherr dieses Entwurfskonzept ohne zu Fragen auf andere Gebäude übertragen?

Kann man ein Urherberrecht abkaufen oder muss man soetwas wie eine wie eine Widerholungspauschale vereinbaren?

Schon jetzt danke für alle komenden Antworten.

Gruß, Musiko

05.05.2011 at 14:04 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Urheberrecht bei Entwurfplanung für raumbildende Ausbauten

Das Urheberrecht bleibt immer beim Urheber. Es regelt (insbesondere) die Frage, inwieweit der Auftraggeber berechtigt ist, eigenmächtig Änderungen der Planung bzw. später des Gebäudes vorzunehmen.

Davon zu trennen ist das Recht, die Planungsleistung zu nutzen, das Nutzungsrecht. Mit dem wechselseitigen Leistungsaustausch gemäß Vertrag (Planung gegen Geld) erwirbt der Auftraggeber das alleinige Nutzungsrecht (der Architekt darf also z..B. die konkrete Planung nicht einfach mehrfach verkaufen oder verschenken). Der konkrete Inhalt, also auch die Reichweite, des Nutzungsrechts wird durch den Vertrag bestimmt. Das ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln und führt in der Regel dazu, dass sich das Nutzungsrecht auf das konkrete einzelne Bauvorhaben bezieht - und beschränkt. Eine wiederholte Verwendung für weitere Bauvorhaben kann zusätzliche Honoraransprüche auslösen nach den Regeln der HOAI über Planungen für mehrere Gebäude (oder evtl. nach anderen juristischen Regeln).

Anders ist es zu beurteilen, wenn Sie von vornherein ausdrücklich vereinbart haben, dass eine "Musterplanung" erstellt werden soll zur vielfachen Verwendung.

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

06.05.2011 at 15:23 Uhr
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