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teamarchitekten
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.08.2011
IP: Logged
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Schriftliche Vereinbarung Pauschalhonorar bei Unterschreitung der HOAI
Es ist bei uns im Rahmen einer Übernahme eines gekündigten Architektenvertrages folgende Frage aufgetreten: Nach HOAI muss bei einer Unterschreitung des Mindesthonorares dies in schriftlicher Vereinbarung festgehalten werden. Sollte man dies nicht schriftlich vereinbaren, greift automatisch die Vergütung nach Mindestsatz HOAI. Nun meine Frage: Muss ich als Architekt meinen Auftraggeber auf diesen Sachverhalt hinweisen? Hintergrund ist dieser, dass der gekündigte Architekt sich an die Pauschalpreisvereinbarung nicht mehr erinnern will und über seinen RA nun höhere Vergütungsansprüche geltend macht
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05.08.2011 at 16:32 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Schriftliche Vereinbarung Pauschalhonorar bei Unterschreitung der HOAI
Was habt ihr mit dem gekündigten Architekten zu tun?
Ich verstehe das Problem nicht!
Viele Grüße
bento
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05.08.2011 at 19:02 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Schriftliche Vereinbarung Pauschalhonorar bei Unterschreitung der HOAI
quote: teamarchitekten wrote:
Nach HOAI muss bei einer Unterschreitung des Mindesthonorares dies in schriftlicher Vereinbarung festgehalten werden. Sollte man dies nicht schriftlich vereinbaren, greift automatisch die Vergütung nach Mindestsatz HOAI.
Hierzu nur eine kurze Anmerkung: nach § 7 Abs. 1 HOAI 2009 muss das vereinbarte Honorar zwischen Mindest- und Höchstsatz liegen. Eine Unterschreitung der Mindestsätze ist nach § 7 Abs. 3 HOAI 2009 nur in Ausnahmefällen - und dann schiftlich vereinbart - zulässig. Was als Ausnahmefall angesehen werden kann ist in der Begründung zur HOAI erläutert. In jedem Fall muss aber der Zweck der Mindestsatzregelung beachtet sein.
Eine schriftliche Vereinbarung eines Honorars unter dem Mindestsatz stellt deshalb in der Regel einen Verstoß gegen die HOAI dar und ist folglich aus Sicht der HOAI unwirksam.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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06.08.2011 at 07:33 Uhr |
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
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Re: Schriftliche Vereinbarung Pauschalhonorar bei Unterschreitung der HOAI
Eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze (egal ob mündlich oder schriftlich) bleibt auch dann unwirksam, wenn der Planer seinen Auftraggeber NICHT vorher auf diese Unwirksamkeit hinwies. Die (wünschenswerte) Information des Planers an den Bauherrn, dass dem Planer tatsächlich ein höheres Honorar zusteht und er dies dann später auch geltend machen darf, ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Honorarvereinbarung.
Extremfall: ein Planer "ködert" mit einem Angebot unterhalb der Mindestsätze den Auftrag; bei der Schlussabrechnung beruft er sich dann aber auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und berechnet sein Honorar nach Mindestsatz.
Dem Bauherrn wird es selbst in einem solchen Fall nur ausnahmsweise gelingen, sich auf Treuwidrigkeit zu berufen. Die gesetzgeberische Grundentscheidung für das Mindesthonorar hat regelmäßig Vorrang. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt gegenüber den Auftraggebern sehr unbarmherzig.
P.S.:
Achtung: Rechtsberatung des Bauherrn durch den Folgeplaner hinsichtlich des gekündigten vorherigen Planungsvertrages kann Haftungsrisiken hervorrufen, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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07.08.2011 at 18:40 Uhr |
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RA Michael Wiesner, LL.M.
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 27.07.2011
IP: Logged
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Re: Re: Schriftliche Vereinbarung Pauschalhonorar bei Unterschreitung der HOAI
1. Ich kenne keinen praktischen Fall, wo ein Ausnahmetatbestand greift - wird oft probiert, aber passt meist nicht.
2. Der BGH entschied 1997, dass sich der Planer später auf die (höheren) Mindestsätze berufen kann, wenn der Auftraggeber "Profi" ist. Ist der Auftraggeber "Laie" iS HOAI, ist er schutzwürdig.
____________________________
RA Michael Wiesner, LL.M.
FA Bau- u. Architektenrecht
Dipl.-Betriebswirt (FH)
www.privates-baurecht.com
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21.10.2011 at 18:56 Uhr |
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