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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Teilleistungen <-> anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Lurchi
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 09.02.2012
IP: Logged
icon Teilleistungen <-> anrechenbare Kosten

Hallo,

ich habe gesehen, dass es zu dem Themengebiet Teilleistungen mehrere Beiträge gibt, allerdings sind diese schon relativ alt und meine Frage beantwortet sich auch nicht wirklich dadurch.

Ich möchte den Architekten für mein Einfamilienhaus nur bis zur LP5 beauftragen.

Phase 1-4 sind bereits erfolgt, LP5 steht nun an. Allerdings möchte ich die Kosten niedrig halten und mich selbst zusammen mit einem erfahrenen Bauleiter um sehr viele Dinge kümmern.

Was die Technik betrifft, stelle ich mir für die Detailplanung vor, dass ich dem Architekt nur sage, in den Technikraum kommt an diese Wand der Verteilerschrank. Er braucht sich um nichts weitere bezogen auf die Elektrik kümmern. Ebenso bei restlicher Technik, Lampen, TV/Sat etc.
Darüber hinaus Verlegung der Lüftungsanlage (wird zusammen mit dem Fachbetrieb erledigt). Mir schwebt vor dazu die Decke abzuhängen und die Kanäle dort zu verlegen.
Heizungsplanung inkl Orte der Verteiler etc. brauchen auch nicht berücksichtigt werden. Wärmepumpe, ledglich - "kommt an diese Stelle und dort gehen zwei Rohre nach draussen, das war's"

Zusammengefasst würde ich gerne bezogen auf die Technik lediglich die Sanitärinstallation planen lassen.

Wie kann ich das "verrechnen"?

Leistungsphase 5 nur Teilleistung? Habe zu "Splittertabellen" Sachen gefunden, die helfen mir aber nicht wirklich weiter.

Wie sieht es mit den anrechenbaren Kosten aus? Ich selber werde Rücksicht auf die bestehende Sanitärinstallation aus Sicht der anderen Gewerke nehmen, dieser Part entfällt dann für Ihn. Natürlich ist mir bewußt, dass ich dann natürlich auch für evtl. Fehler an diesen Gewerken verantwortlich bin und das wäre für mich dann auch ok.

Kann ich also die besagte Technik bei den anrechenbaren Kosten kürzen? Das sollte dann auch für alle Leistungsphasen 1-5 gültig sein, richtig?

Bereits im Voraus vielen Dank!



09.02.2012 at 17:47 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Teilleistungen <-> anrechenbare Kosten

Hallo Lurchi,

eins verstehe ich dabei nicht: Wie ist es denn bisher bei den Leistungsphasen 1-4 gelaufen? Welche Leistungen waren hier beauftragt?

Ansonsten ist die Sache relativ einfach.
Der Architekt soll die LP 5 aus dem Objektplanungsbereich (Gebäude und raumbildende Ausbauten) erbringen. ([url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage11[/url]) Diese ist mit 25 % bewertet. Falls einige der Grundleistungen selbst erbracht werden sollen (was ich mir aber nicht vorstellen kann), würde man sie nicht beauftragen und den Prozentsatz für LP 5 anhand einschlägiger Splittingtabellen reduzieren.

Als Fachplanung soll er nur die Heizung gemäß § 51 Abs 2 Nr.2 erbringen (http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#51).
Grundleistungen der LP 5: [url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage14[/url]
Hierfür gibt es 18% Honorar.
Falls es tatsächlich Sinn machen sollte, könnte man auch hier die ein oder andere Grundleistung selbst erbringen oder durch Dritte erbringen lassen. Die 18% Honorar würden sich dann entsprechend vermindern.

Bezüglich der anrechenbaren Kosten ist die Kostenberechnung maßgebend, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Diese müsste allerdings schon längst vorliegen, denn sie ist ein Ergebnis der LP 3.

In die a.K. der Objektplanung fließen neben den Kosten der KG 300 auch alle Kosten der KG 400 (evtl. abgemindert) ein.

In die a.K. für das Leistungsbild Technische Ausrüstung fließen nur die Kosten der Wärmeversorgungsanlagen ein.

Viele Grüße
bento

10.02.2012 at 21:08 Uhr
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Lurchi
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 09.02.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Teilleistungen <-> anrechenbare Kosten

Hallo bento,

vielen Dank für deine Antwort.

quote:
bento wrote:

eins verstehe ich dabei nicht: Wie ist es denn bisher bei den Leistungsphasen 1-4 gelaufen? Welche Leistungen waren hier beauftragt?
bento


Ich muss zugeben, jetzt bin ich ein wenig verunsichert.
Was meinst du damit? Das klingt als würden nach deiner Einschätzung weitere signifikante Teile fehlen. Kostenberechnung wurde ja schon angesprochen, aber in LP1-4 ist keine Technik berücksichtigt worden (nicht im geringsten). Auf dem Plan gibt es auch keine Details zur Entwässerung etc. Andere Planer sind in die LP1-4 auch nicht mit einbezogen worden. Ich persönlich wunderte mich bisher ehrlich gesagt welche Leistungen bisher erbracht wurden und welches Honorar dem dafür gegenüberstand.
Bitte nicht falsch verstehen! Ich möchte hier keine Glaubenskriege anzetteln, aber scheinbar ist mir nicht klar, welche detaillierten Leistungen Bestandteil der LP sind. Ich habe mir zwar die HOAI angesehen, aber bisher auf den Architekten vertraut. Für den Fortgang der ersten Leistungsphasen habe ich mehr oder minder den Eindruck gehabt, die Pläne sind noch mal in einem anderen Maßstab ausgedruckt worden und das war's (mehr oder weniger). Bis einschliesslich LP4 sind jetzt keine wesentlichen Erweiterungen dazu gekommen.

Aber wie kann ich überprüfen, ob in den LP bisher auch ein entsprechender Beitrag geleistet wurde? Aus den Formulierungen der HOAI kann ich nicht die entsprechende Detailtiefe ableiten. Ebenso habe ich schon mehrfach gelesen, dass aus den Beschreibungen der HOAI keine rechtlich verbindliche Leistung abgleitet werden kann.

Jetzt bin ich wirklich verunsichert.



quote:
bento wrote
Als Fachplanung soll er nur die Heizung gemäß § 51 Abs 2 Nr.2 erbringen (http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#51).
bento

Auch hier habe ich scheinbar ein falsches Verständnis. (hier hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen Ich meinte Sanitär nicht Heizung). Für Sanitär hatte ich an die Leitungsverlegung der Zu- und Abflussrohre mit Entlüftung der Rohre gedacht.

Ich dachte aber dass solch ein "einfaches Schema" in der LP5 der Ausführungsplanung für die raumbildenden Massnahmen enthalten sei und ich hier nicht noch eine gesonderte Planung beauftragen müsse!?!

quote:
bento wrote
In die a.K. der Objektplanung fließen neben den Kosten der KG 300 auch alle Kosten der KG 400 (evtl. abgemindert) ein.
bento


Auch hier muß ich mich wundern, dass für das Honorar die besprochenen Gewerke bei den aK (abgemindert) angerechnet werden, obwohl der Architket in keiner der beauftragten LP1-5 damit "in Kontakt" kommt (siehe erster Beitrag), also diese in meinem Fall auch nicht zu berücksichtigen braucht. Nehmen wir mal an, ich würde statt der normalen Elektrik ein Bussystem installieren. Da freut sich der Architekt, denn er braucht in meinem Fall gar nichts dazu zu tun und schon steigen die anrechenbaren Kosten wegen Gebäudeautomation.

Sorry, das sind jetzt doch einige Fragen mehr geworden...

Viele Grüße
Lurchi
16.02.2012 at 01:28 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Teilleistungen <-> anrechenbare Kosten

Guten Tag Lurchi,

da gibt es in der Tat wohl einige Unterschiede zwischen Ihren Erwartungen und der HOAI.

quote:
in LP1-4 ist keine Technik berücksichtigt worden

Dann konnte der Gebäudeplaner die Grundleistungen in Lph. 3

a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energie) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

b) Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

wohl auch nur teilweise bzw. gar nicht durchführen. Zu der Eigenart der Objektplanung gehört jedoch gerade die Integration der Technischen Ausrüstung, deshalb sind deren Kosten ja auch bei der Gebäudeplanung mit anrechenbar, obwohl die Fachplanung von Dritten erledigt wird (ob nun von einem TGA-Büro, dem Bauherrn selbst oder einer ausführenden Firma, ist dabei egal).

Auch die vollständige Kostenberechnung als Basis der Finanzierung und der Honorarberechnung für den Gebäudeplaner kann ohne Technische Ausrüstungsplanung nur grob über den Daumen abgeschätzt werden, d.h. dass die Kostenberechnung, die der Gebäudeplaner in Lph. 3 zu erstellen hat, bzgl. der Technischen Gewerke nur Kostenschätzungsqualität hat oder gar nur die einer vorläufigen Kostenannahme. Ob Sie als Auftraggaber damit leben können, dass Sie für einen nicht unerheblichen Teil der Kosten riesige Schwankungsbreiten beim tatsächlichen Bau akzeptieren müssen, hängt wohl von Ihrem Geldbeutel ab.

quote:
Für den Fortgang der ersten Leistungsphasen habe ich mehr oder minder den Eindruck gehabt, die Pläne sind noch mal in einem anderen Maßstab ausgedruckt worden und das war's (mehr oder weniger)

In der Vorplanung werden i.d.R. die einzelnen Varianten aufgezeigt, bei Gebäuden vorwiegend im Grundriß, aber auch bzgl. der Materialwahl, des Ausstattungsstandards usw. Diejenige Lösung, die der Auftraggaber präferiert, wird dann i.d.R. zum Entwurf ausgearbeitet. Bei gleichem Grundriss und den üblichen Maßstäben 1:200 in der Vorplanung und 1:100 im Entwurf ist dies in der Tat zunächst eine Vergrößerung der Darstellung. Dazu kommen aber alle wesentlichen konstruktiven Angaben, die den Entwurf zum Entwurf machen und auch bei der Kostenplanung dann entscheidend für die Kosten je m, m2, m3, Stück usw. für alle Einzelteile des Gebäudes sind.

quote:
wie kann ich überprüfen, ob in den LP bisher auch ein entsprechender Beitrag geleistet wurde?

Lesen Sie die Beschreibung der Grundleistungen noch einmal genau durch und vergleichen Sie das, was Sie geliefert bekommen haben, mit dem, was dort steht. Wenn Sie es ganz genau wissen wollen, besorgen Sie sich einen HOAI-Kommentar, dort ist oft beschrieben, welche Leistungen in einer bestimmten Leistungsphase erwartet werden können und welche nicht - abgeleitet aus Gerichtsurteilen und Meinungen der Kommentatoren. Oder Sie fragen einen anderen Planer, ob die Planung aus dessen Sicht vollständig ist. Ich persönlich mag die Definition "Entwurf heißt vollständige konstruktive Lösung". Das bedeutet dann natürlich auch, dass man die Lage von Falleitungen oder Installationsschächten usw. mit darstellt, denn diese sind ja konstruktiv relevant (z.B. Schwächung des Wandquerschnitts bzw. kostenmäßiger Mehraufwand gegenüber einer durchgehenden Wandfläche).

quote:
Für Sanitär hatte ich an die Leitungsverlegung der Zu- und Abflussrohre mit Entlüftung der Rohre gedacht.

Ich dachte aber dass solch ein "einfaches Schema" in der LP5 der Ausführungsplanung für die raumbildenden Massnahmen enthalten sei und ich hier nicht noch eine gesonderte Planung beauftragen müsse

Die Fachplanung Sanitär beinhaltet sicherlich mehr als die Leitungstrassierung, nämlich auch die Auslegung aller Systemkomponenten (bis zu den Rohrmaterialien und -querschnitten), die Kostenermittlung aller Armaturen und Einbaugegenstände usw. Dies ist Teil der Fachplanung Technische Ausrüstung, Anlagengruppe 1. Gas, Wasser und Abwasser und ist nicht Teil der Gebäudeplanung. Es hat auch i.d.R. nichts mit raumbildenden Ausbauten zu tun, die nur in sehr speziellen Fällen bei Neubauvorhaben zum Tragen kommen und meist nur bei dem Ausbau bestehender Gebäude angewendet werden.

Diese Planungsleistungen benötigen Sie zum einen als Auftraggaber, um sich über den Ausstattungsstandard und die damit verbundenen Kosten klar zu werden, zum anderen wird jedoch m.W. fast in allen Bundesländern mit dem Bauantrag ein Entwässerungsgesuch gefordert, in dem die Auslegung aller Entwässerungskomponenten einschließlich zumindest schematischer Schnitte gefordert wird. Haben Sie denn Ihre Baugenehmigung ohne Entwässerungsplanung bekommen?

quote:
Auch hier muß ich mich wundern, dass für das Honorar die besprochenen Gewerke bei den aK (abgemindert) angerechnet werden, obwohl der Architekt in keiner der beauftragten LP1-5 damit "in Kontakt" kommt

So ist die HOAI, denn zur Planungsleistung des Gebäudeplaners gehört auch die Integration aller Technischen Ausrüstungsplanungen.

Dazu empfehle ich den Beitrag http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1272&page=0#4708 und die darin enthaltenen Links.

Zur Definition von Koordination siehe auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1343.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
16.02.2012 at 10:16 Uhr
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