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HOAI.de - Forum : FAQ : falsche Honorarzone Einzelleistung
Beitrag von Nachricht
GKienle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.09.2011
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icon falsche Honorarzone Einzelleistung

Guten Abend,

wir haben bei einer Flachdachsanierung an einem Wohngebäude die Objektüberwachung beauftragt bekommen. Wir haben jedoch nicht als Einzelleistung n §9 angeboten, sondern nach Leistungsphasen. Hierbei haben wir die Objektüberwachung zu 100% angeboten, die Ausführungsplanung zu 20% und die Genehmigungsplanung zu 10%, weil diese LPs unseres Erachtens nach anteilig erforderlich sind. Da es sich um ein Wohngebäude handelt haben wir ohne detaillierte Prüfung Honorarzone 3 Mindestsatz angesetzt. Dies wurde auch vom Hausverwalter nach einem Beschluss der Eigentümerversammlung beauftragt. Nun hat einer der Eigentümer unser Honorarangebot überprüft und bei der Architektenkammer Auskunft eingeholt. Hier hat er die Aussage erhalten, daß unser Honorarangebot zu hoch sei, daher fühlt er sich nun vorsätzlich betrogen. Insbesondere die Einordnung in Honorarzone 3 scheint tatsächlich fragwürdig wenn man das Punktesystem für die Honorarzonen heranzieht.
Was tun?
Vielen Dank für die Antworten!

16.09.2011 at 18:48 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: falsche Honorarzone Einzelleistung

Nun, da könnte man sagen "vereinbart ist vereinbart", denn für durchschnittliche Anforderungen ist ja Hz III angemessen. Eine objektiv falsche Honorarzone ist jedoch bei der Endabrechnung zu korrigieren, s. OLG Koblenz, Urt. v. 14.06.2006 – 6 U 994/05 – nachfolgend: BGH, Beschl. v. 12.07.2007 – VII ZR 136/06 – (NZB zurückgewiesen).

Wie sieht denn im Detail Ihre Bewertung aus, mit der Sie zu einem anderen Ergebnis kommen?

Fragwürdig scheinen mir die Ausführungsplanung zu 20% und die Genehmigungsplanung zu 10% zu sein. Entweder braucht man eine Ausführungsplanung oder nicht. Und welche Teile einer Genehmigungsplanung brauchen Sie denn und welche nicht?

Ist mal über einen Umbau- oder Modernisierungszuschlag gesprochen worden (oder ist die Wärmedämmung nach den heutigen Anforderungen ausreichend)?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.09.2011 at 19:47 Uhr
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GKienle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.09.2011
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icon Re: falsche Honorarzone Einzelleistung

Hallo Herr Döll,

vielen Dank, daß Sie um diese Zeit am Freitag Abend im Forum aktiv sind! Das habe ich vergessen zu erwähnen: Wir haben Umbauzuschlag 30% und Nebenkosten 3%. Die Wärmedämmung ist durchfeuchtet und genügt den Anforderungen n. ENEV nicht. Sie wird daher abgerissen und komplett erneuert. Hat dies einen EInfluss auf den Umbauzuschlag? Ehrlich gesagt habe ich mich mit dem Punktesystem wohl zu wenig auseinandergesetzt. Vorschlag:
Einbindung in Umgebung: 1 Pkt (was gibt es da groß einzubinden)
Anzahl der Funktionsbereiche: 1 Pkt (es gibt ja nur das Dach, Kamine, Dunstrohre und 1 Antenne)
Gestalterische Anforderungen: 1-2 Pkt (sichtbar ist nur das Attikaabschlussprofil)
Konstruktive Anforderungen: 3-4 Punkte
Technische Ausrüstung: 2 -3 Punkte (Kamin, Dunstohr, Antenne)
Ausbau: 0 Pkte
So hat man schon mal Mühe überhaupt in Honorarzone 1 oben anzukommen, über 10 Puntke für Zone 2 sind schwer vorstellbar, oder sehen Sie das anders? Es ist ein Punkthaus mit 3 Geschossen und drumherum nur Flachbauten.
Die anteilige Werkplanung: Es gibt ein paar Änderungen gegenüber der Auschreibung, nämlich Wärmebrückendämmung der Attika und eines Gerätehäuschens (Antenne). Auch tauchen ja während der Arbeiten immer wieder Fragen auf, das muss ja irgendwie gedacht und geplant werden, wenn auch nur verbal vor Ort eine Lösung gefunden wird. Man kann ja nicht den Mund halten weil keine Planung beauftragt ist - so ist das anteilig gedacht.
Die anteilige Genehmigungsplanung:
Hier hatte in anderem Zusammenhang ein Jursit der Architektenkammer plädiert daß er in der Überprüfung öffentlich rechtlicher Vorschriften (z.B: Abstandsfläche bei Wädä) die Leistungsphase 4 sieht. Aber das ist wohl Käse?
Zu vereinbart ist vereinbart: Wir haben übrigens die HOAI nur zur Honorarherleitung benutzt und dann einen pauschalen Honoraranteil in Prozent der Bausumme vereinbart.
Grüße und einen schönen Abend


16.09.2011 at 20:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: falsche Honorarzone Einzelleistung

Nun, dann würde ich tatsächlich mit "vereinbart ist vereinbart" argumentieren, wenn Sie eine Pauschale haben. Sie können ja dem AG sagen, dass Sie - falls er von vornherein gemeint hätte, eine Wärmedämmung und Abdichtung habe unterdurchschnittliche Anforderungen und deshalb sei z.B. Hz II angemessen, Sie dann wohl angesichts Ihrer Aufwandskalkulation einen höheren Umbauzuschlag vereinbart hätten.

Man kann auch eine Matrix bilden, in der 1. der Grad der Eingriff in Konstruktion und Bestand und 2. der Umfang der Umgestaltung des bestehenden Objekts bei Umbau oder Modernisierung jeweils mit den Attributen sehr gering, gering, durchschnittlich, hoch oder sehr hoch bewertet werden und dann 20 bis 80% Zuschläge dafür vergeben. Wie würden Sie das denn hier einstufen?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.09.2011 at 20:39 Uhr
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GKienle
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.09.2011
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icon Re: falsche Honorarzone Einzelleistung

Sehr geehrter Herr Döll,
vielen Dank zu den Hinweisen mit der Matrix. Hier würde ich den Eingriff in Bestand und Konstruktion als hoch (entspr. 65%?) bezeichnen, immerhin wird ja bis auf die Rohdecke zurückgebaut. Den Eingriff in die Gestaltung sehe ich als sehr gering (20%%) bis maximal gering(35%?) an. Ergibt gemittelt eine Umbauzuschlag von 42,5 - 50%? Wie würden Sie dies beurteilen? Sie hatten erwähnt, daß Ihnen HZ 3 zunächst angemessen erschiene - wie würden Sie denn die Bewertung anhand des Punktesystems vornehmen? Es handelt sich um ein bekiestes Flachdach, nicht genzutzt in Form von Terrassen o.dgl. Nicht einsehbar aus der Umgebung. Vorhandene Durchdringungen: Lichtkuppeln, Kamine, Dunstrohre, Antenne. Kein Aufzug, keine Klimatechnik, keine Mobilfunkantennen o.ä.
Beste Grüße

18.09.2011 at 13:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: falsche Honorarzone Einzelleistung

Bei einem Eingriff in Konstruktion oder Bestand "hoch" und dem Umfang der Umgestaltung "sehr gering" oder "gering" ergeben sich nach der og. Matrix 45 bzw. 50% Umbauzuschlag. (Quelle: Manfred v. Bentheim, Die neue HOAI 2009, Ergänzungslieferung 09/2011, Kap. 3.5.2).

Es trifft zu, dass für den Ansatz einer zutreffenden Honorarzone nur das zu planende Objekt heranzuziehen ist. Die Anwendung der Punktwertmethode bei Abweichungen von "üblichen" Honorarzonen ist dabei möglich.

Sie hatten ff. Bewertung vorgenommen [Ergänzungen von mir]:

quote:
1. Einbindung in Umgebung: 1 Pkt (was gibt es da groß einzubinden) [max. 6]
2. Anzahl der Funktionsbereiche: 1 Pkt (es gibt ja nur das Dach, Kamine, Dunstrohre und 1 Antenne) [max. 9]
3. Gestalterische Anforderungen: 1-2 Pkt (sichtbar ist nur das Attikaabschlussprofil) [max. 9]
4. Konstruktive Anforderungen: 3-4 Punkte [max. 6]
5. Technische Ausrüstung: 2 -3 Punkte (Kamin, Dunstohr, Antenne) [max. 6]
6. Ausbau: 0 Pkte [max. 6]
In der Summe also 8-11 Punkte. Wenn Sie also nach Ihrer Einschätzung die oberen Werte annehmen, sind Sie bei Hz II. Selbst wenn man den einen oder anderen Punkt noch dazudefinieren könnte (solchen Bewertungen haftet naturgemäß etwas Subjektives an), kommt man wohl für diese Dachkonstrukltion allein nicht auf Hz III.

Was bleibt, ist die Frage, ob nach der Rechtsprechung eine Korrektur der Honorarzone bei einem HOAI-Auftrag vorzunehmen wäre.

Stellt sich im Verlauf des Planungsprozesses heraus, dass die bei Beauftragung vorgenommene Zuordnung unzutreffend war oder dass die Wahl der falschen Honorarzone im Rahmen einer Pauschalierung des Honorars zur Unterschreitung der Mindestsätze führt , ist nach der Rechtsprechung die richtige Honorarzone zur Abrechnung zu verwenden. (OLG Koblenz, Urt. v. 14.06.2006 – 6 U 994/05 – nachfolgend: BGH, Beschl. v. 12.07.2007 – VII ZR 136/06 – (NZB zurückgewiesen) und OLG Köln, Urt. v. 06.03.1996 – 2 U 132/94).

Eine schriftliche Honorarvereinbarung in einem Architektenvertrag, welche dagegen die Höchstsätze der HOAI überschreitet, ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führt zu einer Reduzierung des Honoraranspruchs auf das sich nach der HOAI errechnende Höchstsatzhonorar (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.12.2005 – 4 U 151/02 – BauR 2008, 118, nachfolgend: BGH, Beschl. v. 26.07.2007 – VII ZR 18/06 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

In Ihrem Falle könnte man also (auch wenn sich die og. Urteile alle mit anderen Sachverhalten befassten, aber argumentieren kann man m.E. schon damit) argumentieren, dass bei einer zutreffenden Honorarzone II das Honorar auf den Höchstsatz diese Zone begrenzt wäre. Da dieser wertmäßig mit der Hz III Mindestsatz gleichzusetzen ist, wäre eine Minderung nicht anzusetzen.

Dem kann man entgegenhalten, dass höhere als Mindestsätze bei Vertragsabschlus vereinbart sein müssen, was jemand veranlassen könnte auf Hz II Mindestsatz als zutreffende Hz zu plädieren. Wie das ein Gericht sehen würde, weiß ich nicht.

Ob das ganze tatsächlich eine arglistige Täuschung ist, könnte wohl auch ein Gericht feststellen. Wenn Sie mit Hz II Mindestsatz leben können, wäre das ein Vorschlag für Ihre Abrechnung. Wenn nicht, müssen Sie eben wie oben die Pauschalierung als das hinstellen, was sie objektiv ist: keine Höchtsatzüberschreitung in der zutreffenden Hz II und damit grundsätzlich zulässig.

Ob ein Gericht Sie dazu verdonnern würde, auf Basis Hz II min abzurechnen oder zu gar noch geringerem Honorar, kann aber keiner vorhersagen, wie immer in solchen Fällen.


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Friedhelm Doell
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