dresden
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Re: Berücksichtigung von Nachträgen bei Honorarabrechnung
Noch zur alten HOAI 1996/2002 hatte der BGH in einem Grundsatzurteil vom 05.08.2010, VII ZR 14/09, entgegen der üblichen Praxis klargestellt, dass Nachträge nicht in die anrechenbaren Kosten für den Kostenanschlag (und damit für das Honorar für die LPh 5-7) einbezogen werden dürfen, sondern nur in die Kostenfeststellung; mussten allerdings für die Nachträge Grundleistungen aus den Planungsphasen erneut erbracht werden, konnte das auch als eigenes Planungshonorar neu abgerechnet werden.
Nach IHren Angaben gehe ich davon aus, dass sich Ihr Fall auf die aktuelle HOAI 2009 bezieht. Hier ist die Situation noch einmal schärfer. Das Honorar richtet sich gem. § 6 Abs. 1 nur nach der Kostenberechnung. Damit spielen spätere Veränderungen der Bemessungsgrundlage, eben z.B. durch Nachträge, keine Rolle mehr - zunächst einmal.
Das ist auch so gewollt: die Abkopplung des Planungshonorars von der weiteren Kostenentwicklung des Bauvorhabens ist eines der Ziele der aktuellen HOAI.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, das aufzufangen: die aktuelle HOAI eröffnet viel mehr Spielraum für Zusatzhonorar. Die Planer müssen - bzw. dürfen!- sich im Gegensatz zu früher viel mehr mit dem Thema "Nachtrag bei der Planung" befassen, sonst wird viel Geld verschenkt. Die Summe der Regelungen in § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und § 10 HOAI 09 bietet eine ganze Klaviatur von Anspruchsmöglichkeiten für "Nachtragsforderungen des Planers". Das Thema ist jetzt für den Planer (fast) genau so wichtig wie es bisher nur für das bauausführende Unternehmen war.
Im Detail ist vieles noch unklar und wird z.T. unterschiedlich erörtert, auch deshalb, da die Formulierungen in den Vorschriften mitunter nur schwer verständlich sind. Urteile gibt es noch nicht.
Aber für die von Ihnen erwähnten Fälle taugt z.B. § 7 Abs. 5: Wäre die Kostenberechnung höher ausgefallen, wenn man den Auftragsinhalt der jetzigen Nachträge zugrunde legt, dann besteht ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung der anrechenbaren Kosten in der Kostenberechnung.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
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