fdoell
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Re: mehrere Kostenberechnungen
Ganz formal ist Basis der Honorarberechnung die Kostenberechnung, und - soweit diese nicht vorliegt - die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HOAI).
Es kommt nun darauf an, wie Sie die Planung der Technischen Ausrüstung vergeben haben. Denn die Vergabe einer Fachplanung und - nach deren Entwurf mit Kostenberechnung - die Benennung der Kosten der Technischen Ausrüstung, um sie in die zusammenstellende Kostenberechnung des Objektplaners aufzunehmen, ist zunächst einmal Sache des Bauherren. Wenn Sie nur eine Vorplanung der Technischen Ausrüstung vergeben und damit eine Kostenschätzung erhalten, kann diese gem. HOAI stattdessen in die Honorarberechnung eingehen.
In Ihrem Fall scheint es jedoch weder eine Vor- noch eine Entwurfsplanung zu geben. Der Planer hat deshalb die Kosten der TA zunächst vorläufig angenommen, weil er keine anderweitigen Angaben hatte.
Zwischenfrage: die Einforderung einer entsprechenden Fachplanung ist Teil der Leistungen des Objektplanes in Lph. 1 unter "Beratung zum gesamten Leistungsbedarf". Wie hat sich denn der Planer diesbezüglich in Lph. 1 geäußert?
Haben Sie keine Vor- bzw. Entwurfsplanung an ein Planungsbüro vergeben, sondern lassen die Planung von ausführenden Unternehmen machen, so wird wohl nach der (wie auch immer nach HOAI einzustufenden) Konzeption oder Planung des anbietenden Unternehmens direkt in den Kostenanschlag eingestiegen, d.h. in eine Angebotssumme.
Da dies die erste qualifizierte Kostenermittlung für die Technische Ausrütung ist, halte ich sie als Ersatz für eine nicht vorliegende Kostenberechnung für gut geeignet, um in die Kostenberechnung des Objektplaners und damit in die Honorarberechnung einzugehen. Denn: betrachtet man neben der Eigenschaft der Kostenberechnung, Basis der Honorarberechnung zu sein, deren Hauptzweck, nämlich die Bereitstellung genügender Finanzmittel durch den Bauherren bzw. die Änderung der Planung bei einer das Budget überschreitenden Kostenermittlung, so wird offensichtlich, dass die Gesamtkosten mit den realistisch geschätzten Kosten der Technischen Ausrüstung die hier für den Bauherren relevante Zahl zur Finanzierung darstellen. Sie entspricht also weit eher als die vorherigen Kostenannahmen des Objektplaners dem Zweck einer Kostenberechnung und ist deshalb m.E. auch für die Honorarberechnung heranzuziehen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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