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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Planer - Bauvorlageberechtigt- NEIN?
Beitrag von Nachricht
heizkessel
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 30.06.2009
IP: Logged
icon Planer - Bauvorlageberechtigt- NEIN?

Sehr geehrte Damen und Herren, soeben habe ich den Trade- Architekt schaltet Versicherung nicht ein- gelesen. Bei mir stellt sich die Situation etwas anders dar. Damals wußte ich nicht, das mein "Architekt" kein Architekt ist, sonder techn. Zeichner, welcher auch nicht Bauvorlageberechtigt ist. Dies haben wir erst ca. 1 Jahr nach Abnahme erfahren, auch nicht von ihm direkt, sondern anhand der Bauanträge. Die Unterschrift bzw. die Person kennen wir garnicht. Wie verhält es sich da mit der Haftungsfrage? Haftet mein Planer oder die Person die Bauvorlageberechtigt war und alle Pläne für den Planer unterschrieben hat?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da bei uns noch allerhand Mängel vorhanden sind um die er sich nicht mehr kümmert.

22.01.2012 at 21:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Planer - Bauvorlageberechtigt- NEIN?

Guten Tag,

das ist wohl eine mehr juristische Frage und keine zur HOAI. Die nachfolgenden Ausführungen sollen deshalb dazu nur Denkanstöße geben bzw. Ihnen ein mögliches Leitbild für die Auflistung der Mängel und die Geltendmachung ihrer Beseitigung an die Hand geben.

Es kann sein, dass der Bauvorlageberechtigte für die Richtigkeit des Genehmigungsentwurfs geeradestehen muss (dafür hat er ihn unterschrieben), aber evtl. nur bzgl. der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Gleiches gilt für den gemäß Landesbauordnung meist zu bestellenden Bauleiter, welche die Einhaltung dieser Vorschriften am Bau gegenüber der Baugenehmigungsbehörde bestätigen muss.

Bei allen anderen Mängeln, die nicht öffentlich-rechtlich relevant sind, sondern "nur" Verstöße gegen werkvertragliche Pflichten wie Normeneinhaltung, Bauen mit Maßen gem. Ausführungsplanung usw. beinhalten, könnte es sich um Pflichten handeln, die Ihr Vertragspartner zu erfüllen hat.

Es dürfte also bei Ihren Mängeln darauf ankommen, in welcher Leistungsphase sie aufgetreten sind und um welche Art Mägel es sich handelt.

Unabhängig davon müssen Sie natürlich ihren Planer zu Erfüllung seiner Pflichten auffordern, ihm dazu Fristen setzen und bei Nichterfüllung eine Ersatzvornahme androhen (d.h. dass ein Dritter die Leistungen erbringt und er sie dann bezahlen muss).

Das konkrete Vorgehen würde ich bei Nichtaktivität Ihres Planers auf jeden Fall mit einem fachkundigen Juristen abstimmen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.01.2012 at 09:41 Uhr
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