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jahe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.06.2011
IP: Logged
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Endabrechnung Umbaumaßnahme
Guten Morgen,
wir befinden uns in folgender Situation:
unsere Umbaumaßnahme in einem etwa 30 Jahre alten Haus wurde auf Basis einer Kostenschätzung des Architekten begonnen. Sie umfaßt etwa 110.000 € und betrifft ausschließlich Innenausbau, Sanierung, teilweise mit strukturellen Veränderungen am Gebäude, wie Badsanierung, Zusammenlegung von Räumen, abtragen von Decken. Ein schriftlicher Vertrag mit dem Architekten besteht nicht. Die Kostenschätzung enthält ein Honorar von zirka 11.000€.
Nach diversenen Auseinandersetzungen wurde etwas mehr als 50% der Leistungen von uns selbst angefragt, vergeben und beaufsichtigt. Die Baumaßnahme ist inzwischen abgeschlossen, Handwerkerendabrechnungen werden derzeit von uns geprüft.
Die uns vorliegende Abrechnung des Architekten bezieht sich auf ein wesentlich geringes Bauvolumen und ist trotzdem nur zirka 500€ geringer als ursprünglich geschätzt ausgefallen. Die Abrechnung selber bezieht sich auf Honorarstufe III mittlerer Wert, enthält einen Umbauzuschlag von 20% und gibt darüber hinaus keinerlei Auskunft oder Nachweis der erbrachten Leistungen. Die angegebenen Prozentpunkte für erbrachte Leistungen sind in Teilen reduziert, jedoch ist die Abrechnung für uns auch nach Rücksprache nicht nachvollziehbar und in Anbetracht der von uns erbrachten Eigenleistungen gefühlt zu hoch.
Wir bitten um möglichst kurzfristige Hinweise und Kommentare wie sollte eine transparente Abrechnung aussehen und wie sollten wir hier weiter vorgehen.
Im Voraus vielen Dank, mit freundlichem Gruß
jahe
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01.06.2011 at 07:03 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Endabrechnung Umbaumaßnahme
Eine fundierte Bewertung ist nur mit genauer Kenntnis aller Randbedingungen möglich. Hierzu sollten Sie sich von einem Sachverständigen für die Honorierung von Architektenleistungen beraten lassen.
So viel kann aber bereits gesagt werden:
Da kein schriftlicher Vertrag besteht, darf gemäß § 7 Abs. 6 HOAI nur der Mindestsatz berechnet werden.
Da kein schriftlicher Vertrag besteht, fällt gemäß § 35 HOAI ein Umbauzuschlag von 20 % an.
Nach § 15 HOAI ist das Honorar erst fällig, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorliegt. Das ist nach Ihrer Beschreibung nicht der Fall. Es müssen z.B. die erbrachten Leistungen erkennbar sein, die geminderten Prozentsätze müssen begründet werden etc. Sie müssen aber unbedingt die fehlende Prüffähigkeit innerhalb von 2 Monaten nach Rechnungszugang mit der Angabe, warum die Rechnung nicht prüffähig ist, rügen! Auch hierbei sollten Sie Hilfe bei einem Sachverständigen oder Fachanwalt für HOAI suchen, wenn Sie das nicht sicher selber können.
Zu den Eigenleistungen zu planerischen Leistungen ist zu sagen, dass diese nach § 8 HOAI zu einer Minderung des Honorars führen (wenn es sich um wesentliche Teile von Leistungen oder vollständige Leistungen der Leistungsphasen handelt).
Eigenleistungen bei den Bauleistungen dagegen sind nach § 4 Abs. 2 HOAI mit ortsüblichen Preisen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen, wirken sich also nicht honorarmindernd aus.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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01.06.2011 at 09:02 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Endabrechnung Umbaumaßnahme
quote: jahe wrote:
unsere Umbaumaßnahme in einem etwa 30 Jahre alten Haus wurde auf Basis einer Kostenschätzung des Architekten begonnen.
Gab es denn keinen Entwurf mit einer Kostenberechnung? Die wäre nach der HOAI 2009 Basis aller Honorarberechnungen.
quote: Nach diversenen Auseinandersetzungen wurde etwas mehr als 50% der Leistungen von uns selbst angefragt, vergeben und beaufsichtigt.
Bei so etwas stellt sich immer die Frage nach der Vorgehensweise: haben Sie die beauftragten Leistungsphasen für bestimmte Gewerke nach erfolgloser Aufforderung zur Nachbesserung teilgekündigt oder welche Vereinbarung bestand hierzu mit dem Planer?
quote: Die uns vorliegende Abrechnung des Architekten bezieht sich auf ein wesentlich geringes Bauvolumen und ist trotzdem nur zirka 500€ geringer als ursprünglich geschätzt ausgefallen. Die Abrechnung selber bezieht sich auf Honorarstufe III mittlerer Wert, enthält einen Umbauzuschlag von 20% und gibt darüber hinaus keinerlei Auskunft oder Nachweis der erbrachten Leistungen.
Da müsste Ihnen der Planer aber schon Auskunft geben, wie sich denn die in der Kostenermittlung genannten Honorare herleiteten und was sich demgegenüber geändert hat. Was sagt er denn dazu?
Wenn Sie keine anderweitige Honorarvereinbarung schriftlich getroffen haben, gilt nach § 7 Abs. 6 übrigens immer der untere Satz in einer Honorarzone.
quote: Die angegebenen Prozentpunkte für erbrachte Leistungen sind in Teilen reduziert, jedoch ist die Abrechnung für uns auch nach Rücksprache nicht nachvollziehbar und in Anbetracht der von uns erbrachten Eigenleistungen gefühlt zu hoch.
Das müssten Sie schon im Detail hier anführen, um genau zu verstehen, was denn nun wie abgerechnet wurde. Reduzierte Teilleistungs-Prozentsätze wegen nicht erbrachter Leistungen sollten immer rechnerisch hergeleitet werden und die Annahmen erläutert werden. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Rechnung als nicht prüffähig zurücksenden und auf einer ausführlichen Erläuterung bestehen.
Inhalte einer prüffähigen Schlussrechnung finden Sie unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1251&page=0#4630; weitere Beiträge finden Sie in diesem Forum, wenn Sie unter der Suchfunktion das Stichwort "erbrachte Teilleistungen" in Beiträgen suchen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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01.06.2011 at 09:05 Uhr |
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jahe
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 01.06.2011
IP: Logged
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Re: Endabrechnung Umbaumaßnahme
Guten Morgen Herr Hempel und Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Ausführung und Fragen an uns. Damit haben wir eine gute Richtung bekommen und nehmen auf dieser Basis mit dem Architekten das Gespräch erneut auf. Sofern wir hier nicht zu einem verträglichen Ziel gelangen sollten, werden wir Ihren Rat, einen Sachversatändigen bzw. einen Fachanwalt einzubinden umsetzen. Wir lassen Sie den Ausgang des Dialogs wissen.
Mit freundlichen Grüßen,
jahe
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06.06.2011 at 09:23 Uhr |
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