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lutgerstruck
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Beiträge: 4
Registriert seit: 11.05.2012
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HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Sehr geehrte Kollegen,
wir haben von einem in Insolvenz geratenen Kollegen ein Objekt uebernommen, LB 5 Ausf. Planung und 8 Objektueberwachung der alten HOAI 2002. Die Abrechnung/Vertrag mit dem Bauherrn ist nicht Pauschal, sondern nach HOAI vereinbart.
Weil nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen wurden, haben wir gemäß § 5 Abs. 2 HOAI für die an uns übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dies haben wir so gemacht, dass von den Vomhundertsätzen gem. § 15 abs. 1 HOAI verhältnismäßige Abzüge vorgenommen worden sind. Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach unserer Auffassung auch bei eingeschränktem Leistungsumfang des Architekten stets nach den gem. § 10 HOAI anrechenbaren Kosten für das gesamte Objekt.
Wir haben also die gesamten anrechenbaren Kosten des Objektes ermittelt, incl. Gebaeude und Betriebstechnik. Und daraus haben wir die Anteile der aK des insolventen Kollegen, und unsere aK. ermittelt, jeweils seperat auf die LP5 und 8.. Dann haben wir das Honorar in diese Anteile aufgeteilt. Der Bauherr zahlt also das normale 100% tige HOAI Honorar, zwischen zwei Architekten aufgeteilt.
Der Bauherr meint, es seinen in unserem Anteil/Auftrag an uns nur die anrechenbaren Kosten zu nehmen, die nach unserer Beauftragung verbaut wurden, und nur von diesen aK. sei als seperater Teilauftrag das Honorar zu berechnen. Und in diesen aK des Teilauftrages will der Bauherr nur die aK fuer KG 3.1 Baukonstruktion beruecksichtigen. Er meint, die KG 3.2,3.4,3.5 , Gebaeude und Betriebstechnik seinen bei Teilauftraegen nach 5 Abs. 2 HOAI nicht anrechenbar. Dies, obwohl die gesamte Gebaeude und Betriebstechnik unter unserem Auftragsanteil ausgefuehrt wurde. Fuer uns sind das dann ebenfalls aK, weil wir die gesamte Gebaeude und Betriebstechnik mit bearbeitet haben.
Unser bearbeiteter Anteil des Auftrages betraegt etwa 70% des Gesamthonorars, bzw. der aK des gesamten Objektes incl. Gebaeudetechnik und Betriebstechnik. Reduziert man aus unserem Anteil die Gebaeudetechnik und Betriebstechnik, es bleibt also nur die Baukonstruktion, entsteht fuer uns ein niedriges Honorar, das zusammen mit dem Honorar des insolventen Kollegen weit unter den Mindestsaetzen der HOAI liegt, und damit rechtswidrig ist. Darum geht es aber natuerlich dem Bauherrn.
Kann vielleicht einer der sachkundigen Kollegen zu dieser Frage etwas sagen?
Besten Dank
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11.05.2012 at 03:25 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Guten Tag Herr Struck,
vorab eine kurze Anmerkung: auch wenn ein Pauschalhonorar vereinbart wäre, müsste dieses die Regeln der HOAI berücksichtigen, denn die HOAI ist verbindliches Preisrecht. Ein Pauschalhonorar muss also im Ergebnis zwischen Mindest- und Höchstsatz liegen.
Nun zu Ihrer Frage:
Ich vermute, dass der insolvente Kollege seine Architektenleistungen zum Zeitpunkt der Insolvenz abbrechen musste und dass Sie an dieser Stelle in das Projekt eingestiegen sind. Das bedeutet, dass der Architektenvertrag des insolventen Kollegen gekündigt werden musste und Sie mit dem Auftraggeber einen neuen Vertrag schließen mussten. In diesem Fall waren vom Auftraggeber mit dem insolventen Architekten alle von ihm erbrachten Leistungen abzurechnen. Wenn dessen Architektenvertrag spätestens am 17.08.2009 geschlossen worden ist, gilt hierfür die HOAI 1996, Ausgabe 2002. Ist der Vertrag später geschlossen geworden, gilt die HOAI 2009.
Da in solchen Fällen die Vertragskündigung natürlich nicht genau zum Ende einer Leistungsphase erfolgt, sind hier die erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 und 2 Hoai 1996 bzw. § 8 Abs. 1 und 2 HOAI 2009 abzurechnen.
Wenn dann ein anderer Architekt - in Ihrem Fall also Sie - das Projekt fortführt, muss ein neuer Vertrag geschlossen werden. Auch hier richtet sich die anzuwendende Ausgabe der HOAI nach dem Vertragsdatum. Der Umfang dieses Vertrags wird dann in der Regel doch die Fortführung der Architektenleistungen für dasselbe Projekt betreffen. Dann ist das Honorar für diese Leistungen analog nach § 5 HOAI 1996 bzw. § 8 HOAI 2009 zu berechnen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber in der Summe in etwa das gleiche Honorar zu zahlen hat, als ob das Projekt insgesamt nur von einem Architekten bearbeitet worden wäre. Es kann für den Auftraggeber allerdings wegen des ggf. zu berücksichtigenden Einarbeitungs- und Koordinierungsaufwands etwas teurer werden.
Die Ansicht Ihres Auftraggebers, dass Sie nur nach den anrechenbaren Kosten abrechnen dürfen, die nach Ihrem Einstieg in das Projekt entstanden sind, ist nur dann richtig, wenn Ihr Auftrag nur einen klar definierten Teil des Gebäudes, z.B. ausschließlich die Fassade oder ausschließlich die Ausbaugewerke, umfasst hat. Dazu ist allerdings Voraussetzung, dass alle anderen Bauleistungen vollständig durch den insolventen Architekten abgeschlossen worden sind. Das kann ich mir aber nicht vorstellen. Wenn mitten im laufenden Projekt ein Architektenvertrag gekündigt wird, ist in der Regel die Architektenleistung für das gesamte Projekt betroffen. Es hätte z.B. der Rohbau vollständig fertig sein müssen, so dass Sie hierfür keinerlei Leistungen mehr zu erbringen gehabt haben. Dieses hätte dann in Ihrem Architektenvertrag entsprechend vereinbart werden müssen.
Letztendlich ist Ihr Vertrag der Maßstab dafür, mit welchen Leistungen Sie beauftragt worden sind. Da ich aus Ihrer Fragestellung heraus befürchte, dass Sie glauben, in den Vertrag des insolventen Architekten einfach eingestiegen zu sein, gehe ich davon aus, dass Sie de facto einen eigenständigen mündlichen Vertrag mit Ihrem Auftraggeber haben. Dann ist der Umfang der beauftragten Leistungen nur anhand des Bauten- und Planungsstands zum Zeitpunkt der Beauftragung zu ermitteln. Übrigens können Sie dann nur nach Mindestsatz abrechnen, Nebenkosten werden nur auf Nachweis erstattet.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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13.05.2012 at 09:40 Uhr |
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lutgerstruck
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 11.05.2012
IP: Logged
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Re: HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Sehr geehrter Herr Hempel, vielen Dank fur Ihre Antwort. Weiter kurze Infos zum besseren Verstaendniss :
Der Vertrag des insolventen Kollegen wurde gekuendigt, wir erhielten einen neuen Vertrag „Abrechnung nach HOAI“….nicht auf spezielle Gewerke definiert, keine Sonderregelungen. Wir hatten alle Restleitungen zu erbringen, also keine geschlossenen Teilleistungen, z. b. nur Gewerk Fassade oder Aehnliches.
Es ging nur um LB Objektueberwachung/ Bauleitung, ein kleiner Teil von uns erbrachten Rest-Ausfuehrungsplanung kann vernachlaessigt werden.
In Zahlen, um es einfach zu machen gerundet :
Gesamte anrechenbare Kosten : 10 Mio. €, davon Anteil Gebauede u. Betriebstechnik 4 Mio. €.
Im Anteil des insolv. Kollegen (30%) waren die Gruendung, und ein grosser Teil des Rohbaus.
In unserem Anteil Objektueberwachung (70%) war ein Rest des Rohbaus, die komplette Gebaudetechnik und der gesamte Ausbau.
Wir haben das gesamte Honorar nach Mindestsaetzen a. K. 10 Mio. incl. der Gebauede und Betriebstechnik ausgerechnet, dieses Honorar haette der Bauherr bei Auftrag an einen Architekten bezahlt, der den kompletten Auftrag erbracht haette.
Dann haben wir unseren Anteil errechnet also 70% des Honorars, dies ist die unter unserer Objektueberwachung verbaute Bausumme, in dem die Gebauedetechnik mit den Minderungen nach Hoai 10/4 beruecksichtigt war.
Aber der Bauherr meint, von unseren aK 7 Mio. seien die 4 Mio aK Gebauedetechnik zu reduzieren, dann wuerden bei uns nur 3 Mio. aK bleiben fuer „Baukonstruktion u. restl. Ausbau“ aber keine Gebaeudetechnik u. Betriebstechnik, also nur 30% des Honorars.
Das wuerde aber bedeuten, dass die 4 Mio. aK fuer Gebauede und Betriebstechnik, deren Bearbeitung im Zeitraum unserer Objektueberwachung lag, bei uns nicht aK waeren, wir also davon kein Honorar bekommen.
Zusammengefasst zahlt der Bauherr dann naemlich nur aufgrund der aK insolventer Kollege 30%, und unsere weiteren 30% fuer unser Honorar also nur fuer 60% des eigentlichen Gesamthonorars. Aber es wurden 100% erbracht ! Das ist dann eine massive Unterschreitung der Mindestsaetze des Gesamthonorars beim Gesamtobjekt um 40 %.
Darum ist nach unserer Auffassung die Reduzierung der Gebaude- u. Betriebstechnik in unserem Anteil rechtswidrig :
• Weil wir diese Gewerke mitbearbeitet haben
• Weil die Reduzierung zu einer massiven Unterschreitung der Mindestsaetze fuehrt.
Darum bitten ich um Ihre Aufassung, ob diese Reduzierung der Gebaedetechnik und Betriebstechnik in unseren bearbeiteten Anteil gerechtfertigt ist, bzw. der HOAI entspricht.
Besten Dank
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15.05.2012 at 03:46 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Sowohl in § 10 (4) HOAI alter Fassung als auch in § 35 HOAI jetziger Fassung sind die Kosten technischer Gebäudeausrüstung (mit einer Abminderungsformel) bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.Mit welcher Begründung meint denn Ihr AG, dass dies bei Ihnen nicht der Fall sein solle?
Unabhängig von dieser Anrechenbarkeit bei der Gebäudeplanung: Sie schreiben, dass Sie auch die Objektüberwachung für die Gebäudetechnik übernommen hätten. Dafür steht Ihnen nach HOAI ein Honorar für Technische Ausrüstung in den verschiedenen Anlagengruppen zu. Bekommen Sie dieses?
Wurde Ihr Auftrag vor Inkrafttreten der HOAI 2009 erteilt? Sie beziehen sich offensichtlich auf die alte HOAI. In § 5 Abs. dieser Fassung geht es übrigens gar nicht um die Anrechenbarkeit von Kosten, sondern um Teile von Grundleistungen, hier denjenigen der Lph.8. Soweit ich Sie verstanden habe, haben Sie aber für die gebauten Gewerke alle Leistungen der Lph. 8 erbracht; darum ist § 5 Abs. 2 HOAI a.F. hier gar nicht relevant.
Auch die Abminderung des Honorars unter Ansatz des fiktiven "ganzen" Bauvorhabens ist honorartechnisch nicht ganz korrekt: nach der BGH-Rechtsprechung richten sich die anrechenbaren Kosten nach dem beauftragten Objektumfang, und das war bei Ihnen ja nur die 70% des ursprünglichen Gesamtauftrages, die "Restarbeiten". Damit erhalten Sie aufgrund der degressiven Honorartabellen noch ein wenig mehr Geld und der Bauherr, zahlt, da er für eine Gesamtleistung zwei "Teilaufträge" erteilt hat, etwas mehr als wenn alles bei einem AN geblieben wäre.
[Edited by fdoell on 15.05.2012 at 07:40 Uhr]
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.05.2012 at 07:30 Uhr |
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lutgerstruck
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 11.05.2012
IP: Logged
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Re: HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Sehr geehrter Herr Doell, vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Unser Vertrag lag weit vor 2009, also alte HOAI. Fuer die Objektueberwachung der Gebauedetechnik war ein Fachingenieur beauftragt. Diese Arbeiten wurden also nicht direkt von uns erbracht. Gleichwohl denken wir, dass auch in diesem Fall die aK fuer die Gebaeudetechnik mit den Minderungen des HOAI 10/4 bei uns als Architekt anrechenbar sind. Denn die Ausfuehrung der gesamten Gebaeudetechnik ist unter unserer Objektueberwachung (incl. Fachingenieur) erfolgt.
Wie gesagt, haben wir nicht die gesamte Objektueberwachung erbracht, sondern nur etwa 70 % nach Insolvenz unseres Kollegen, und diesen Teilauftrag nach § 5 Abs. 2 HOAI abgerechnet, also anteilig. 30% der Kollege, unser Anteil 70% .
Den von Ihnen genannten Vorteil aus der Degression der Tabelle haben wir nicht mal genommen, weil wir das Gesamthonorar aus 100% der aK berechnet haben, und dann zu 70% anteilig daraus unser Honorar berechnet haben.
Die aK der Gebaeudetechnik in unserem 70% Anteil der Objektueberwachung will der Bauherr nicht anerkennen. Er meint, damit hatten wir nichts zu tun, weil er einen Fachingenieur beauftragt hat. Bei unseren aK ist sei nur die „Baukonstruktion“ zu nehmen.
Es geht also nur darum, ob auch bei Teilauftrag nach § 5 Abs. 2 HOAI die unter unserer 70%tigen Objektueberwachung ausgefuehrten aK der Gebauedetechnik nach § 10 (4) HOAI anrechenbar sind. Anderenfalls bekaemen die Architekten ein Honorar weit unter den Mindestsaetzen. Nur das ist das Problem.
Wenn Sie uns dazu kurz etwas sagen koennten waeren wir sehr dankbar.
Besten Gruss
L. Struck
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16.05.2012 at 06:30 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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Re: Re: HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Hallo lutgerstruck,
eigentlich hat der Kollege Doell die Frage doch schon beantwortet:
quote: fdoell wrote:
Sowohl in § 10 (4) HOAI alter Fassung als auch in § 35 HOAI jetziger Fassung sind die Kosten technischer Gebäudeausrüstung (mit einer Abminderungsformel) bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen.
Bei der alten HOAI galten ja noch unterschiedliche anrechenbare Kosten,
- aus Kostenberechnung für LP 1-4
- aus Kostenanschlag für LP 5-7
- aus Kostenfeststellung LP 8+9
und für jede Ermittlung der a.K. galt der § 10 Abs 4 HOAI 2002.
Wenn also jemand z.B. nur die LP 8+9 beauftragt bekommen hätte, dann hätte er die a.K. für sein Honorar aus der Kostenfeststellung unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 4 HOAI 2002 zu ermitteln gehabt. Und das Gleiche gilt natürlich, wenn er nur Teilleistungen aus einer Leistungsphase zu erbringen gehabt hätte.
Viele Grüße
bento
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16.05.2012 at 07:31 Uhr |
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lutgerstruck
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Registriert seit: 11.05.2012
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Re: HOAI Abr. gem. !5 Abs. 2
Besten Dank fuer die super Infos, die uns sehr weitergeholfen haben !
Lutger Struck
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17.05.2012 at 15:21 Uhr |
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