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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anspruch auf Honorar
Beitrag von Nachricht
Antje Künzel
Level: Jr. Member
Registriert seit: 09.05.2003
IP: Logged
icon Anspruch auf Honorar

Hallo,
wir haben ein großes Problem mit einem Architekten.
Der Architekt ist zusammen mit einem Mitarbeiter einer Baufirma bei uns vorbeigekommen. Gleich zu Anfang mußten wir dem Architekten eine Vollmacht ausstellen, haben aber keinen Architektenvertrag geschlossen. Wir haben ihm unser Limit für die Erstellung des erweiterten Rohbaus (mit erwünschten Leistungen) genau mitgeteilt, sowie als Spätmöglichsten Fertigstellungstermin Ende Juli genannt. Wir haben uns dann auf seine Fachkopmpetenz verlassen, als er grünes Licht mitteilte, nachdem er zur genauen Angebotserstellung im Dezember eine Entwurfsplanung machte. Diese reichte er während unseres Urlaubs am 30.12.02 als vereinfachten Bauanrtrag nach HBO unvollständig ein . Es fehlten der neben der Statik, Wärmeberechnung, Befreiungsantrag auch der Freiflächenplan, sowie der Abstandsflächenplan. Im Schreiben vom 21. Januar und am 12 Februar wurden wir und er vom Kreisbauamt angemahnt die Unterlagen nachzureichen. Der Freiflächenplan und Abstandsplan wurde dann endlich nachgereicht, aber weder Statik noch Wärmeberechnung in Auftrag gegeben. Wir erhielten die Vollständigkeitsbescheinigung mit dem Datum 15. Februar Zu diesem Zeitpunkt erfuhren wir und der Architekt vom Bauamt, daß die Planung nicht genehmigungsfähig sei. Außerdem von der Baufirma, daß die erfolgte Planung 50 tsd Euro über unser gesetztes Limit liegt. Dies zwang uns eine Umplanung vorzunehmen. Es folgten mehrmalige erfolglose Versuche Architekt und Baufirma zu erreichen (Nachricht mit Bitte um Rückrufe hinterlassen), die nicht beantwortet wurden. Dies veranlaßte uns aufgrund des Zeitdrucks andere Baununternehmen anzusprechen und Angebote über von uns selbst erstellten geänderten Grundrißpläne einzuholen. Am 15 März erfolgte ein Brief des Bauamtes mit der Mitteilung, daß die vorliegende Planung nicht gemäß Bebauungsplan erfolgte und der Bauantrag kostenpflichtig abgelehnt werden würde, falls wir ihn nicht selbst zurücknehmen. Wir benatragten darafhin erstmal eine Fristverlängerung und anschließend eine Ruhung des Vertrages.Nach dem 20. März erfolgte der Rückruf durch das oben erwähnte Bauunternehmen. Dabei erfuhren wir, daß sie sich wegen unsittlichen Verhaltens des Architekten die Zusammenarbeit gekündigt haben und sie mit einem anderen Architekten zusammenarbeiten. Sie würden alles mit dem ertsen Architekten regeln und sie würden gerne die Neuplanung vornehmen. Inzwischenzeit hatten wir uns für eine andere Baufirma entschieden, bei der wir am 27. März nach dem Vorvertrag den Werkvertrag unterschrieben. Erst nachdem wir dies der ersten Baufirma mitteilten, meldete sich der oben erwähnte Architekt bei uns und hat uns angeboten weiterhin für uns tätig zu sein. Dies lehnten wir mit dem Hinweis auf den abgeschlossenene Vertrag ab. In dem Werkvertrag verpflichtete sich die Baufirma die Kosten zu übernehmen (was wir ihm auch mitteilten).
Hat der Architekt jetzt Anspruch auf Honorar lt Hoai, wenn ja wieviel?
QWie gesagt er hat seine Leistung nicht erbracht: unvollständiger nicht genhmigungsfähiger Bauantrag, Planung weit über Kostenlimit erfolgt, Das Herauszögern der Volltändigkeit und die erforderliche Neuplanung aufgrund des nichgenehmigungsfähigen Bauantrages führt nun zum Überschreiten des Zeitlimits und wir müssen Bereitstellungszinsen für einen nichtabgerufenen Kredit bezahlen.
Gruß
Antje

09.05.2003 at 11:27 Uhr
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Miky
Level: Sr. Member
Beiträge: 138
Registriert seit: 04.03.2002
IP: Logged
icon Re: Anspruch auf Honorar

Hallo, Frau Künzel,

wenn Ihr Archi Geld von Ihnen sehen will, muss er zunächst beweisen, mit welchen Leistungen er beauftragt war. Aus Ihrer Darstellung ist nicht ersichtlich, ob jemals ein schriftlicher Architektenvertrag geschlossen wurde - ich vermute, dass das nicht der Fall ist.

Welchen Inhalt hat die Architektenvollmacht? Lässt sich daraus ableiten, welche Aufgaben der Archi in Ihrem Nahmen erledigen sollte?

Man kann hier möglicherweise davon ausgehen, dass Ihr Archi für Sie eine Baugenehmigung beschaffen sollte - das entspricht den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß HOAI.

Da die Planung des Archi - soweit er sie überhaupt erstellt hat - offenbar nicht genehmigungsfähgig ist, besteht Hoffnung, dass Ihr Archi überhaupt kein Honorar beanspruchen kann.

Für eine genauere Klärung bedarf es jedoch weiterer Informationen und einer genauen Prüfung, was zwischen Ihnen besprochen war.

So long


____________________________
Miky

09.05.2003 at 18:21 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anspruch auf Honorar
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