|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
Penelope
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 27.04.2012
IP: Logged
|
Kann der Architekt zu seinen Gunsten von der HOAI abweichen?
Ich habe einen Architekten mit der Planung eines Hauses beauftragt.
Er hat mir ein Angebot von Leistungsphase 1 - 7 unterbreitet, in welchem er formuliert hat, dass es auf Basis der derzeitigen HOAI berechnet ist. Ich habe dieses Angebot angenommen, d. h. unterschrieben, obwohl ich wusste, dass er einen Teil der angebotenen Leistungen nicht erbringen wird. (Der Grund für diesen Leichtsinn war schlichtweg Zeitdruck)
Anstelle der präzisen Darstellung der Leistungsphasen gemäß HOAI hat er seine Leistungen "individuell" formuliert.
Die Gewerke wurden durch den Architekten an einen Generalunternehmer vergeben. Hierfür wurde eine Kostenermittlunug aufgestellt, die allerdings so konfus ist, dass niemand damit wirklich arbeiten kann.
Auf dieser Basis wurde unter der Federführung des Architekten der Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und mir geschlossen.
Nun meine Fragen:
1. Kann er die Leistungsphase 6 und 7 berechnen, wenn er keine Leistungsverzeichnisse erstellt, die Gewerke nicht einzeln vergibt und keinerlei Vergleichsangebote einholt, d. h. Kostenkontrolle betreibt? Hinzu kommt, dass ich mit einem bereits erstellten Entwurf für die Vorplanung gestartet bin, der auch bis auf die Verkürzung der Treppe und teilweise andere Fensterpositionierungen in dieser Form übernommen wurde.
2. Muss der Architekt eine prüffähige Rechnung auf Basis der HOAI erstellen?
|
28.04.2012 at 00:09 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Kann der Architekt zu seinen Gunsten von der HOAI abweichen?
Hallo Penelope,
die zweite Frage ist einfach zu beantworten: Ja, er muss!
Bezüglich des gefühlten Nichtanspruchs wird es etwas schwieriger.
Einerseits bist du mit der Kostenermittlung (welche ist das?) nicht zufrieden scheinbar auch nicht mit der Art der Vergabe, aber andererseits hast du einen Vertrag mit einem GU geschlossen?! Das scheint doch etwas in der Kommunikation zwischen dir und deinem Architekten nicht gestimmt zu haben. Oder hat er einfach gemacht und du hattest nichts zu sagen?
Entscheidend dafür, ob du das Honorar wegen fehlender (Grund)Leistungen mindern kannst, ist die Regelung im "Vertrag". Hier handelt es sich offenbar um ein unterschriebenes Angebot und da wäre die Frage, ob dort als Leistungsgegenstand die Grundleistungen nach HOAI vereinbart wurden?
Falls das so wäre, dann müsstest du überprüfen, ob alle Grundleistungen, die vereinbart wurden auch erbracht worden sind. Falls nicht, so könntest du das Honorar um den Anteil der fehlenden Grundleistungen kürzen. (Ich unterstelle mal, dass es keinen Sinn mehr machen würde, diese Leistungen nachzufordern.) Hierzu gibt es sog. Splittingtabellen z.B. von den Herren Steinfort oder Simon.
So ganz verstanden habe ich die Sache allerdings nicht. Hat der Architekt tatsächlich nur seine Pläne bei einem GU abgegeben und sich nur von diesem ein Angebot (funktional oder Leistungsverzeichnis?) geben lassen?
Und das hast du dann ohne Vergleichsangebote beauftragt?
Wenn dem so wäre, dann fehlen mir die Worte!
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 28.04.2012 at 22:16 Uhr]
|
28.04.2012 at 22:15 Uhr |
|
|
Penelope
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 27.04.2012
IP: Logged
|
Re: Kann der Architekt zu seinen Gunsten von der HOAI abweichen?
Hallo Bento,
erst einmal Dank für Deine Antwort.
Also - er wollte erst komplett schlüsselfertig anbieten, hat aber, weil die Kosten aus dem Ruder liefen, angeboten, dass ich den Vertrag mit dem Generalunternehmer direkt machen könnte, was dann zunächst erst einmal seine Leistung um die die Leistungsphasen 8 und 9 reduziert, weil diese somit von dem Generalunternehmer geleistet werden. Erst später - zu spät - ist mir bewusst geworden, dass bei dieser Form der Vergabe die Leistungsphasen 6 und 7 vom Architekten nur in seeehr geringem Umfang erbracht werden - die Teilleistungstabellen dazu habe ich mir bereits angesehen.
Was den Vertrag betrifft, so hat er zwar explizit formuliert, dieser sei auf der Basis von HOAI, Mindestsatz, dann aber seine eigenen Formulierungen für die Erbringung der Leistungen gewählt, sodass das etwas "passender klingt".
Wegen dieses klar formulierten Bezuges zur HOAI hoffe ich nun, eine Chance gegen die überzogene Forderung (6 + 7) zu haben - oder?
|
01.05.2012 at 01:50 Uhr |
|
|
bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
|
Re: Re: Kann der Architekt zu seinen Gunsten von der HOAI abweichen?
Hallo Penelope,
quote: Penelope wrote:Also - er wollte erst komplett schlüsselfertig anbieten, hat aber, weil die Kosten aus dem Ruder liefen, angeboten, dass ich den Vertrag mit dem Generalunternehmer direkt machen könnte, was dann zunächst erst einmal seine Leistung um die die Leistungsphasen 8 und 9 reduziert, weil diese somit von dem Generalunternehmer geleistet werden.
Das verstehe ich nicht so ganz.
Wenn dir jemand Planungsleistungen und schlüsselfertige Bauleistungen in einem Paket anbietet, dann gilt er als Generalübernehmer (GÜ). Die darin enthaltenen Honorarkosten unterliegen nicht der HOAI, was natürlich nicht bedeutet, dass sie nicht nach HOAI abgerechnet werden dürfen, wenn es so vereinbart wurde. Nach deinen Ausführungen gehe ich davon aus, das du gar kein GÜ-Angebot erhalten hast.
Die LP 9 würde ich jetzt mal als "optionale Leistungsphase" bezeichnen. Sie ist nicht unbedingt zur Fertigstellung des Objektes erforderlich (wird ja auch erst nachher erbracht) und wenn man als Bauherr unbedingt Geld sparen muss, dann geht das hier sicherlich am Problemlosesten. Allerdings gäbe es auch gute Gründe die LP 9 mit zu beauftragen, auf die ich hier nicht weiter eingehen möchte. (90 % der Planer würden, wenn sie die Wahl hätten, auf LP 9 verzichten).
Dass jetzt alle Grundleistungen der LP 8 vom GU kostenlos miterbracht werden, ist der größte anzunehmende Irrtum, den du dir vorstellen kannst. Sicher wird er für die Koordinierung und Ausführung der Einzelgewerke zuständig sein, aber damit hat sichs auch schon.
Wer überwacht die Ausführung?
Wer stellt fest, ob Mängel vorhanden sind?
Wer macht die Abnahme der GU-Leistung?
Wer prüft die Nachträge?
Wer prüft die Rechnungen?
...................
..................
Bezüglich der geschuldeten Leistung aus den LP 6+7 des Architektengewerks kann man hier nicht viel sagen.
Die HOAI stellt kein Vertragsrecht dar sondern Preisrecht. Dort steht also nur, welches Honorar der Planer erhält, wenn er eine bestimmte (vertraglich zu vereinbarende) Leistung erbracht hat.
Um es mal krass auszudrücken:
Wenn du keinen schriftlichen Vertrag hättest und dein Architekt direkt nach der mündlichen Beauftragung Richtung Malediven abgedüst wäre, aber trotzdem durch einige Telefonate und die Wahl eines willigen GUs am Ende das Haus nach deinen Wünschen hätte entstehen lassen, dann stünde ihm 100 % Honorar zu, obwohl er mehrere Grundleistungen überhaupt nicht erbracht hätte. Der Werkerfolg wäre das mängelfreie Haus, weil mehr nicht vereinbart wurde.
Wenn du aber in den Vertrag geschrieben hättest, welche Einzelleistungen er zu erbringen hätte oder alternativ bzw. zusätzlich auf die Leistungen der HOAI-Leistungsphasen Bezug genommen hättest, dann würde er auch diese Leistungen als Teilerfolg schulden.
Eine Nichterbringung wäre normalerweise ein Mangel des Architektenwerks, mit der Folge, dass du ihn zur Nachbesserung auffordern müsstest. Falls er das nicht macht oder die Nacherfüllung für dich keinen Wert mehr hat, dann kannst du das Honorar entsprechend mindern.
Da mir aber nach wie vor nicht klar ist, was tatsächlich vereinbart war und in welchem Umfang dein Architekt die LP 6+7 erbracht hat, möchte ich an dieser Stelle auch keine Wertung vornehmen.
Die Sache scheint mir zumindest nicht eindeutig zu sein.
Viele Grüße
bento
|
01.05.2012 at 12:04 Uhr |
|
|
Penelope
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 27.04.2012
IP: Logged
|
Re: Kann der Architekt zu seinen Gunsten von der HOAI abweichen?
Hallo Bento,
erst einmal vielen Dank für Deine ausführliche Stellungnahme.
Es ist fürwahr etwas kompliziert.
Der Architekt wollte ursprünglich mit dem Generalunternehmer schlüsselferitig anbieten.
Dann aber hat er zum Zwecke der Kostenersparnis diese Option zurück genommen, ich schließe den Vertrag mit eben diesem Generalunternehmer ab, der ursprünglich im Auftrag des Architekten tätig sein sollte. Damit entfällt aber ja nicht nur Leistungsphase 8, sondern auch der wesentliche Teil von 6 und 7.
In seinem Honorarangebot hat er explizit formuliert, dass er auf Basis HOAI Mindestsatz berechnet, für die Darstellung der Leistungen aber seine eigenen Formulierungen gewählt - nicht schwer zu raten: um diejenigen Leistungen aus LP 6 und 7 zu vernebeln.
Klar ist darin eine Menge "Grauzone" - einzig die Klärung der Frage, ob ich nun auf einer prüfbaren Rechnung gemäß HOAI beharren kann, wäre schon mal hilfreich, weil damit ja die schwammigen Formulierungen, die die volle Berechnung von LP 6 und 7 vermeintlich legitimieren sollen, mehr oder weniger hinfällig wären.
Ich gebe zu - es ist ein bisschen "schräg". Und, ich war ein bisschen blöd, darauf einzugehen, stand aber mit dem Rücken an der Wand und extrem unter Druck, weil ich durch Zeitverzug in ernsthafte Probleme kommen würde. Und, der wäre zwangsläufig eingetreten, hätte ich das nicht abgenickt - nun muss ich sehen, wie ich die Kuh vom Eis bekomme.
Der Generalunternehmer erscheint mir aber gut - und die LP 8 vergebe ich eh extern.
|
02.05.2012 at 12:43 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|