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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
pat77
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 05.03.2012
IP: Logged
icon Berechnung anrechenbare Kosten

Ich würde gerne nachvollziehen was der Statiker für unser EFH endgültig kosten wird.

Wichtig für den HOAI Rechner ist ja wie hoch die anrechenbaren Kosten sind. Kann mir jemand sagen wo und wie ich rausfinden kann welche Kosten ich tatsächlich anrechnen muß?

Erdbau (die Erdabfuh sicherlich nicht), Rohbauer und Zimmerleute ja zu 55%, technische Gewerke zu 10%, aber was fällt alles unter technische Gewerke? Bzw. was ist mit folgenden Gewerken:

- Fenster und Türen?
- Gerüst
- Heizung
- Sanitäre Installationen
- Sanitäre Objekte?

31.05.2012 at 08:33 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnung anrechenbare Kosten

Der Standardfall für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung steht in § 48 Abs. 1 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#48.

Es müssen also die Baukonstruktionskosten und die Kosten der technischen Ausrüstung ermittelt werden. Diese Zahlen ergeben sich - falls diese Reglleistung nach HOAI beauftragt ist - aus der Kostenberechnung (= Grundleistung des Gebäudeplaners in Leistungsphase 3 Entwurfsplanung, vgl. § 33 und Anlage 11 der HOAI).

In der DIN 276 Teil 1 - Kostenberechnung im Hochbau - gehören z.B. auch folgende Kosten zur Baukonstruktion:

KG 311 Baugrubenherstellung einschl. Abfuhr
KG 334 Außentüren und -fenster
KG 344 Innentüren und -fenster
KG 392 Gerüste

und folgende Kosten der technischen Ausrüstung:

KG 421 Wärmeerzeugungsanlagen
KG 422 Wärmeverteilnetz
KG 423 Raumheizflächen
KG 411 Abwasseranlagen
KG 412 Wasseranlagen einschl. Sanitärobjekten

Dass der Tragswerksplaner sich nicht mit all diesen Details befassen muss, wird dadurch berücksichtigt, dass von den Baukonstruktionskosten nur pauschal 55% und von den Kosten der technischen Ausrüstung nur 10 % für seine Honorierung anrechenbar sind.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

31.05.2012 at 20:30 Uhr
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pat77
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 05.03.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Berechnung anrechenbare Kosten

quote:
fdoell wrote:
Der Standardfall für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei der Tragwerksplanung steht in § 48 Abs. 1 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#48.

Es müssen also die Baukonstruktionskosten und die Kosten der technischen Ausrüstung ermittelt werden. Diese Zahlen ergeben sich - falls diese Reglleistung nach HOAI beauftragt ist - aus der Kostenberechnung (= Grundleistung des Gebäudeplaners in Leistungsphase 3 Entwurfsplanung, vgl. § 33 und Anlage 11 der HOAI).

In der DIN 276 Teil 1 - Kostenberechnung im Hochbau - gehören z.B. auch folgende Kosten zur Baukonstruktion:

KG 311 Baugrubenherstellung einschl. Abfuhr
KG 334 Außentüren und -fenster
KG 344 Innentüren und -fenster
KG 392 Gerüste

und folgende Kosten der technischen Ausrüstung:

KG 421 Wärmeerzeugungsanlagen
KG 422 Wärmeverteilnetz
KG 423 Raumheizflächen
KG 411 Abwasseranlagen
KG 412 Wasseranlagen einschl. Sanitärobjekten

Dass der Tragswerksplaner sich nicht mit all diesen Details befassen muss, wird dadurch berücksichtigt, dass von den Baukonstruktionskosten nur pauschal 55% und von den Kosten der technischen Ausrüstung nur 10 % für seine Honorierung anrechenbar sind.


Klasse! Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das hat mir sehr weitergeholfen!!!
01.06.2012 at 07:24 Uhr
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pat77
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 05.03.2012
IP: Logged
icon Re: Berechnung anrechenbare Kosten

Ich weiß das man hierzu ohne große Hintergrundwerte keine klare Aussage treffen kann, dennoch würde ich gerne versuchen einige Erfahrungswerte zu sammeln mit welchem Honorarsatz, bzw. welcher Honorarzone bei der Berechnung des Statikerhonorars zum tragen kommt bei einem normalen EFH ohne besondere statischen Probleme.

Im Gegenteil, wir haben uns auf anraten unseres Architekten dazu entschlossen das OG in Holzständerbauweise zu fertigen, da somit weniger Gewicht zu tragen ist.

01.06.2012 at 13:40 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnung anrechenbare Kosten

Also, wenn nichts zu tun wäre, bräuchte man ja auch keinen Statiker...

Ob man als Laie (und selbst ich als studierter Bauingenieur mit einem anderen Vertiefungsschwerpunkt als Tragwerksplanung tue mich da manchmal schwer) beurteilen oder "Erfahrungswerte sammeln" kann, welches Tragwerk bei einem Gebäude vorliegt, kann man sicher nicht pauschal beantworten.

Fakt ist, dass nach HOAI die Einstufung in die Honorarzone gemäß der Art des Tragwerks vorzunehmen ist. Das ist im Detail in § 50 Abs. 2 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#50 geregelt.

Der Honorarsatz, d.h. die Frage, ob man in einer Honorarzone den Von-Satz, den Bis-Satz oder einen Wert dazwischen wählt, ist eine der letzten der indivuellen vertraglichen Vereinbarung unterliegenden Regelungen bei HOAI-Leistungen. Frei verhandelbar. Der Normalfall sollte laut Baundesratsbeschluss der ersten HOAI-Fassung der Mittelsatz sein, der jedoch nur dann gilt, wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde (vgl. § 7 Abs. 7).

Wird eine Honorarzonenbestimmung nach § 50 Abs 3 vorgenommen, kann man vom Mittelsatz z.B. je nach Schwerpunkt nach oben oder unten abweichen. Öffentliche Auftraggeber kennen als Regelsatz meist nur den Mindestsatz; Abweichungen nach oben sind immer zu begründen.

Welche Lasten sie Ihrem Tragwerk zumuten, ist möglicherweise ein Kriterium für die Baukosten im darunter liegenden Geschoss und damit - weil davon abhängig - auch für die Höhe des Tragwerksplanungshonorars, es vereinfacht dem Planer jedoch nicht sein Arbeit - im Gegenteil: er muss nun mit 2 ganz verschiedenen Konstruktionsarten rechnen. Ob das den Schwierigkeitsgrad und damit die Honorarzone / den Honorarsatz erhöht, muss er sagen.

Also: nicht alles, was Sie als Bauherr zur Kostenersparnis veranlassen, führt deshalb im Endergebnis immer zu weniger Planungshonorar. Wenn aber z.B. umgekehrt 500 € für zusätzliche Ingenieurleistungen Ihnen 5.000 € Baukosten sparen könnten, wäre das doch eine wirtschaftliche Investition, oder?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.06.2012 at 14:27 Uhr
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pat77
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 05.03.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Berechnung anrechenbare Kosten

quote:
fdoell wrote:
Also, wenn nichts zu tun wäre, bräuchte man ja auch keinen Statiker...

Ob man als Laie (und selbst ich als studierter Bauingenieur mit einem anderen Vertiefungsschwerpunkt als Tragwerksplanung tue mich da manchmal schwer) beurteilen oder "Erfahrungswerte sammeln" kann, welches Tragwerk bei einem Gebäude vorliegt, kann man sicher nicht pauschal beantworten.

Fakt ist, dass nach HOAI die Einstufung in die Honorarzone gemäß der Art des Tragwerks vorzunehmen ist. Das ist im Detail in § 50 Abs. 2 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#50 geregelt.

Der Honorarsatz, d.h. die Frage, ob man in einer Honorarzone den Von-Satz, den Bis-Satz oder einen Wert dazwischen wählt, ist eine der letzten der indivuellen vertraglichen Vereinbarung unterliegenden Regelungen bei HOAI-Leistungen. Frei verhandelbar. Der Normalfall sollte laut Baundesratsbeschluss der ersten HOAI-Fassung der Mittelsatz sein, der jedoch nur dann gilt, wenn dies bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurde (vgl. § 7 Abs. 7).

Wird eine Honorarzonenbestimmung nach § 50 Abs 3 vorgenommen, kann man vom Mittelsatz z.B. je nach Schwerpunkt nach oben oder unten abweichen. Öffentliche Auftraggeber kennen als Regelsatz meist nur den Mindestsatz; Abweichungen nach oben sind immer zu begründen.

Welche Lasten sie Ihrem Tragwerk zumuten, ist möglicherweise ein Kriterium für die Baukosten im darunter liegenden Geschoss und damit - weil davon abhängig - auch für die Höhe des Tragwerksplanungshonorars, es vereinfacht dem Planer jedoch nicht sein Arbeit - im Gegenteil: er muss nun mit 2 ganz verschiedenen Konstruktionsarten rechnen. Ob das den Schwierigkeitsgrad und damit die Honorarzone / den Honorarsatz erhöht, muss er sagen.

Also: nicht alles, was Sie als Bauherr zur Kostenersparnis veranlassen, führt deshalb im Endergebnis immer zu weniger Planungshonorar. Wenn aber z.B. umgekehrt 500 € für zusätzliche Ingenieurleistungen Ihnen 5.000 € Baukosten sparen könnten, wäre das doch eine wirtschaftliche Investition, oder?


PC war leider kaputt, deswegen erst jetzt mein dankeschön für die Hilfe! Sie haben mir jedenfalls sehr weitergeholfen!
11.06.2012 at 20:33 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung anrechenbare Kosten
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