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K.März
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 08.03.2012
IP: Logged
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Zeithonorar
Hallo,
ich Studiere derzeit Landschaftsarchitektur und beschäftige mich im Rahmen eines Projektes mit der Kundenkomuikation in der Hausgartenplanung.
Unser Betreuer möchte nun, dass wir uns in dem Zusammenhang auch mit dem Thema "Bezahlung" beschäftigen. Er hat sich in einer eigenen Arbeit schoneinmal mit einem ähnlichen Thema beschäftigt und dabei die These aufgestellt das in der Hausgartenplanung die HOAI als Honorarregelung unzureichend ist weil sie auf dem Bauvolumen basiert und dadurch dem zum Teil hohen Beratungsaufwand der vor allem in Lph 2 und 3 entstehen kann nicht gerecht wird.
Nun versuche ich herauszufinden, ob man eine Hausgartenplanung, die ja in der HOAI durch die §37ff abgedeckt ist, auch über ein Zeithonorar und dadurch unabhängig vom Bauvolumen abrechnen kann.
Wenn ich meine Recherchen bis jetzt richtig verstanden habe, ist ein Zeithonorar im Grunde möglich solange sich das daraus ergebene Honorar in dem durch §39 vorgegebenen Rahmen bewegt. Sollte dies richtig sein wurde das bedeuten das sich auch ein Zeithonorar am Bauvolumen festmacht und dadurch im Grunde obsolet wäre.
Ich hoffe meine Ausführungen sind verständlich und sie können mir beim Verständniss dieser Materie weiterhelfen.
mit Freundlichen Grüßen
K. März
P.S. Ich bitte meine Rechtschreibung zu entschuldigen. Ich leide an einer Rechtschreibschwäche und mein "Lektor" ist zur Zeit nich zu Hause.
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11.03.2012 at 20:49 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Zeithonorar
Guten Tag K. März,
dazu kann man aus HOAI-Sicht folgendes sagen:
1. Hausgärten bzw. auch sonstige Freiflächen bei Einzelgebäuden sind in den Objektlisten der Anlage 3.2 HOAI 2009 explizit erwähnt und gehören damit eindeutig zu den Objekten der Freianlagen.
2. Liegen die anrechenbaren Kosten unterhalb des kleinsten Wertes der Tabelle nach § 39 Abs. 1, sind die Honorare gem. § 7 Abs. 2 HOAI frei vereinbar. Frei heißt frei, man muss sich also nicht an den Honorartabellen und Teilleistungs-Prozentsätzen orientieren.
3. Bei anrechenbaren Kosten innerhalb der og. Tabellenwerte ist die HOAI für die in Anlage 11 genannten Leistungen bindend.
4. Bei der Einordnung des Objektes in eine Honorarzone und der Bestimmung eines Honorarsatzes ist die konkrete Festlegung naturgemäß in gewissen Grenzen subjektiv.
5. Verordnet ist nur das Honorar für die in Anlage 11 genannten, einmalig zu erbringenden Leistungen.
6. Darüber hinaus gehende Leistungen können als Besondere Leistungen auch gesondert honoriert werden. Eine ausführliche Liste dazu ist in Anlage 2.6 zur HOAI enthalten, die gem. Anlage 2.7 auch für Freianlagen anwendbar ist. Die Besonderen Leistungen sind in der HOAI nicht abschließend aufgezählt; auch hier ist ggf. Kreativität gefragt.
7. Mehrfache Grundleistungen bei grundsätzlich verschiedenen Anforderungen in Lph. 2 und 3 können nach § 10 HOAI zusätzlich vergütet werden.
8. Bei Änderungen des Leistungsumfangs auf Veranlassung des Auftraggebers (die z.B. auch nach der Bearbeitung einer Leistungsphase auftreten können), ist gem. § 7 Abs. 5 die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung anzupassen.
Fazit: es gibt etliche Gestaltungsmöglichkeiten, um nach HOAI 2009 den benötigten Aufwand zu honorieren, ohne sich dem Vorwurf der Honorarhöchstsatzüberschreitung aussetzen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings in den meisten Fällen, dass der Auftraggeber mitspielt. Dafür zu sorgen, falls es erforderlich ist, gehört ebenfalls zu den Aufgaben eines Landschaftsarchitekten, wenn er von seiner Arbeit leben möchte. Das gilt übrigens für alle selbständigen Planer.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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11.03.2012 at 23:37 Uhr |
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