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dergiss
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 31.07.2011
IP: Logged
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Nutzung des Architektenentwurfs
Hallo,
wir haben einen Architekten mit der Planung unseres Einfamilienhauses und mit der Bauleitung beauftragt. Leider läuft alles nicht so wie gewünscht.
Wir haben die Baugenehmigung auf Basis der aktuellen Pläne erhalten. Können wir theoretisch die Zusammenarbeit mit dem Architekten beenden und mit einem anderen Architekten und den Plänen weiterbauen ? Wie würde es aussehen, wenn aufgrund von ungeplanten Kosten eventuell noch Änderungen (Wand verrücken, Fenster woanders, Keller ja/nein) notwendig wären ?
Sprich: Was können wir mit den Plänen anfangen ?
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31.07.2011 at 11:10 Uhr |
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RA Michael Wiesner, LL.M.
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 27.07.2011
IP: Logged
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Re: Nutzung des Architektenentwurfs
1.
Kündigung des "Vertrages" ist sehr gefährlich, vgl. § 649 BGB oder § 326 (2) BGB (www.gesetze-im-internet.de/bgb) - wenn es keinen sog. wichtigen Grund gibt, gibt das einen Schuss nach hinten (AG zahlt auch für die noch nicht erbrachten Leistungen, weit überwiegend).
2.
Urheberrechtsschutz besteht für durchschnittliche Planungen nicht, so dass dies an sich unproblematisch sein dürfte.
3.
Schwierig ist die Vergütung für den neuen Planer, der auf Basis der vorhandenen Planung weiter macht - würde hier zu weit führen.
Liebe Grüße
____________________________
RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com
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01.08.2011 at 18:20 Uhr |
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dergiss
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 31.07.2011
IP: Logged
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Re: Nutzung des Architektenentwurfs
Hallo Herr Wiesner,
besten Dank für Ihre Antwort.
Was ist denn ein wichtiger Grund. Wäre ein wichtiger Grund, wenn der Architekt keine Kostenplanung gemacht hat ? Er hat uns ein Budget (nicht der nach HOAI vorgesehe Kostenanschlag) nach Einreichung der Baupläne und während der Erstellung der Werkpläne vorgelegt und der Posten Rohbau war nach der Ausschreibung schon einmal um 40% überschritten. Für die Überschreitung seiner eigenen Kostenschätzung hatte er keine Erklärung und er hatte uns das Angebot mit den Worten "Es ist leicht überschritten" auf den Tisch geknallt. Wir hatten uns dann auch mal mit einem Fensterbauer unterhalten und überschlägig würde das Budget hier auch wieder um mindestens 20% übertroffen werden.
Wäre dies kein wichtiger Grund ?
Wir haben im letzten August angefangen zu planen und seine Worte waren: Anfang Dezember reichen wir den Bauantrag ein.
Es gibt dauernd Verzögerungen von seiner Seite, so dass wir den Bauantrag dann erst Mitte März eingereicht haben.
Seit dem letzten Meeting vor ca. 2,5 Wochen ist so gut wie gar nichts passiert. Er sollte einen Kostenanschlag erstellen, bisher Fehlanzeige. Er sollte und wollte uns die aktuellen Werkpläne und die Statik zusenden, aktuell Fehlanzeige. Er hat noch weitere Bauunternehmen für den Rohbau angeschrieben, wobei er einfach das Angebot des ersten Rohbauers genommen hat und die Zahlen gelöscht. Dazu wurde den Unternehmen weder die Statik noch eine 1:50 Planung vorgelegt.
Unsere Anmerkungen sind alle nun immer per Email herausgegangen, liegen also schriftlich vor.
Bin vielleicht juristischer Laie, aber für mich ist das 1. Pflichtverletzung und 2. einfache Schlechtleistung.
2) Was heisst: Urheberrechtsschutz besteht für durchschnittliche Planung nicht ?
Besten Dank für Ihre Antwort.
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03.08.2011 at 09:29 Uhr |
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