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Mitglied
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Keine Planung bestimmter KGR
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe, dass meine Frage nicht zu simpel ist: Der Gebäudeplaner plant in allen LPH bestimmte Kostengruppen nicht (z. B. die Baugrube - KGR 310). Wie wird dann das Honorar berechnet? Indem ich diese KGR nicht zu den anrechenbaren Kosten zähle oder die Prozente der LPH kürze?
MfG Mitglied
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21.09.2011 at 13:15 Uhr |
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fhempel
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
Guten Tag,
vorab zum Verständnis: plant der Gebäudeplaner diese Bauteile nicht, weil sie nicht anfallen oder weil diese Planung von einem anderen Planer ausgeführt wird?
Wenn diese Bauteile nicht anfallen, ändert das nichts an der Honorarberechnung, denn es sind ja nur die Kosten Teil der anrechenbaren Kosten, die auch tatsächlich anfallen. Wenn keine Baugrube anfällt (ist ja z.B. bei Umbaumaßnahmen häufig der Fall), dann entstehen natürlich auch keine anrechenbaren Kosten durch die Baugrube.
Wenn die Baugrube aber durch einen anderen Gebäudeplaner geplant wird (macht das überhaupt Sinn?), dann greift § 8 HOAI. Es wird dann der betreffende Prozentsatz einer Leistungsphase entsprechend gemindert.
[Edited by fhempel on 21.09.2011 at 14:46 Uhr]
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
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21.09.2011 at 14:46 Uhr |
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Mitglied
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
Sehr geehrter Herr Hempel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Baugrube war nur ein Beispiel für das generelle Problem. Laut Ihrer Auskunft wird für Kostengruppen, die andere planen, der Prozentsatz der LPH gekürzt. Ich habe hierzu allerdings nach weiterer Recherche mittlerweile eine BGH-Leitsatzentscheidung gefunden, die sagt, dass zwar die Auffassungen hierzu unterschiedlich sind, jedoch zum Ergebnis kommt, dass dann die anrechenbaren Kosten gekürzt werden (s BGH VII ZR 2/04, Rdn. 29 -37)?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mitglied
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22.09.2011 at 10:13 Uhr |
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fhempel
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
Guten Tag,
es ist zu unterscheiden, ob nur ein Teil eines Objekts geplant werden muss oder ob die Planung eines Objekts auf mehrere Planer aufgeteilt wird. Deshalb habe ich ja gefragt, ob die Baugrube überhaupt geplant werden muss, weil keine benötigt wird, oder ob sie von einem anderen Planer geplant wird.
Beispiel: ein Architekt soll für ein Büro-Gebäude nur den Rohbau und einen Grundausbau planen und bauen, weil der spätere Ausbau mit leichten Trennwänden etc. entweder nach den Wünschen der einzelnen Mieter oder sogar durch die Mieter selber erfolgen soll. In diesem Fall wird das Honorar für die Gebäudeplanung ausschließlich auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten für dieses zu planende Objekt "Roh- und Grundausbau eines Bürogebäudes" berechnet. In diesem Fall greift auch § 8 Abs. 2 nicht, denn es werden ja alle erforderlichen Leistungen der beauftragten Leistungsphasen vom Architekten ausgeführt. Der spätere Ausbau ist ein weiteres Objekt (oder sogar mehrere bei mehreren Mietern), das getrennt beauftragt und abgerechnet wird, dann nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten. Auf diesen Fall kann auch das von Ihnen zitierte Urteil übertragen werden.
Wenn aber die Planung eines Objekts auf mehrere Planer gleicher Fachrichtung aufgeteilt wird, z.B. ein Architekt plant im Rahmen der Ausführungsplanung nur die Grundrisse, Schnitte usw. als 50stel-Planung, ein anderer Architekt macht nur die Detailplanung, oder ein Architekt plant bestimmte Bauteile, ein anderer Architekt die anderen Bauteile am selben Objekt "Gebäude", und diese beiden Planungen sind gemeinsam für die Realisierung dieses Objekts erforderlich, dann ist je nach Leistungsphase der jeweilige Aufwand zu ermitteln. Das kann über die anrechenbaren Kosten erfolgen, z.B. in der LPH 6 und 7, kann aber auch über den jeweiligen Zeitaufwand, z.B. in der Ausführungsplanung oder Objektüberwachung, erfolgen.
Ist also die Planung der Baugrube nicht erforderlich, wird das beim Honorar über die anrechenbaren Kosten berücksichtigt, weil die Kosten für die Baugrube ja gar nicht anfallen. Ist aber das Gebäude ohne die Baugrube nicht errichtbar, ist die Baugrube unzweifelhaft Teil des Objekts Gebäude. Dann ist wie in § 8 Abs. 2 HOAI angegeben, der jeweilige Anteil der betreffenden Leistung an der jeweiligen Leistungsphase zu ermitteln. Das erfolgt, wie oben schon geschrieben, für unterschiedliche Leistungsphasen getrennt nach den jeweils sinnvollen Kriterien. Im Übrigen ist dann auch noch ein Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Teilhonorare um den entsprechenden Aufwand des jeweiligen Auftragnehmers angehoben werden. Dieser Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwand, den die HOAI hier in § 8 nennt, macht doch schon deutlich, dass es sich Teilplanungen an einer gemeinsamen Gesamtplanung handeln muss. Bei genauem Lesen des zitierten Urteils ist dort zwischen den Zeilen ein solcher (noch auf die alte HOAI bezogener) Hinweis zu finden (Rdn. 36).
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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22.09.2011 at 11:20 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
Sehr geehrter Herr Hempel,
sie geben sich sehr viel Mühe mit mir, ich möchte aber mein Problem doch etwas präzisieren:
Bei dem Bauvorhaben fällt auch die Planung der Baugrube (KGR 310) an. Diese wird jedoch in allen LPH vom Auftraggeber selbst mit eigenen Fachleuten geplant. Der Auftragnehmer plant die KGR 320-370 in allen LPH voll.
Prozentuale Kürzung aller LPH des Auftragnehmers oder Nichtanrechnung der KGR 310 beim Auftragnehmer?
Sie können gern auch nur kurz antworten, da Sie ja schon sehr viel dazu geschrieben haben.
Vielen Dank
Mitglied
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23.09.2011 at 06:24 Uhr |
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fdoell
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
Eine ähnliche Diskussion gab es in diesem Forum schon einmal, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1608&page=0#5820.
Entscheidend scheint mir zu sein: ist der Planungsumfang des genannten Objektplaners von vornherein ohne Erdarbeiten gewesen? Dann dürfte die Kostenberechnung ohne Erdarbeiten für die werksvertraglich zu erbringende Planungsleistung richtig sein und die Basis der Honorarermittlung darstellen.
Sind dagegen die Erdarbeiten zunächst Gegenstand des Planungsauftrages gewesen und dann aus irgendwelchen Gründen aus dem Auftrag herausgenommen worden, müsste die Leistungsänderung / Leistungsabgrenzung entsprechend während des Projektes vereinbart werden und die Honorierung nach § 7 Abs. 5 HOAI 2009 angepasst werden.
In jedem Fall ist es aber nach meiner Kenntnis (Urteil des BGH vom 12.01.2006 – VII ZR 2/04) das vertragsgegenständliche Objekt, das die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung liefert. Wenn also der Auftraggeber der Ansicht ist, dass - aus welchen Gründen auch immer - an einem z.B. Gebäude mehrere Planer im Leistungsbild Gebäudeplanung tätig sein sollen, muss er jedem von ihnen das Honorar auf Basis seiner anrechenbaren Kosten bezahlen.
Aus meiner Sicht konkretisiert diese Vorgabe auch die Anrechenbarkeit von Kosten nach § 4 Abs. 1 HOAI 2009: mit "Objekt" ist hier zwar der Objektbegriff des § 2 Nr. 1 gemeint, der jedoch nicht nur Gebäude umfasst. Im konkreten Fall kann also der Erdbau für die Baugruben als Teil der Gebäudeplanung vom Gebäudeplaner mitgeplant werden, er kann jedoch auch ein Ingenieurbauwerk des Erdbaus sein und damit ein eigenes Objekt, was nach den Vorschriften der HOAI zu honorieren ist.
Die Ansicht, dass das Honorar bei einem Gebäude mit mehreren Objektplanungen zwingend für die Gesamtplanung zu ermitteln und dann prozentual auf die beiden Einzelplanungen aufzuteilen sei, dürfte durch das og. Urteil eindeutig als überholt zu gelten haben.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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23.09.2011 at 14:09 Uhr |
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fhempel
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
In meinem letzten Beitrag vom Donnerstag habe ich bereits entsprechend dem Urteil des BGH VII ZR 2/04 das Beispiel der Aufteilung einer Gebäudeplanung in das Objekt Rohbau und Ausbau, die dann jeweils getrennt nach den betreffenden anrechenbaren Kosten abzurechnen sind, gebracht. Das OLG Dresden als Vorinstanz vertrat damals die Auffassung, dass die anrechenbaren Kosten des gesamten Bauwerkes zu Grunde zu legen seien, auch wenn der Architekt nur mit Teilbereichen (hier raumbildenden Ausbau) beauftragt gewesen sei und deshalb die Reduzierung des Honorars über § 5 Abs. 2 HOAI 1996 zu erfolgen habe. Hier hat der BGH völlig richtig auf die Trennung der Objekte hingewiesen.
Ich bezweifle aber, dass eine einfache Baugrube für ein Gebäude tatsächlich als ein eigenes Objekt (auch nach dem zitierten Urteil des BGH) anzusehen ist, weil
1. eine Baugrube nur eine Hilfsmaßnahme für das Gebäude ist und ohne das Gebäude keinen Sinn macht,
2. eine einfache Baugrube gar nicht eigenständig und unabhängig vom Gebäude geplant werden muss, sondern in einigen Planungsschritten der Gebäudeplanung mit zu berücksichtigen ist. In der Regel reicht es völlig aus, die sich aus der Gebäudeplanung ergebende Baugrubentiefe anzugeben sowie die sich (hoffentlich) aus einem Bodengutachten ergebende Boden- und Felsklasse sowie die Angabe, ob die Baugrube geböscht oder verbaut auszuführen ist. Geböscht oder verbaut ergibt sich in der Regel aus den örtlichen Gegebenheiten. Alle anderen Angaben wie Arbeitsraumbreite, Böschungswinkel und dergleichen ergeben sich aus DIN 4124 und müssen nicht geplant werden. Tatsächlich zu planen sind dagegen eine das Verfüllen des Arbeitsraums, eine eventuelle Schutzschicht auf der Baugrubensohle, eine eventuelle Sauberkeitsschicht usw. All das sind aber Bestandteile der Gebäudeplanung und deren Leistungen. Eine einfache Baugrube erfordert folglich nur Planungsleistungen als Teile der (Grund-)Leistungen der Ausführungsplanung und der Leistungsbeschreibung. Hier greift dann, wenn diese Teilleistungen getrennt vom Gebäude bearbeitet werden, § 8 HOAI 2009.
Wenn die Baugrube aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder der Größe oder Besonderheit des Gebäudes weitere Planungen, wie eine Flächendränage, Schlitzwandarbeiten, Verbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten und dergleichen erfordert, dann handelt es sich allerdings zweifelsfrei um eine eigenständige Planung, die dann auch nicht mehr als Gebäudeplanung, sondern als eigenständige Ingenieurbauplanung angesehen werden muss. Diese Planung wird dann sinnvollerweise auch nicht mehr vom Gebäudeplaner sondern einem Planer für solche Ingenieurbauwerke geplant . Dann ist diese Baugrubenplanung selbstverständlich als eigenständiges Objekt getrennt mit den entsprechenden anrechenbaren Kosten nach den betreffenden Regeln der HOAI abzurechnen.
Gerichtsurteile sind immer nur im Kontext des zugrunde liegenden Falls zu sehen und nur auf andere Fälle problemlos übertragbar, wenn die Grundlagen vergleichbar sind. Deshalb kann das zitierte Urteil nicht einfach ohne nähere Betrachtung der speziellen Umstände auf alle Fälle, in denen Planungen auf mehrere Planer aufgeteilt werden, übertragen werden. Es ist vielmehr immer gewissenhaft abzuwägen, ob § 8 HOAI 2009 anzuwenden ist oder ob getrennte Objekte vorliegen. Dieses ist vom BHG auch in seinem Urteil so gesagt worden (natürlich noch mit Bezug auf § 5 Abs. 2 HOAI 1996). Um also die hier gestellte Frage so verlässlich wie überhaupt nur möglich beantworten zu können, müssen alle dazu erforderlichen Informationen zu diesem Fall vorliegen. Das ist aber bisher nicht der Fall und deshalb kann nur der Fragesteller anhand der genannten Kriterien zunächst nur selber seinen Fall bewerten. Für eine seriöse und verlässliche Beantwortung der Frage müssen genauere Informationen zu dem konkreten Bauvorhaben und der Baugrube vorliegen. Ich bin bisher von einer einfachen Baugrube ausgegangen und muss zugestehen, dass ich (vielleicht voreilig) vorausgesetzt habe, dass es sich eben auch nur um eine solche einfache Baugrube ohne weitere Bauleistungen handelt.
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
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25.09.2011 at 09:36 Uhr |
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bento
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Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Re: Keine Planung bestimmter KGR
Hallo Herr Hempel,
quote: fhempel wrote:
..... Alle anderen Angaben wie Arbeitsraumbreite, Böschungswinkel und dergleichen ergeben sich aus DIN 4124 und müssen nicht geplant werden.
Das würde ich so nicht unterschreiben wollen. Die Tatsache, dass bestimmte Dinge in DIN-Normen geregelt sind, bedeutet noch lange nicht, dass sie nicht "geplant" werden müssen.
Ich verstehe unter Planung nicht nur den kreativen Anteil, sondern auch die fachlich richtige Anwendung der einschlägigen Normen auf den Einzelfall.
Am Ende wird vom Objektplaner - evtl. unter Mithilfe eines Fachplaners - erwartet, dass er die für das Objekt richtigen Arbeitsraumbreiten und Böschungswinkel ermittelt und angibt.
Bei einem eventuellen Böschungsbruch mit Gefahr für Leib und Leben wird man als Planer nicht argumentieren können, dass der Böschungswinkel ja in irgendeiner Tabelle in DIN 4124 geregelt ist!
Vielleicht habe ich Ihre o.g. Passage aber auch nur missverstanden und wir meinen beide das Gleiche?
Viele Grüße
bento
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25.09.2011 at 10:18 Uhr |
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fhempel
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Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Keine Planung bestimmter KGR
Hallo Bento,
ich glaube, Sie haben mich wirklich falsch verstanden. Planung ist gerade auch für mein eigenes Verständnis als Architekt nicht nur der sehr kleine Teil der kreativen Entwurfsplanung, sondern gerade auch insbesondere eine sehr gewissenhafte Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung.
Diese Planungen müssen natürlich auch Normen beachten. Wenn aber im Einzelfall - und der liegt bei Baugruben nach DIN 4124 ebenso wie bei Gräben für Entwässerungskanäle nach DIN EN 1610 vor - in einer Norm feste Größen vorgegeben werden, bleibt für den Normalfall nichts mehr zu planen. Die in der DIN 4124 sowie in der DIN EN 1610 genannten Anforderungen dienen ja gerade der Sicherheit der Baugruben und Gräben und der darin arbeitenden Menschen. Ein Grundbruch ist bei Umsetzung der Anforderungen dieser beiden Normen ja gerade nicht zu erwarten. Dieser wäre nur zu befürchten, wenn von diesen (Sicherheits-) Vorgaben abgewichen wird. Deshalb ist ein Abweichen nur unter strengen Auflagen (statischer Nachweis mit entsprechender Planung) zulässig. Genau deshalb ist ein Abweichen aber in der Praxis auch nicht üblich, wenn nicht besonderer Umstände dazu zwingen, denn es ist mit teilweise erheblichen Mehrkosten für den Auftraggeber zu rechnen. Eine von den Vorgaben der DIN 4124 bei Baugruben abweichende, unnötige Planung kann dann sogar als Fehler des Planers angesehen werden, denn eine Planung muss sich ja nicht nur mit der Baukonstruktion, sondern z.B. auch mit den Baukosten (Baukostenplanung nach DIN 276) befassen.
In DIN 4124 wird für bestimmte Bodenarten genau angegeben, welche (MIndest-)Böschungswinkel einzuhalten sind. Deshalb brauchen diese Böschungswinkel nicht geplant zu werden, sondern es muss nur angegeben werden, dass überhaupt geböscht werden muss - als Alternative wäre ja auch ein Verbau möglich - und welche Bodenverhältnisse vorliegen. Damit sind alle nach DIN 18300 erforderlichen Angaben zur Kalkulation und Ausführung gemacht. Denn abgerechnet wird eine geböschte Baugrube mit den in Abschnitt 5.2.3 vorgegebenen Böschungswinkeln (die seit der VOB 2009 mit denen der DIN 4124 identisch sind), sofern der Auftraggeber keinen abweichenden Böschungswinkel vorschreibt. Nur wenn steiler geböscht werden soll, als nach DIN 4124 vorgegeben, ist dieser Böschungswinjkel zu planen und auch statisch nachzuweisen und dann auch bei der Abrechnung entsprechend zu berücksichtigen. Das ist aber die Ausnahme.
Ebenso ist in der DIN 4124 die Mindestarbeitsraumbreite geregelt. Nach ATV DIN 18300 wird bei der Abrechnung der Baugrube auch nur dieser Mindestarbeitsraum berücksichtigt. Eine abweichende, größere Arbeitsraumbreite ist, wenn sie in Ausnahmefällen vom Auftraggeber gewünscht wird, natürlich auch vorzugeben.
Ein durch den Auftragnehmer eigenmächtig zu flach ausgeführter Böschungswinkel oder eine zu groß ausgeführte Arbeitsraumbreite dagegen wäre ein Mangel, der sogar dazu führen kann, dass der Auftragnehmer für die dadurch entstehenden Mehrkosten für das zusätzliche Verfüllen des Arbeitsraums, Wiederherstellen der Geländeoberfläche usw. gerade stehen muss. Denn nach DIN 18300 sind die Vorgaben der DIN 4124 einzuhalten.
Deshalb ergibt sich für eine einfache Baugrube alleine schon durch die Höhenangabe der Gründungssohle sowie eventueller zusätzlicher Schichten wie Sauberkeitsschicht, Dämmschicht unter einer Sohlplatte usw., der Angabe, welche Bodenklasse vorliegt sowie der Angaben, dass zu böschen ist, in Verbindung mit den Plänen für den innerhalb der Baugrube liegenden Gebäudeteil, also Kellergrundriss, Gebäudeschnitt, jeweils M 1:50, eine vollständige Beschreibung der Baugrube.
Bei größeren Gebäuden, die besonders tiefe Baugruben erfordern und z.B. Böschungen mit Bermen benötigen und diese bestimmten Zwängen, z.B. Beschränkungen in der Oberfläche, Zufahrtmöglichkeit in die Baugrube usw. erfordern, ist natürlich eine vollständige Planung der Baugrube erforderlich. Aber bei der Mehrzahl der zu planenden Gebäude genügen solche einfachen Baugruben, die keine spezielle Planung erfordern.
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