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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarabrechnung auf Basis der Kostenberechnung
Beitrag von Nachricht
bau110
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 09.02.2011
IP: Logged
icon Honorarabrechnung auf Basis der Kostenberechnung

Hallo zusammen,

wir haben einen Architekten beauftragt einen Lärmschutzwall mit Begrünung zu planen. Im konkreten Fall geht es um die Abrechnung der Leistungsphasen 5 bis 9.

In der Kostenberechnung (erbracht im Rahmen der Leistungsphase 3) wurden die Kosten für die Begrünung mit netto rund 5500 € berücksichtigt. Allerdings hat der Planer für die Umsetzung der Begrünung im Zuge der Leistungsphasen 5 bis 9 keine Leistungen erbracht, da mündlich vereinbart worden ist, dass sich für die Umsetzung der Begrünung der Bauherr selbst kümmert.

Vertraglich vereinbart worden ist, dass die Abrechnung der Phasen 5 bis 9 sowie die örtliche Bauüberwachung auch Basis der Kostenberechnung erfolgt.

Nun zu meiner Frage:
Kann der Architekt bei der Abrechnung der Leistungsphasen 5 bis 9 sowie bei der örtlichen Bauüberwachung die Kosten der Begrünung zu den anrechenbaren Kosten hinzurechnen?

Vielen Dank für Eure Hilfe?

19.04.2012 at 17:49 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung auf Basis der Kostenberechnung

Guten Tag,

hier ist zunächst zu fragen, ob die Begrünung in irgendeiner Form auf die Ausführungsplanung Auswirkungen hatte. Beispiel: bei einem Gebäude hat der eine Dachbegrünung wegen der Aufbauhöhen, Art der Dachabdichtung usw. Auswirkungen auf die Ausführungsplanung, unabhängig davon, ob der Architekt die Dachbegrünung ausschreiben und deren Ausführung überwachen soll. In diesem Fall wäre die Begrünung bei der LP 5 zu berücksichtigen.

Wenn der Architekt ab der LP 6 wirklich keine Leistungen mehr für die Begrünung erbringen muss, sind die betreffenden Kosten bei den anrechenbaren nicht mehr zu berücksichtigen. Trotzdem bleibt aber die Kostenberechnung Grundlage der anrechenbaren Kosten (muss gar nicht vereinbart werden, stellt den Regelfall gemäß § 6 Abs. 1 HOAI dar), nur dass eben die Kosten der Begrünung herausgenommen werden.

Wenn die Begrünung in keiner Weise bei der Ausführungsplanung eine Rolle spielt, gilt natürlich bereits ab LP 5, dass die anrechenbaren Kosten zu reduzieren sind.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

19.04.2012 at 18:54 Uhr
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bau110
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 09.02.2011
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung auf Basis der Kostenberechnung

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir dadurch sehr weiter geholfen.

MfG

20.04.2012 at 14:15 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: Honorarabrechnung auf Basis der Kostenberechnung

Das kann ich nicht ganz nachvollziehen, weil man muss ja in diesem Fall auch mit Anflugsamen rechnen. Damit wäre doch eine Begrünung einzurechnen gewesen, es sei denn, man plant entsprechende Schutzmassnahmen wieder ein wie Planen oder Abdeckungen. Ansonsten wären es ja Sowiesokosten??

23.04.2012 at 23:07 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Honorarabrechnung auf Basis der Kostenberechnung

Guten Tag Herr (?) Zeh,

eine ungeplante Begrünung ist sicherlich keine zu vergütende Planungsleistung. Wenn allerdings wegen einer zu erwartenden Anflugbesamung bei der Planung entsprechende Vorkehrungen zu berücksichtigen sind, dann sind die mit diesen Vorkehrungen verbundenen Kosten bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.

Hier ging es aber nicht um die Berücksichtigung von "wildem Bewuchs", sondern um die Abgrenzung von verschiedenen Planungsleistungen zwischen mehreren Planern. Und da ist genau zu untersuchen, welche Bauleistungen in der jeweiligen Planung zu berücksichtigen war. Solche Bauleistungen, für die ein Planer keinerlei Planungsleistungen zu erbringen hatte, darf dieser Planer bei seinen anrechenbaren Kosten auch nicht berücksichtigen.

Ich will versuchen, es an einem anderen Beispiel deutlich zu machen:

Ein Architekt wird beauftragt, ein Gebäude zu planen, das zunächst nur mit einer vollständigen Hülle und allen tragenden Teilen gebaut werden soll. Der weitere Innenausbau (als Teil der Gebäudeplanung, ich meine hier nicht den raumbildenden Ausbau) soll später nach den Wünschen der Nutzer getrennt geplant werden. Diese Planung soll dann ein anderer Architekt, eventuell sogar im Auftrag der Nutzer, durchführen.
Dann kann der Gebäudeplaner doch bei den anrechenbaren Kosten nur die Bauteile berücksichtigen, mit deren Planung er auch tatsächlich befasst war. Er kann ja auch nur diese Kosten in seiner Kostenberechnung ermitteln. Die Kosten des weiteren Ausbaus kann dieser Architekt ja noch gar nicht kennen, weil er deren Art, Umfang und Güte noch gar nicht kennen kann.
Umgekehrt wird doch auch der Architekt, der später den weiteren Ausbau plant, nicht die Kosten der vom Gebäudeplaner geplanten Bauteile bei seinen Kosten als anrechenbare Kosten berücksichtigen.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
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24.04.2012 at 08:45 Uhr
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