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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : AHK bei Schlussrechnung
Beitrag von Nachricht
Diplom1
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 02.03.2011
IP: Logged
icon AHK bei Schlussrechnung

Hallo liebe Mitglieder,
ich hätte aus aktuellem Anlass eine Frage und hoffe Sie können mir weiterhelfen:

1. Auf welcher Grundlage rechne ich meine Planungsleistungen ab (§52 und § 62 HOAI), wenn die Kostenfeststellung niederiger ist als die damals ermittelte Kostenberechnung?

2. Ich bin gerade am erstellen der Kostenfeststellung für ein Ingenieurbüro.
In der mir übergebenen Schlussrechnung der Baufirma wird ein Nachlass auf den Rechnungsbetrag gewährt. Welchen Ansatz wähle ich?
Ich würde natürlich mit den Ausgangskosten ohne Nachlass rechnen? Ist dies korrekt oder gibt es irgendwelche rechltichen Regelungen hierzu?

Für Ihre Hilfe und Mühe möchte ich mich vorab bedanken.

Grüsse

04.07.2011 at 14:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: AHK bei Schlussrechnung

Guten Tag,

Ihrer Paragraphen-Angabe entnehme ich, dass Sie mit der HOAI 1996/2002 arbeiten, die für Aufträge gilt, die bis zum 17.8.2009 erteilt wurden. Für neuere Aufträge gilt die HOAI 2009.

Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen -> die aK richten sich nach § 52 Abs. 2, sofern keine abweichende Honorarermittlung nach § 4a vereinbart wurde.

Tragwerksplanung von Ingenieubauwerken -> aK nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6


Bei Nachlässen von ausführenden Unternehmen ist die Frage, wofür diese gewährt werden.

a) Skonti werden nicht abgezogen.

b) Generelle Nachlässe, die mit einem Angebot nach erfolgter Kalkulation gleich mit angeboten werden (d.h. der Chef hat nach Durchsicht angeordnet, dass das ganze X Prozent billiger angeboten werden soll), sind zu werten, d.h. es gilt der tatsächgliche geringere Angebotspreis. Eine dazugehörige Rechnung, bei der auch erst die Einheitspreise aus dem Angebot genommen werden und am Ende derselbe prozentuale Satz abgezogen wird, ist dann nur in der geminderten Form anrechenbar.

c) Nachlässe, die im Rahmen einer Auftragsverhandlung gewährt werden (die nach VOB nicht zulässig sind), sind entsprechend § 10 Abs. 3 als "von bauausführenden Unternehmern sonst nicht übliche Vergütungen" zu werten, d.h. die anrechenbaren Kosten werden auf Basis der Preise vor der Nachlassgewährung ermittelt.

Im Einzelfall müssten Sie also erkunden, welche Art Nachlass das ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.07.2011 at 14:56 Uhr
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