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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI-Abrechnung ohne Anrechenbare Kosten ?
Beitrag von Nachricht
Bernhard A.
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 05.07.2010
IP: Logged
icon HOAI-Abrechnung ohne Anrechenbare Kosten ?

Hallo !

Vor ca. 2 Jahren habe ich ein 3-Familienhaus modernisiert und auch mit dem Bauherrn abgerechnet (ohne Bauantrag). Die 3. Wohnung war leider schon vor ca. 40 Jahren, im Außenbereich, vom Vorbesitzer, "schwarz" ausgebaut worden. Durch Zufalls-Information konnte ich jetzt per Bauantrag (ehemalige Landwirtschaft) auch diese Wohnung ,baurechtlich, legalisieren. Die Honorar-Abrechnung (Modernisierung), über Baukosten, erfolgte wie vor gesagt schon vor zwei Jahren. Jedoch ohne nennenswerte Planungskosten.
Habe ich in dieser Konstellation die Möglichkeit, nach HOAI über LP I - IV, abzurechnen oder muß ich nach Zeitaufwand abrechnen, da es für diesen Bauantrag, keine tatsächlichen Baukosten mehr gibt ?
Oder kann man die fiktiven Ausbaukosten des Dachgeschosses als Grundlage für die "Anrechenbaren Kosten" ansetzen ?

Gruß
Bernhard A.

26.08.2011 at 14:15 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: HOAI-Abrechnung ohne Anrechenbare Kosten ?

Lieber Bernhard A.,

fälle dieser Art liegen durchaus recht häufig auf meinem Schreibtisch (wenn auch öfters im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Problematik und selterner zur Frage der Planungshonorierung).

Für Ihre Abrechnungsmöglichkeiten sind folgende Eckpunkte zu beachten:

1. Sie haben den Auftrag nach dem 17.08.2009 erhalten? Dann müssen Sie bitte die aktuelle HOAI 2009 beachten.

2. Sie sollten eine Baugenehmigung erwirken. Dies ist eine Leistung, die dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterliegt.

3. Ob der Bau für diese Genehmigung schon steht oder noch errichtet werden soll, ist für die rein honorarrechtliche Frage nicht entscheidend (sondern allenfalls ein faktisches Problem der richtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage).

4. In Ermangelung einer anderen schriftlichen und spätestens bei Auftragserteilung abgeschlossenen Honorarvereinbarung müssen Sie das Honoar nach den einschlägigen HOAI-Vorschriften und nach dem Mindestsatz berechnen.

5. Die richtige Bemessungsgrundlage ist gem. § 6 Abs. 1 die Kostenberechnung oder - was für Sie hier auch zulässig wäre - die Kostenschätzung. Beides dürfte auch jetzt noch gut zu erstellen sein, in jedem Fall die Kostenschätzung.
Etwas ungewiss: Ist dafür das Kostenniveau von heute oder das zum Zeitpunkt der Bauerrichtung maßgeblich? Ich meine aber, es kommt auch dafür nur auf den Zeipunkt der Auftragserteilung an Sie an, also das heutige Preisniveau. Aber ich räume ein, dass ich mir dazu jetzt hier spontan etwas unsicher bin.

6. Hinsichtlich des Umfangs der abrechenbaren Leistungen prüfen Sie bitte, welche Leistungen aus den Bereichen der LPh 1-3 Sie erbringen mussten, um den Bauantrag erstellen zu können. Zwar ist ein Auftrag für eine Bauvorlage honorarrechtlich nicht automatisch auch als Auftrag zu den LPh 1-3 anzusehen. Aber alles, was aus den vorergehenden LPh objektiv erforderlich war, um die Bauvorlage erstellen zu können (und deshalb auch wirklich erbracht wurde), ist dann auch abrechenbar.

Beste Grüße, R. Althoff

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

27.08.2011 at 12:17 Uhr
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