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haul
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 16.01.2012
IP: Logged
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Ungewisses Auftragsvolumen
Ich möchte einen Architekten mit verschiedenen Sicherungsmaßnahmen beauftragen. Im Zuge dieser Maßnahmen wäre es sinnvoll (weil Gerüst sowieso verhanden), auch einige Fassadenreparaturen zu machen, allerdings ist nicht klar, ob die zur Verfügung stehenden Mittel dafür auch noch ausreichen. Bis jetzt liegt eine (realtiv genaue) Kostenschätzung vor. Wenn die Fassadenrenovierung in die a.K. aufgenommen sind steht dem AN das Honorar dafür zu, auch wenn die Arbeiten nicht gemacht werden, weil allein die Kostenberechnung für das Honorar ausschlaggebend sind. Liege ich da richtig?
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16.01.2012 at 11:21 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ungewisses Auftragsvolumen
Welche Leistungen der Planer zu erbringen hat, richtet sich nach dem Vertrag, den Sie mit ihm schließen. Geht dieser Vertrag auch über die Sicherungsmaßnahmen bis zur Lph. 8 oder 9 und wird dieser Vertrag von Ihnen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat gekündigt (und dazu gehört, dass Sie nicht genügend Geldmittel zur Realisierung dieser Teilmaßnahmen haben), so hat der Planer aufgrund des Werkvertragscharakters eines HOAI-Planungsauftrages Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen.
Ist die möglicherweise nur teilweise Realisierung aller geplanten Maßnahmen bei Vertragsabschluss bereits abzusehen, kann man daher empfehlen, die Bearbeitung der Planungsleistungen für alle Gewerke bis zur entsprechenden Leistungsphase vertraglich zu vereinbaren und darüber hinaus gehende Leistungsphasen jeweils als Einzelabruf mit ggf. reduziertem Gewerkeumfang zu vereinbaren. Damit müsste es möglich sein, für die nicht benötigten Leistungsphasen bestimmter Gewerke kein Honorar zu bezahlen. Ich empfehle, dieses Vorgehen gemeinsam mit dem Planer und einem Anwalt für Bauvertragsrecht zu besprechen und eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Möglicherweise geht dies als Vetrragsänderung auch noch bei einem laufenden Planungsauftrag.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.01.2012 at 10:58 Uhr |
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