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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI
Beitrag von Nachricht
RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

ein Objekt - Verwaltungsgebäude - soll nach und nach in Teilgewerken - z.B. Dach etc. - saniert werden. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel sollen diese Maßnahmen über einige Jahre gestreckt werden.
Es wurde ein Architekt mit der Ermittlung des Sanierungsbedarfs beauftragt.
Hat der Architekt jetzt jeweils einen Anspruch auf den Abschluss eines gesonderten Vertrages in den Jahren, in denen einzelne Teilgewerke zur Ausführung gelangen, oder besteht nur jeweils ein Anspruch auf Fortschreibung der anrechenbaren Kosten?

Vielen Dank.

06.06.2012 at 13:44 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI

Ansprüche gibt es zwischen Vertragspartnern i.d.R. erst, nachdem ein Vertrag geschlossen wurde und nicht bereits davor. Man sollte aber sicherlich einvernehmlich vertraglich vereinbaren, was denn zu tun ist.

Möglich wäre eine Entwurfs- und ggf. Genehmigngsplanung für das Gesamtbauvorhaben (wobei bei mehrjähriger Realisierung der Zeitraum mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen wäre, damit nicht die Genehmigung irgendwann erlischt) einschließlich der Kostenberechnung für alle Maßnahmen insgesamt sowie die abschnittsweise Realisierung.

Alternativ könnten - wie angedeutet - die einzelnen Gewerke, die in einem Jahr realisiert werden solle, der Planung von vorn bis hinten unterworfen werden. Das kostet mindestens bis Lph. 4 sicherlich mehr Honorar, da jedes Objekt einzeln abgerechnet wird und durch die Tabellendegression die Honorare bei geringeren anrechenbaren Kosten prozentual höher liegen.

Was dabei sicherlich nicht HOAI-konform wäre, wäre die Addition der Herstellkosten z.B. des 2 Bauabschnitts zu denen des 1. Bauabschnitts, hieraus die Errechnung eines gemeinsamen Honorars und Abzug der bereits geleisteten Zahlungen. Das würde im Endeffekt - nach mehreren Jahren - dem gleich kommen, als würde man trotz mehrjähriger Realisierung alles in einem Rutsch saniert haben.

Die HOAI 2009 gilt jedoch nach § 3 Abs. 2 mit ihren Leistungsbildern und den Tabellenhonoraren dafür nur für die "Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind". Die nach § 7 Abs. 4 definierte Regel "Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden." gilt es dagegen bei solchen mehrjährigen Realisierungen - die nicht der Größe des Bauvorhabens geschuldet sind, sondern einzig der nur in Raten möglichen Finanzmittelfreigabe durch den Bauherrn - anzuwenden.

Sie können das z.B. dadurch regeln, dass Sie die mehrjährige bauabschnittsweise Realisierung bereits in den Vertrag schreiben, so dass das Honorar für die in einem Jahr abgerufenen Leistungen auf Basis des dort definierten Leistungs- und Kostenumfangs definiert wird. Denn nach der Rechtssprechung werden die anrechenbaren Kosten auf Basis des jeweils beautragten Leistungsumfangs bestimmt. Wichtig noch wäre es, eine Inflationsklausel zu vereinbaren (um die aK aus der Kostenberechnung anzupassen) und zu vereinbaren, wie mit Änderungswünschen des AGs gegenüber dem abgestimmten Entwurf in späteren Jahren umgegangen werden soll, z.B. indem der Entwurf dann erst jeweils nach Aufwand angepasst wird und sich die neu ergebenden aK für das Gewerk dann aus der Fortschreibung des Entwurfs resultieren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

06.06.2012 at 16:28 Uhr
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für die schnelle und sehr umfassende Beantwortung.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, könnte ich praktisch in einem Vertrag zu Beginn der Maßnahme die Gesamtkosten für alle Bauabschnitte bis zur Kostenberechnung ermitteln lassen und dann darauf basierend das Gesamthonorar vereinbaren? Die einzelnen Abschnitte würden dann in den Jahren nach und nach freigegeben werden mit den von Ihnen angesprochenen zusätzlichen Klauseln?

Herzliche Grüße und vielen Dank

07.06.2012 at 08:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI

Ja, wenn die anrechenbaren Kosten der jeweiligen Bauabschnitte aus der Gesamtkostenberechnung abgeleitet werden.

Beispiel:

Laut Kostenberechnung ergäben sich (vereinfachend nur Baukonstruktionskosten betrachtet) für
BA 1: 350.000 €
BA 2: 200.000 €
BA 3: 400.000 €

Lph. 1-4 für BA 1-3 würden dann mit gemeinsamen aK 950.000 € ermittelt, BA 1 ab Lph. 5 mit aK 350.000 € usw.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

07.06.2012 at 16:05 Uhr
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für diesen sehr praktikblen Vorschlag!

08.06.2012 at 08:36 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung des Honorars gem. § 7Abs.5 HOAI
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