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Mswebbox
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.10.2010
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Abrechnung nutzerspezifischer Anlagen
Hallo zusammen,
wir stehen vor der Frage, wie wir die Planungsleistungen für
- Küchentechnische Anlagen,
- Wäscherei- und Reinigungsanlagen,
- Medizin- und labortechnische Anlagen und
- Feuerlöschanlagen
HOAI-konform abrechnen.
Diese Leistungen sind Bestandteil eines Planungsauftrages im Rahmen eines Krankenhausprojektes. Die Honorarzonen-Zuordnung dieser nutzungsspezifischen Anlagen ergibt jeweils HZ III.
Wir fragen uns nun, ob bei dieser Konstellation die anrechenebaren Kosten alle "in einem Topf" landen, oder ob eine getrennte Abrechnung vorzunehmen ist.
Vielen Dank vorab für eure Meinungen.
Gruß
Ch. Meyer
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13.03.2012 at 19:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abrechnung nutzerspezifischer Anlagen
Nach § 52 Abs. 1 werden die Kosten der nutzungsspezifischen Anlagen als Kosten einer Anlagengruppe zusammengefasst, die dann honorarbestimmend sind.
Das ist unabhängig von den Honorarzonen der einzelnen Anlagen. Sind diese verschieden, gilt § 54 Abs. 3.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.03.2012 at 21:51 Uhr |
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Mswebbox
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.10.2010
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Re: Abrechnung nutzerspezifischer Anlagen
Hallo Herr Doell,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Diese Regelung verdeutlicht erneut, dass die HOAI nicht in allen Bereichen wirklich funktioniert. Gehen wir mal davon aus, dass ein Bauherr für die von mir dargestellten Anlagen jeweils einen Fachplaner mit den Planungsleistungen beauftragt (also ein Planer für küchentechnische Anlagen, ein Planer für Wäscherei- und Reinigungsanlagen, etc). Jeder Planer rechnet sein Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten zum Beispiel der küchentechnischen Anlagen ab. Dies ergibt, durch die Degression der Honorartabelle, ein höheres Honorar, als wir es zum Beispiel als Generalplaner (wir müssen alle Anlagen "in einen Topf" werfen) erhalten. Und schon entsteht der Konflikt zu unseren Sub-Fachplanern, welche HOAI-konform natürlich nur ihren Anlagenbereich (zum Beispiel küchentechnische Anlagen) betrachten und somit ein höheres Honorar fordern, als wir es vom Bauherrn erhalten.
Ein bekanntes Problem, dass wir bereits aus der HOAI a. F. bei der gemeinsamen Beauftragung der Leistungsbilder Gebäude und raumbildende Ausbauten kennen gelernt haben, welches aber in der HOAI n. F. nun nicht mehr besteht.
Stellt sich die Frage, ob solche Punkte im Rahmen der Weiterentwicklung der Honorarordnung betrachtet werden?
Ch. Meyer
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14.03.2012 at 10:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abrechnung nutzerspezifischer Anlagen
Guten Tag,
Sie haben Recht, die anrechenbaren Kosten ergeben sich nach der BGH-Rechtsprechung immer aus dem Planungsauftrag. Wenn also bei nutzungsspezifischen Anlagen mehrere Planer beauftragt werden, gelten für jeden die Summe der Kosten der geplanten Anlagen als anrechenbar. Wer als AG da durch Zusammenfassung aller Kosten Honorare sparen möchte, muss dann schon alles an einen Planer vergeben.
Das Dilemma, dass ein GP mit SUBs Honorare nur als Durchlaufposten sieht (was vom Koordinationsaufwand her nicht wirtschaftlich geht), lösen manche GPs mit Abschlägen an die SUBS wegen entfallender Akquise etc. (ich kenne de Zahlen zwischen 10 und 35%) oder indem sie mit dem AG GP-Aufschläge auf die Honorare vereinbaren (z.B. 10-15%). Denn i.d.R. wird ja mit der GP-Beauftragung auch ein Leistungsteil der Planerkoordination vergeben, der bei anderen Konstellationen vom AG selbst oder einem separaten Projektsteuerer erbracht werden muss.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.03.2012 at 12:44 Uhr |
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