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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Verhältnismäßigkeit
Beitrag von Nachricht
Draconier
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 27.05.2011
IP: Logged
icon Verhältnismäßigkeit

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Ich trage mich mit dem Gedanken ein EFH zu errichten und bat aus diesem Grunde einen Architekten eine Grundlagenermittlung und eine Vorplanung nach HOAI durchzufühen. Den Bebauungsplan, Preisvorstellung (schlüsselfertig 200TEUR ) und ein Foto eines Hauses, welches meinen Vorstellung entspricht habe ich Ihm mitgegeben.
Nach ca. einer Woche präsentierte er mir drei Aussenansichten eines geplanten Hauses welches Ähnlichkeiten mit den Fotos aufwies. Grundrisse ohne Längenmaße von Keller-, Erd- und Obergeschoss waren auch dabei. Auf meine Frage hin, was so ein Haus kosten würde meinte er: "Erst mal die Pläne anschauen und dann bescheid sagen, damit es sich auch lohnt" ( für wen auch immer ). Die Zeichnungen waren mit einer Studentenversion des Programms Archicad von Graphisoft angefertigt und ziemlich aussagelos. Preisangaben gab es nicht. Meine Frau und Ich entschlossen uns noch ein paar weitere Angebote einzuholen, bedankten uns und baten um eine Rechnung, damit wir den Mann entlohnen konnten.
Seine Rechnung lautete über 3,500 Euro zzgl Steuer und war angelehnt an eine beigefügte Beispielsrechnung gem. HOAI mit deren Hilfe er mit die ersten drei!! Leistungsstufen berechnete obwohl ich ihn nur um der ersten beiden gebeten hatte. Aber selbst diese habe ich m.E. nicht erhalten.
Da ich weder Architekt noch Dipl.Ing. bin bitte ich kurz um Ihre Mithilfe und würde gerne erfahren, ob die Rechnung korrekt ist oder nicht. Gegen eine Stundenweise Bezahlung des Architekten ( Bsp: 12 Stunden a 70 Euro) hätte ich ja nichts einzuwenden. Aber 4 TEUR für 5 Zettel ist mir doch ein bisschen viel.

Vielen Dank

Holger Breidbach

[Edited by Draconier on 27.05.2011 at 18:49 Uhr]

27.05.2011 at 18:43 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Verhältnismäßigkeit

Hallo Holger,

beauftragt waren also die LP 1+2 HOAI!
Dann können auch nur diese Leistungen abgerechnet werden.
Der Umfang der Leistungen ist in Anlage 11 HOAI beschrieben: [url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage11[/url]
Wie man dort sehr schön erkennen kann, ist in LP 2 auch eine Aussage zu den Kosten zu tätigen (Kostenschätzung), welche dann Grundlage für die Abrechnung sein müsste. Da du LP 3 nicht beauftragt hattest, kannst du ja keine Kostenberechnung erwarten, die eigentlich die Grundlage für die anrechenbaren Kosten bilden soll.

Jetzt ist es natürlich schwer, zu beurteilen, ob die Rechnung richtig aufgestellt ist, wenn man sie nicht kennt.

Grundsätzlich benötigt man für die Erstellung einer Honorarrechnung nach HOAI folgende Parameter, für die ich dann gleich einige Annahmen nach den bisher geschilderten Sachverhalten treffe:

1) anrechenbare Kosten:
Da mir die Kostenschätzung nicht bekannt ist (existiert überhaupt ein?), orientiere ich mich an deiner Baukostenvorgabe von 200.000,- € brutto und unterstelle, dass der Anteil der KG 400 nicht höher als 25% der sonstigen Kosten ist. Nach Abzug der MwSt. käme ich dann auf anrechenbare Kosten von (gerundet) 168.000,- €.

2) Honorarzone:
Die übliche Honorarzone bei Einfamilienhäusern ist HZ III, sodass ich diese auch hier unterstelle.

3) Honorarsatz:
Wenn ich davon ausgehe, dass kein schriftlicher Vertrag existiert, dann gilt auf jeden Fall der Mindestsatz.

4) Nebenkosten:
Sind nach Aufwand abzurechnen, wenn keine andere Vereinbarung vorliegt. In der Rechnung müsste also stehen, welchen Aufwand der Architekt womit hatte (Telefon, Fahrtkosten, Porto, Plot- und Kopierkosten,....).
Ich setze hier mal für einen Überschlag 5 % an.

Danach ergäbe sich ein Honorar von ca. 2.500,- € inkl. MwSt.
Das kann man übrigens auch sehr schön mit dem HOAI-Rechner (in der linken Spalte dieser website) nachvollziehen.

Wenn man so versucht, den richtigen Architekten zu finden, kann das ein teurer Spass werden!
Grundsätzlich muss die Vorplanung als Grundlage der Entwurfsplanung dienen können. Ein zweiter Planer müsste also darauf aufbauen können und ihr würdet zumindest nicht die kompletten 2.500,- € umsonst ausgeben.
Oder ist der Entwurf von der räumlichen Aufteilung, von der Größe, vom Stil oder warum auch immer für euch nicht akzeptabel. Dann hättet ihr den Planer zur Nachbesserung auffordern sollen!

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 28.05.2011 at 18:42 Uhr]

28.05.2011 at 18:42 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Verhältnismäßigkeit

Das von bento genannte Honorar

(Grundhonorar für Hz III bei 168.000 € anrechenbaren Kosten = 20.219 €, Lph. 1 und 2 mit 10% davon = 2.022 €, 5% Nebenkosten = 101 €, Summe netto = 2.123 €, 19% MwSt. = 403 €, Summe brutto = 2.526 €, alle Zahlen gerundet)

gibt es jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Leistungsphase 1 und 2 vollständig erbracht worden sind. Aber genau das scheint hier gar nicht der Fall zu sein:

in Lph. 1 Grundlagenermittlung mit

a) Klären der Aufgabenstellung
b) Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Zusammenfassen der Ergebnisse

ist bei zutreffender Beschreibung wohl Teilleistung a) erbracht worden, aber mehr?

In Lph. 2 Vorplanung ist das ganze Honoirar dann verdient, wenn erbracht wurden:

a) Analyse der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben
e) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
g) Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
h) bei Freianlagen ...
i) Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-rechtlichen Berechnungsrecht
j) Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

Hier dürften die erstellten Zeichnungen nach der Beschreibung spätestens nach der Erbringung der Teilleistungen a) bis d) geendet haben.

Daraus ergibt sich - je nach verwendeten Atomisierungstabellen - bei vollem Ansatz dieser Teilleistungen aus Lph. 1 und 2 ein Gesamthonorar zwischen ca. etwa 900 und 1200 € netto. Nebenkosten können nur bei Nachweis abgerechnet werden.

Im Endergebnis würde ich der Einfachheit halber den Planer fragen, ob er - in Abhängigkeit der Erbringung der og. Teilleistungen - z.B. mit pauschal X € netto + MwSt. einverstanden ist.

Falls nicht, prüfen Sie die Rechnung mit den vorgenannten Angaben und setzen für die erbrachten Teilleistujngen in Lph. 1 und 2 jeweils den von Ihnen anerkannten Vomhundertsatz ein (d.h. weniger als die 3 bzw. 7%, die es für die vollständige Erbringung der Lph. gibt).

Schicken Sie dem Planer ein geprüftes Exemplar zurück und überweisen Sie den von Ihnen berechneten Betrag. In einem Anschreiben können Sie auch noch mitteilen, dass mehr Teilleistungen Ihres Erachtens nicht erbracht wurden und der Planer anderweitiges unter Angabe der vorgelegten Unterlagen bzw. erbrachten Beratungen (Datum) nachweisen müsste.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.05.2011 at 09:09 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Verhältnismäßigkeit

Hallo Herr Doell,

vom logischen Menschenverstand her, würde ich es genauso sehen wie Sie.

Vom rechtlichen Standpunkt her könnte ich mir allerdings bei der Verfahrensweise zwei Haken vorstellen:

1) Wenn ich LP 1+2 der HOAI beauftrage, sind dann tatsächlich alle Grundleistungen vom Planer geschuldet oder besteht der werkvertragliche Erfolg nicht vielmehr darin, das Endergebnis der Leistungsphasen erbringen zu müssen?

2) Wenn tatsächlich alle Grundleistungen geschuldet sind, diese jedoch nicht vollständig erbracht wurden, dann hätte es sich um Mängel an der Werkleistung gehandelt, deren Nachbesserung man dem Planer hätte ermöglichen müssen.

Mit einer "Kündigung" wäre der AG nicht automatisch berechtigt, die nicht erbrachten Teilleistungen kostenmäßig abzuziehen.

Ob es allerdings bei einer Forderung von 3.500,- € (zzgl. MwSt.), die ja sowieso zu hoch zu sein scheint und max. 2.500,-€ (inkl. MwSt.) betragen dürfte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen würde, vage ich zu bezweifeln.
Von daher würde ich Holger ebenfalls raten, eine gütliche Einigung zu suchen, die den Aufwand erstattet und auf jeden Fall eine juristische Einbindung/Fortsetzung vermeidet, denn das wird beiden Seiten zum Nachteil gereichen.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 29.05.2011 at 10:30 Uhr]

29.05.2011 at 10:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Verhältnismäßigkeit

quote:
bento wrote:
1) Wenn ich LP 1+2 der HOAI beauftrage, sind dann tatsächlich alle Grundleistungen vom Planer geschuldet oder besteht der werkvertragliche Erfolg nicht vielmehr darin, das Endergebnis der Leistungsphasen erbringen zu müssen?


Der Fragesteller schrieb " ... ich .. bat einen Architekten eine Grundlagenermittlung und eine Vorplanung nach HOAI durchzufühen". Nach der aktuellsten Rechtsprechung des BGH kann das Honorar für eine Leistungsphase zur Gänze erwirkt worden sein, wenn werkvertraglich das Ergebnis der Leistungsphase zu erreichen ist; dies muss sich jedoch ausdrücklich aus dem (schriftlichen) Vertrag ergeben. Ansonsten gilt hier wohl die bislang bekannte Rechtsprechung des BGH, dass der volle Umfang der Teilleistungen einer Leistungsphase erbracht sein muss, um das volle Honorar zu erhalten.

HOAI 2009 sagt dies in § 8 Abs. 2 für von vornherein nicht vollumfänglich beauftragte Leistungsphasen so: "Werden nicht alle Leistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht."

Den Beweis, dass nur das Ergebnis der Leistungsphase geschuldet sei, um das volle Honorar zu erhalten, müsste derjenige liefern, der den Anspruch fordert - hier also der Planer. Da wohl unstrittig wesentliche Teile wie die Kostenschätzung fehlen, bei dessen Fehlen der BGH schon vor Jahren davon ausging, dass ein Honorarabzug gerechtfertigt ist, dürfte also in jedem Fall nicht das volle Honorar für Lph. 2 erwirkt worden sein - von den in Rechnung gestellten Leistungen aus Lph. 3 mal ganz zu schweigen.

quote:
2) Wenn tatsächlich alle Grundleistungen geschuldet sind, diese jedoch nicht vollständig erbracht wurden, dann hätte es sich um Mängel an der Werkleistung gehandelt, deren Nachbesserung man dem Planer hätte ermöglichen müssen.


Das kommt wohl darauf an, wer wann aus welchem Grund das Vertragsverhältnis beendet hat. Nach der Schilderung des Fragestellers hat er wohl dem Planer innerhalb der Lph. 2 gekündigt, was grundsätzlich den Anspruch auf das volle Honorar abzüglich der erbrachten Leistungen begründet, wenn der Grund für die Kündigung nicht in der Person oder Arbeit des Auftragnehmers lliegt. Das lässt sich nach der vorliegenden Schilderung m.E. nicht eindeutig beantworten.

Die Situation, dass der Auftraggeber den Planer aufgefordert hätte, die beauftragten Leistungen der Lph. 2 vollständig zu erbringen, kann ich anhand der vorliegenden Schilderung nicht erkennen. Sollte dies der Fall sein, hätten Sie natürlich Recht, dass zunächst eine Nachbesserung hätte angefordert werden müssen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
29.05.2011 at 11:01 Uhr
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