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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI
Beitrag von Nachricht
RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
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icon Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

Guten Tag und noch ein gutes neues Jahr 2012:

Ich habe folgende Frage: Es liegt eine Honorarschlussrechnung (HOAI 2009)vor, nach der die anrechenbaren Kosten gegenüber der Kostenberechnung durch Mehrbeauftragungen gestiegen sind. Eine schriftliche Honoraranpassung i.S. von § 7 Abs. 5 HOAI ist jedoch nicht erfolgt.
Besteht dennoch Anspruch auf das höhere Honorar?

Vielen Dank und einen schönen Tag

04.01.2012 at 12:00 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

Hallo,

gibt es denn eine neue Kostenberechnung bzw. gab es die als der Bauherr eine neue Planung verursacht hat?

Oder ist das Projekt einfach nur teurer geworden durch Mehrabrechnungen bzw. Nachträge der Firmen, ohne dass der Bauherr grundsätzliche Änderungen vorgenommen hat?

Viele Grüße
bento

04.01.2012 at 23:52 Uhr
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

Hallo,

eine neue Kostenberechnung gab es nicht, es wurden zwar auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzliche Leistungen ausgeführt, jedoch erfolgte darauf hin keine schriftliche Anpassung des Honorars.
Das "Mehr" Honorar wurde einfach bei Vorlage der Schlussrechnung eingefordert.

Viele Grüße


05.01.2012 at 08:36 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

quote:
RRP wrote:..eine neue Kostenberechnung gab es nicht, es wurden zwar auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzliche Leistungen ausgeführt, jedoch erfolgte darauf hin keine schriftliche Anpassung des Honorars.
Das "Mehr" Honorar wurde einfach bei Vorlage der Schlussrechnung eingefordert.
Wie geht das ohne neue Kostenberechnung? Hat man einfach die "entstandenen Mehrkosten" auf die alte Kostenberechnung draufaddiert?

Da auch noch die schriftliche Vereinbarung gemäß §7 (5) HOAI fehlt, dürfte der Planer nicht die besten Karten haben.

Ob man jetzt als Bauherr gleich das Recht hat, die Vergütung hierfür komplett ablehnen, vermag ich nicht zu sagen.
Mein Gefühl sagt mich aber, dass man als Verursacher für die Mehrleistungen auch einer Honorarerhöhungsvereinbarung gegenüber offen sein sollte.

Viele Grüße
bento
05.01.2012 at 21:47 Uhr
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

Hallo bento,

vielen Dank für die Antwort.
Stimmt, die Kostenberechnung wurde nicht fortgeschrieben, sondern die Mehrkosten eben bei der Endabrechnung aufaddiert.
Ich danke für die Einschätzung,, das Honorar kann wohl im Wege einer gütlichen Einigung gezahlt werden.

Viele Grüße

06.01.2012 at 11:10 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

§ 7 Abs. 5 HOAI: "Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftraggebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. "

Die Kostenberechnung muss bei solchen Änderungen nicht zwangsweise fortgeschrieben werden. Damit würden nämlich alle Leistungsphasen mit dem geänderten Honorar in vollem Umfang beaufschlagt, obwohl evtl. gar nicht alle Leistungen erneut für das gänderte Objekt anfielen. Das Mehrhonorar soll aber die tatsächlich angefallenen zusätzlichen Leistungen vergüten. Es kann daher von der Berechnungsmethodik gesehen beliebig hergeleitet werden (z.B. geänderte anrechenbare Kosten, Teilleistungsprozentsätze, Nebenkosten, Zeithonorare oder Pauschalen).

Die Formulierung "ist anzupassen", heißt, dass sowohl Auftraggeber als Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet sind, sich über die Vergütung des Mehraufwandes zu einigen. Die zwingend notwendige schrifltiche Vereinbarung erreicht man dabei natürlich nicht dadurch, dass man einfach eine Rechnung stellt. Hier ist also noch ein Schriftsatz vonnöten.

Die Änderung der anrechenbaren Kosten, die Voraussetzung zur Anpassung bei Objektplanungen nach § 7 Abs. 5 ist, bedeutet übrigens nicht nur, dass diese In ihrer Endsumme größer oder kleiner sein müssen. Auch der Wegfall einer Kostenposition und dafür das Hinzukommen einer anderen (z.B. bei Materialänderungen) ist eine Änderung, selbst wenn die Summe am Ende dieselbe ist.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.01.2012 at 15:24 Uhr
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für die wieder einmal sehr konstruktive Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.

Viele Grüße

11.01.2012 at 11:51 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anpassung des Honorars nach § 7Abs.5 HOAI
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