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Dozer
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 08.06.2012
IP: Logged
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Rechnung i.O.?
Werte Forumianer,
ich habe eine Rechnung vom Archi erhalten und möchte mal fragen ob das soweit i.O. geht.
Zur Vorgeschichte:
Ich habe in Hanglage gebaut und geplant mit Hebeanlage. Bauantrag eingereicht und genehmigt bekommen.
Nun hat ein Freund der Familie sich das Grundstück angeschaut und gemeint, wenn man das Grundstück ein Stück anhebt ginge es auch sicher ohne Hebeanlage.
Also habe ich den Archi angerufen und der kam vorbei hat die Höhen nivelliert abgesteckt und die entsprechenden markiert.
Ein paar Monate später kam die Schlußrechnung die ich zahlte.
Kurz vor Ende der Bauphase ist dem Bauamt aufgefallen, dass die realen Höhen nicht zu denen im Bauantrag passen und verhängten einen Baustopp.
Nach einer Woche Verhandlungen mit dem Bauamt ging es dann endlich weiter (geärgert über die vom Amt verhängten Baustoppkosten).
Das Amt forderte einen neuen Bauantrag obwohl ja nur ein oder zwei Blätter hätten geändert werden müssen.
Also rief ich den Archi an und der Druckte alles neu aus und änderte die entsprechenden Höhen (Zahlen) ab.
Zur Sache:
Nun nach einem halben Jahr bekomme ich eine Rechnung über eine
-nochmalige Erstellung der Bauunterlagen-.
Es sind keine tausende von Euro aber ich frage mich ob diese RG gerechtfertigt ist?
Sicher hätte ich ahnen können, dass das Amt davon hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen. Der Archi aber wusste es sicher hat aber weder etwas unternommen ( neu gezeichnet ), noch mit dem Bauamt oder mir deswegen kommuniziert.
Gibt es für diese Fälle eine Art Aufklärungspflicht für den Archi mir gegenüber o.ä.?
Nun habe ich zu der ärgerlichen Bauverzögerung wegen Baustopp, die dadurch entstandenen Kosten und zu guter Letzt auch noch besagte RG vom Archi.
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08.06.2012 at 19:05 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Rechnung i.O.?
Nun, es ist gut möglich, dass der Planer bei der Bearbeitung der Lph. 3 (siehe http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage11) die wirtschaftlichen Aspekte nicht optimal berücksichtigt hat und auch das Ergebnis dieser Leistungsphase, wie in § 3 Abs. 8 HOAI gefordert (http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#3) bzgl. der Hebeanlage nicht mit IHnen erörtert hat.
Wenn Sie der Meinung sind, dass die zusätzlichen Leistungen die Wiedergutnachung eines Planungsfehlers sind, sollten Sie die Rechnung ganz zurückweisen, zumal Ihnen eine Schlussrechnung ja bereits vorlag.
Sind Sie dagegen der Meinung, dass die Hebeanlage von Ihnen zunächst bewusst gewollt war (und viele Abwassersatzungsn sehen ja die Straßenoberkante als Rückstauebene an und fordern deshalb generell Hebeanlagen für Leitungen die unterhalb des Straßenniveaus das Haus verlassen, so dass das nicht zwingend ein Planungsfehler sein muss) und von Ihnen nachträglich eine Änderung angeordnet wurde, steht dem Planer dafür nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Vergütungsanspruch zu.
Ob dieser eine komplette Leistungsphase 4 umfasst, hängt davon ab, ob diese vollumfänglich erforderlich war. Die Änderung einiger Höhen und die höhenrichtige Darstellung des Gebäudes im Gelände (z.B. in Schnitten und Ansichten) wären auch als Leistungen der Lph. 3 anzusehen und in Lph. 4 ggf. die erneute Einreichung der Unterlagen, aber evtl. nicht alle Leistungen.
Hier müsste der Planer definieren und nachweisen, welche Leistungen er im einzelnen erbracht hat. Das muss auch nicht zwingend nach HOAI-Tabellen vergütet werden, es gehen auch z.B. Stundensätze oider Pauschalen.
Die Frage ist also, ob Sie nach der Info Ihres Freundes wirklich überlegt haben, was Sie die Änderungen kosten (z.B. entfallende Hebeanlage, dafür ggf. andere Gründungskosten oder mehr Erdarbeiten usw.) bzw. sonst noch alles für Konsequenzen haben und welche Ersparnisse dagegenstehen. Wenn Sie Ihren Planer und die Baubehörde dazu nicht detailliert befragt hatten, haben Sie wohl einen Auftrag erteilt, ohne sich über die Kosten im klaren zu sein. Davor kann man generell nur warnen - und dafür haben Sie auch einen Planer, der Sie dazu beraten soll, wenn Sie ihn dazu beauftragen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.06.2012 at 17:25 Uhr |
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