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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Schlussrechnung des gekündigten Architekten
Beitrag von Nachricht
PfuschAmBau
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 22.03.2012
IP: Logged
icon Schlussrechnung des gekündigten Architekten

Bauvorhaben: Industriehalle mit Büro und Wohnung

Vertrag mit Architekt nicht schriftlich.

Anfang 2011 Kostenschätzung nach DIN 276-Ebene 1 in Leistungsphase 2

Bauanfang Sommer 2011

Aufgrund diverser Mängel und Versäumnisse bei Planung und Bauüberwachung und Arbeitsveweigerung Ende 2011 wurde der Architekt fristlos gekündigt in Leistungsphase 8 (nach Absprache mit RA).

Anfang 2012 Schlußrechnung des gekündigten Architekten. Der Architekt berechnet sein Honorar für die Leistungsphasen 1-5 auf Basis der Kostenschätzung aus Leistungsphase 2.

Ist das korrekt?

Muß er nicht die Kostenberechnung(Ende Leistungsphase 3, wurde jedoch nicht gemacht) als Grundlage nehmen?

Wenn ja – dann ist die Schlußrechnung nicht in Ordnung, nicht prüfbar, nicht fällig.

Wie hoch sehen Sie die Gefahr das der Architekt eine eventuelle Honorarklage erfolgreich durchsetzt?



[Edited by PfuschAmBau on 23.03.2012 at 12:37 Uhr]

23.03.2012 at 12:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Schlussrechnung des gekündigten Architekten

Die Frage ist, warum die Kostenbreechnung nicht gefertigt und von Ihnen nicht eingefordert wurde.

Wenn das Ihrem Wunsch entsprach und ggf. weitere Leistungen aus Lph. 3 nicht zu erbringen waren, stellt sich die Frage, ob das als rechtssicher dokumentiert und als Vertragsänderung verstanden werden kann, dann haben Sie evtl. die Möglichkweit, hierfür Abzüge bei der Honorarberechnung vorzunehmen.

Erfolgte die Leistungserbringung trotz Ihrer Anforderung nicht und besteht in der fehlenden Kostenberechnung für Sie ein Mangel, brauchen Sie diese Teilleistung aus Lph. 3 ggf. ebenfalls nicht bezahlen.

Wurden diese Leistuneg aus Lph. 3 einvernehmlich nicht erbracht, ohne dass sich eine Vertragsänderung bzgl. der Honorierung daraus ergab, ist wohl Lph. 3 in vollem Umfang vergütungspflichtig.

Bezüglich der anerchenbaren Kosten ist die Abrechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI 2009 jedoch korrekt, da eine Kostenberechnung noch nicht vorliegt.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.03.2012 at 15:56 Uhr
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