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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenrechnung
Beitrag von Nachricht
docschnelle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 20.06.2011
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icon Architektenrechnung

Sehr geehrtes Forum,
auf unserer Suche nach dem passenden Eigenheim kontaktierten wir einen Architekten und beauftragten ihn mit der Erstellung einer Bauvoranfrage. Auf unsere Frage, was wir zu zahlen hätten, teilte er uns mit, dass auf uns lediglich die Kosten des Bauamtes zu kommen würden. Aufgrund dieser Aussage bekam er eine mündliche Beauftragung zur Erstellung der Bauvoranfrage. Letzenendes wurde das Objekt von uns aus versch. Gründen nicht erworben. 1 Jahr später erhielten wir dann eine erste Rechnung des Architekten, in welcher er uns die Vorplanung in Rechnung stellen wollte. Da diese Rechnung aus unserer Sicht zu unrecht gestellt wurde, sahen wir von der Begleichung ab. Nun erhielten wir einen Mahnbescheid mit der Zahlungsaufforderung. Nun meine Frage: Der Architekt erhielt von uns den mündlichen Auftrag zur Erstellung einer Bauvoranfrage, welche ich ihm auch gerne, auf der Basis seiner damaligen Rechnungshöhe, bezahlen möchte. Kann er die Vorentwurfsplanung mir ebenfalls in Rechnung stellen?? Zu dieser Planung hatte er keinen Auftrag und keine Unterschrift. Wie kann ich argumentieren

20.06.2011 at 09:02 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Architektenrechnung

GHuten Tag,

grundsätzlich muss der Planer beweisen, dass er einen Auftrag hatte, für die er eine Vergütung wünscht.

Für Ihren Fall habe ich 2 relevante Stellen gefunden:

OLG Köln, BauR 1993,37: "Ein Planungsauftrag zur Klärung der Bebaubarkeit umfasst zumindest die Leistungsphasen 1 und 2 und die Besondere Leistung der Bauvoranfrage."

OLG Düsseldorf, BauR 1996, 292: "Der Auftrag, eine Bauvoranfrage durchzuführen, beschränkt sich nur dann auf die Besondere Leistung der "Durchführung der Voranfrage (Bauanfrage)" nach Anlage 2 Nr. 2.6.2 HOAI 2009, wenn die Leistungsphasen 1 und 2 bereits beauftragt sind. Gleiches gilt auch, wenn mit der Bauvoranfrage Fragestellungen geklärt werden sollen, für die die Vorlage von Planunterlagen nicht erforderlich ist."

Fazit 1: wenn die Bauvoranfrage nur mit Hilfe einer Vorplanung gestellt werden konnte und diese noch nicht vorlag, würde das OLG Düsseldorf in Ihrem Fall also wohl sehen, dass Lph. 1-2 beauftragt wurden und damit zu vergüten sind.

Im Gegensatz dazu steht die - allerdings etwas widersprüchliche - Aussage Ihrerseits, dass der Planer zugesagt habe, dass nur die Kosten des Bauamtes anfielen. Wenn dem tatsächlich so ist, wieso wollen Sie dann die Durchführung der Bauvoranfrage vergüten?

Vielleicht müssten Sie zum Verständnis einmal anführen
- was denn der Inhalt der Bauvoranfrage war (was genau sollte geklärt werden)
- welche Leistungen denn der Planer tatsächlich erbracht hat (Vorplanungen, d.h. Grundrisse und Ansichten/Schnitte 1:200? Erläuterungen? Kostenschätzung?)
- was denn der Planer genau in seiner Rechnung angeführt hat und wie er z.B. erbrachte Teilleistungen bewertet hat (Vorplanung vollständig erbracht?) bzw. welche anrechenbaren Kosten er angesetzt hat (hat er denn eine Kostenschätzung erstellt?).

Fazit 2: evtl. hat der Planer Recht, kann es aber nicht oder nur schlecht beweisen. Um das zu klären, müssten Sie im Detail aufzeigen, was geleistet wurde und was nicht.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.06.2011 at 20:50 Uhr
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docschnelle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 20.06.2011
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icon Re: Architektenrechnung

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für ihre prompte Antwort.
Gerne liefere ich ihnen nähere Informationen zum Verständniss.
Zu Ihren Fragen:
ad 1) An eine bestehendes zu erwerbendes Objekt sollte ein Anbau zur Vergrößerung des Wohnraumes gebaut werden. Geklärt werden sollte durch die Bauvoranfrage, ob ein Anbau in der entsprechenden Größe und eine Doppelgarage (Standort und Größe) genehmigt werden würden.
ad 2) Grundriss, Größen- und Standortskizze, Kostenschätzung
ad 3) Seine Rechnung umfasst:
Grundlagenermittlung 80%erbracht, Leistung 2,40 von 100
Vorplanung 60% erbracht, 4,2 von 100

Unser Auftrag lautete isolierte Bauvoranfrage. Auf unsere Frage nach den Kosten wurden uns 100 Euro genannt als zu erwartende Kosten für das Bauamt. Leider haben auch wir keine schriftlichen Fixierungen seiner Äußerungen. Da es aber nicht das erste Objekt war, das dieser Architeckt mit uns in Augenschein genommen hat, gingen wir davon aus, dass mehr Kosten auf uns nicht zukommen würden. Besichtigung des Hauses und Auftragstellung für die Bauvoranfrage war im Februar, eine Rechnung erhielten wir im Dezember. Ohne das Ergebniss der Bauvoranfrage nahmen wir aber kurze Zeit später Abstand von diesem Objekt und teilten dies auch mit, leider wieder nicht schriftlich. Im Anschluss an unsre Absage sollten auf Wunsch des Architeckten Treffen erfolgen, bei denen die Pläne erklärt werden sollten für ein Haus, dass wir nicht mehr erwerben wollten. Also sahen wir von diesen Treffen ab. Im Dezember desselben Jahres erhielten wir eine Rechnung inkl. einer kompletten Entwurfzeichnung (zur Kenntnisnahme), worauf wir Kontakt zum Architeckten erneut aufnahmen und ihm erklärten, dass wir unsere Suche nach einem passenden Objekt aus priv. Gründen aussetzen müssten. Sein Kommentar war damals, "dann warten wir auf das nächste Haus". Nachdem wir nun zwischenzeitlich fündig geworden sind, unser Eigenheim ohne Architekenhilfe renoviert werden konnte, erhalten wir nun ca 15 Monate nach Erstrechnung, eine erneute Rechnung inkl Anschreiben, in dem sich der Architekt darüber erstaunt zeigt, dass er aus der Tagespressen erfahren musste, das wir ein Haus erworben haben und ohne seine Hilfe renoviert haben.
Es fanden keine Erläuterungen zu den einzelnen Leistungsphasen, Leistungsphasen wurden nicht genehmigt von uns, ferner wurden wir nie darauf aufmerksam gemacht, dass wir bei einer isolierten Bauvoranfrage die Leistungsphasen 1 und 2 touchieren, wodurch höhere kosten auf uns zu kommen würden.
Vielen Dank für ihre Mühe, ich hoffe ihnen die fehlenden Informationen liefernn zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

21.06.2011 at 11:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenrechnung

"Auf unsere Frage, was wir zu zahlen hätten, teilte er uns mit, dass auf uns lediglich die Kosten des Bauamtes zu kommen würden. Aufgrund dieser Aussage bekam er eine mündliche Beauftragung zur Erstellung der Bauvoranfrage."

"Auf unsere Frage nach den Kosten wurden uns 100 Euro genannt als zu erwartende Kosten für das Bauamt. "

Vorschlag 1: formulieren Sie diese Aussagen in einen Brief um, den Sie dem Planer schicken und teilen Sie ihm mit, dass Sie ihm keinen vergütungspflichtigen Auftrag erteilt haben und insofern die Rechnung keine Rechtsgrundlage hat.

Vorschlag 2: Kürzen Sie die Rechnung auf in der Rechnung angeführte "Kosten des Bauamtes". Hat der Planer nur eigene Kosten und Honorare angesetzt, streichen Sie diese und senden ihm die Rechnung mit dem og. Brief zurück.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.06.2011 at 14:24 Uhr
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docschnelle
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Beiträge: 3
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icon Re: Architektenrechnung

Sehr geehrter Herr Doell,
erneut vielen Dank.
Da wir zwischenzeitlich einen Mahnbescheid erhalten haben, glauben Sie das es Sinn macht diesem zu widersprechen? Am gestrigen Tage haben wir den Architekten erneut besucht, weil wir keine gerichtliche Auseinandersetzung wollen. Wir baten ihm 800 euro um den Fall aus der Welt zu räumen. Er wollte 1400 haben und wir überlegen jetzt, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Ich gewinne immer mehr den Eindruck, dass er eher aquisitorisch tätig war und nun beleidigt ist, weil wir seine Dienste nicht in Anspruch genommen haben. Wie sehen Sie das?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen

21.06.2011 at 18:10 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenrechnung

Ob der "Eindruck, dass er eher aquisitorisch tätig war" stimmt, weiß ich nicht. Ist keine Eindrucksfrage, sondern eine juristische. Hierzu würde ich die og. Vorgehensweise empfehlen.

"und nun beleidigt ist, weil wir seine Dienste nicht in Anspruch genommen haben" steht sicherlich im Zusammenhang mit "Anschreiben, in dem sich der Architekt darüber erstaunt zeigt, dass er aus der Tagespressen erfahren musste, das wir ein Haus erworben haben und ohne seine Hilfe renoviert haben." Da mögen Sie recht haben.

Wenn Sie die Forderung nicht loswerden, sie aber auch nicht begleichen wollen, weil Sie sich im Recht fühlen, widersprechen Sie dem Mahnbescheid. Frist nicht verstreichen lassen, sonst erwirkt der Planer einen Vollstreckungsbescheid und schickt Ihnen den Gerichtsvollzieher ins Haus! Ansonsten sollten Sie den unstrittigen Betrag von 100 € (oder welcher auch immer es war) oder auch die von Ihnen angebotenen 800 € bezahlen und die entsprechend korrigierte Rechnung zurückschicken. Dann muss sich der Planer überlegen ob er klagt oder nicht.

Ein Gericht ist nichts schlimmes, eher wie ein Schiedsrichter. Das Problem ist, dass man die eigene Meinung evtl. nicht durchsetzen kann, wenn die Rechtsprechung bzw. dieses Gericht etwas anders sieht. Warum wollen Sie keine gerichtliche Auseinandersetzung? Der Planer muss beweisen, dass Sie ihm einen kostenpflichtigen Auftrag erteilt haben. Oder sind Sie sich da gar nicht so sicher wie Sie zunächst schrieben und fürchten, dass Sie ihm das volle Honorar das er verlangt doch zahlen müssen? Denn die schon genannte Widersprüchlichkeit Ihrerseits besteht weiterhin: zum einen behaupten Sie, dass nur max. 100 € ür Bauamtskosten vereinbart seien, zum andern wollen Sie dem Planer 800 € geben. Das könnte Ihre Behauptung vor Gericht unglaubwüdig erscheinen lassen, dass eigentlich kein Honorar vereinbart worden sei.

Viel mehr kann man in diesem Forum kaum raten. Das Risiko müssen Sie schon selbst beurteilen und bewusst eingehen.

Und die Moral für die Leser? Wenn Sie einen Planer beauftragen etwas für Sie zu tun, sollten zumindest Sie als Auftraggeber darauf drängen, dass über das Honorar eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Das vermeidet solche Auseinandersetzungen wie die oben genannte - zumindest zum größten Teil.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.06.2011 at 21:23 Uhr
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