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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : §20 HOAI (2002)
Beitrag von Nachricht
PeterK
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.08.2011
IP: Logged
icon §20 HOAI (2002)

Hallo liebe Experten,

ich habe wie ich finde eine recht einfache Frage zu §20 HOAI (2002):

Ist es so, daß §20 lediglich die Abrechnungsvorschrift für einen bestimmten Fall einer „besonderen Leistung“ darstellt? In §15 wird ja für die Vorplanungsphase „das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen“ als „Besondere Leistung“ eingestuft. Ich verstehe das so: Wenn dieses Untersuchen so weit geht, daß eine komplett neue Vorplanung entsteht (für dasselbe Gebäude, auf Veranlassung des Auftraggebers usw.), ist für die Abrechnung §20 anzuwenden – es bleibt aber letztlich eine „besondere Leistung“ gem. §15?

Danke!

22.08.2011 at 21:31 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: §20 HOAI (2002)

Nun, wesentlich ist die Honorarfähigkeit der zusätzlichen Leistung. Da es relativ häufig vorkommt, dass Vor- und Entwurfsplanungen auf bloße Anforderung des Auftraggebers hin (d.h. ohne gemeinsame vertragliche Regelung) nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu fertigen sind als dies Leistungen in anderen Leistungsphasen betrifft, hat der Verordnungsgeber insofern eine Vereinfachung der Honorarabrechnung definiert, als hierbei der Planer nur die eranlassung des Auftraggabers beweisen muss und sich nach erbrachter Lesitung dann ein definierter Honoraranspruch nach HOAI ergibt - eine spezielle vertragliche Regelung ist dafür nicht erforderlich.

Bei besonderen Leistungen ist immer § 4 (4) HOAI a.F. zu beachten, wonach ein Honoraranspruch nur besteht, wenn darüber eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen ist. Die Anforderung eines Auftraggebers, Leistungen aus anderen Leistungsphasen als Lph. 2-3 nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erbringen, bleibt somit nach der HOAI a.F. auch bei erbrachter Leistung vergütungslos, wenn der Auftraggeber keiner vertraglichen Regelung zustimmt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.08.2011 at 09:55 Uhr
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PeterK
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.08.2011
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icon Re: §20 HOAI (2002)

Ich frage deshalb, weil im vorliegenden Fall im Architektenvertrag die Vergütung für „besondere Leistungen“ separat geregelt sind, also die Regelungen der HOAI „überdecken“. Womit wir bei der zweiten Frage wären, die sich nur stellt, wenn die erste mit „Ja“ beantwortet werden kann: Wenn im Architektenvertrag zu „besonderen Leistungen“ eine Vereinbarung getroffen wurde, die im Widerspruch zu §20 steht (also z.B. „besondere Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren“ o.ä.), ohne daß die Anwendung von §20 dabei explizit ausgeschlossen wird (z.B. „die Anwendung von §20 bleibt hiervon unberührt“ o.ä.) - ist damit die spätere Anwendung von §20 ausgeschlossen?

23.08.2011 at 11:10 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: §20 HOAI (2002)

Guten Tag,

vielleicht ist es noch nicht ganz klar ausgedrückt: die Anwendung des § 20 HOAI a.F. stellt keine Besondere Leistung im Sinne der HOAI dar, mit der Konsequenz, dass die Vorschriften über Besondere Leistungen nicht anzuwenden sind.

Was bleibt, ist der Nachweis des Planers, dass eine Anforderung des Auftraggabers zur Durchführung einer weiteren Vor- oder Entwurfsplanung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen besteht und die Leistung erbracht wurde.

Darüber hinaus kann es bei öffentlichen Auftraggabern aus anderen Vorschriften heraus erforderlich sein,, dass hierüber eine formeller Beschluss eines Gremiums vorliegt, so dass das Mehrhonorar auch haushaltsrechtlich bezahlt werden kann. Dies zu wissen und zu beachten, ist nach Ansicht deutscher Gerichte Basiswissen eines Planers und deshalb von ihm zu beachten, sofern er nicht seiner Honoraransprüche verlustig gehen will...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.08.2011 at 16:53 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: §20 HOAI (2002)

Es gibt zwischen der Anwendung von § 5 Abs. 4 HOAI a.F. und § 20 HOAI a.F. wesentliche Unterschiede:

Eine Besondere Leistung wird nur vergütet, wenn dieses Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Ohne eine solche Vereinbarung gibt es also kein Geld für die Besondere Leistung der LPH 2 von § 15 Abs. 2 HOAI a.F. "Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen".

Für die Anwendung von § 20 HOAI a.F. gelten folgende Regeln:

- es muss sich um dasselbe Gebäude handeln
- die zusätzlichen Vor- oder Entwurfsplanungen müssen auf grundsätzlich verschiedenen Anforderungen basieren
- diese Änderungen muss der AG gefordert haben

Hierfür ist aber keine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wenn der AN nachweisen kann, dass die oben genannten Punkte erfüllt sind, hat er Anspruch auf Vergütung. Weil in der alten HOAI im § 20 aber ausdrücklich "Vorplanung" und "Entwurfsplanung" genannt werden und es sich bei diesen Begriffen um die Leistungsphasen 2 und 3 handelt, sollten für die verschiedenen Vor- bzw. Entwurfsplanungen, die nach § 20 HOAI a.F. abgerechnet werden sollen, alle erforderlichen Grundleistungen abgearbeitet worden sein. Es müssen also z.B. für alle Varianten die entsprechenden Kostenschätzungen (Vorplanung) bzw. Kostenberechnungen (Entwurfsplanung) vorgelegen haben, da die vom AG geforderten Änderungen in der Regel auch Einfluss auf die Kosten haben werden.

Im Ergebnis gibt es keine scharfe Trennung zwischen der Anwendung von § 5 Abs. 4 HOAI a.F. und § 20 HOAI a.F. Der § 20 bietet aber eventuell die Möglichkeit, doch noch ein Honorar für vom AG geforderte Mehrfachplanungen zu fordern, wenn er sich weigert, eine schriftliche Vereinbarung über die Honorierung als Besondere Leistung zu treffen. Aber bitte bedenken: es müssen die oben genannten Kriterien erfüllt sein und es kann zu weiterem Aufwand für den AN kommen, weil er die Vor- bzw. Entwurfsplanung auch wirklich im erforderlichen Umfang vollständig erbracht haben muss.




____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

29.08.2011 at 14:48 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : §20 HOAI (2002)
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