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lupo
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.07.2011
IP: Logged
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Architekt krank Honorar
Hallo,
ich habe keinen schriftlichen Vertrag mit dem Architekten er ist jedoch beauftragt alle Leistungsphasen zu betreuen . Währen der Bauphase ist er leider vom Gerüst gefallen und es war 5 Wochen nicht möglich das er den Bau beaufsichtigen konnte . Dies war gearde die heisen Phase des Innenbausbaus, Fenster setzten, Isolierung Heiztung etc . Es gab keinen Ersatz vom ihm , er hat jedoch versucht alles per Telefon vom Krankenbett zu regeln was natürlich nur bedingt möglich war. In dieser Zeit muste ich die Handwerker organisieren fachliche Beurteilung war jedoch mangels Sachverstand kaum möglich .Auch war eine Terminkontrolle nicht mehr möglich was auch zu erheblichen Bauverzogerungen führte (längfere Gerüsttandzeiten (150 Euro pro Woche ) Der Architekt konnte dann nach ca 5 Wochen zum ersten mal den Bau besichtigen . Es ist viel schiefgelaufen und es gab auch dadurch mit Sicherheit Verzögerungen .
Meine Frage nun : Bin ich berechtigt das Honorar zu kürzen und welche Höhe kann ich ansetzten ? ich habe den Architekten schon darauf angesporochen es sieht jedoch so aus als sei er nicht gewillt hier mir entgegegzukommen. Welche Möglichkeiten habe ich nach HOAI ?
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11.07.2011 at 21:21 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Architekt krank Honorar
Hallo,
ich fürchte, da wird es keine großartige Anspruchsgrundlage geben.
Das Manko von mündlichen Verträgen ist eben, dass dort Einzelheiten nicht geregelt sind, im Zweifelsfall zumindest nicht nachweisbar sind. Wenn also keine Terminvorgabe/absprache erfolgte, dann sehe ich auch keine Möglichkeit auf einen Schadensersatzanspruch wegen "längerer Bauzeiten", denn es gibt keine vertraglich geschuldete Bauzeit.
Das "Organisieren von Handwerkern" ist jetzt keine klar definierte HOAI-Grundleistung. Vermutlich ist damit gemeint, dass andere Handwerker informiert wurden, wenn die Vorgewerke soweit abgeschlossen waren, womit es dann im weitesten Sinne doch wieder in die LP 8 fällt. (LP 8, Ziff.e: "Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) " ). Wenn es hier Nachlässigkeiten seitens der "Bauleitung" gegeben hätte, wäre eine Mängelanzeige das richtige Instrument gewesen. Eigenes Eingreifen berechtigt nicht automatisch zu Honorarabzug.
Was ich aber nicht verstehe, ist der Umstand, dass ein Architekt durch einen längeren Krankenhausaufenthalt während der Bauphase ausfällt und es gibt keinerlei Absprachen, wie das Objekt zu Ende gebracht werden soll. Das hätte man viel eher klären müssen!
Ich kann aber auch den Planer nicht verstehen. Die Bauleitung an sich birgt schon ein hohes Schadenspotential; bei einer Fernbauleitung ist das Risiko eigentlich nicht mehr tragbar.
Oder hat er gar doch jemanden gehabt, der ab und zu nach dem Rechten gesehen hat?
Viele Grüße
bento
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12.07.2011 at 11:12 Uhr |
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