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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Teilung eines Projektes, §11?
Beitrag von Nachricht
Bauingenieur
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.06.2012
IP: Logged
icon Teilung eines Projektes, §11?

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

ich habe bei Recherche dieses Forum gefunden und es scheint mir ein ziemlich hohes Niveau im Vergleich zu anderen im Internet zu haben.

Deshalb traue ich mich, meine Frage hier zu stellen.

Wir haben vor einem Jahr mit der Planung eines größeren Projekts begonnen. Bei dem Projekt handelte es sich um ein zusammenhängendes Objekt. Nach einem halben Jahr Planungszeit hat der Auftraggeber aus Gründen, die in seinem Interessensbereich liegen, das Projekt sowohl planerisch, als auch hinsichtlich der Ausschreibung, Vergabe und Ausführung in zwei Projektschritte aufgeteilt.

Ursprünglich hätte man es als ein Projekt durchziehen können. Die Realisierung hätte dann aber länger gedauert. Eine Hälfte sollte aber schneller vorangetrieben werden, um Mieter binden zu können. Die andere Hälfte, die sich aus Genehmigungssicht und wegen der aufwändigen Planung in seinem Teil verzögert, hängt im Funktionszusammenhang des ersten Projektes, wird aber nun zeitlich und räumlich getrennt ausgeführt. Räumlich getrennt heißt, es schließt an das erste Projekt an, liegt aber nicht auf dem gleichen Grundstück. Für das zweite Projekt müssen eigene Genehmigungen eingeholt werden. Wie oben schon geschrieben, wird es auch getrennt geplant, ausgeschrieben, vergeben und wahrscheinlich von einem anderen Auftragnehmer ausgeführt werden.

Trifft in einem solchen Fall der § 11 insofern zu, dass man das ursprünglich zusammenhängende Projekt als zwei Objekte abrechnen darauf? Denn es trifft schon die Überschrift nicht zu: „Auftrag für mehrere Objekte“ Es wurde ja nur ein Objekt beauftragt, das anschließend geteilt wurde.

Bauingenieur

19.06.2012 at 08:30 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Teilung eines Projektes, §11?

Für die Frage nach den richtigen Vorschriften der HOAI wäre erst einmal genau zu klären, ob es sich denn überhaupt um 2 oder nicht doch nur um 1 Objekt (Gebäude) handelt. Denn wenn es insgesamt doch nur 1 Gebäude im HOAI-rechtlichen Sinne ist, dann kommt § 11 von vornherein nicht zur Anwendung.
Ihre Sachverhaltsangaben sind dazu nicht erschöpfend. Funktionszusammenhang spricht für 1 Gebäude. Dass es sich um 2 Flurstücke handelt, steht dem für sich gesehen noch nicht entgegen. Wie dem auch sei:

Sie hatten einen konkreten Vertrag/Auftrag. Der wurde (einvernehmlich) geändert bzw. Sie haben jetzt einen neuen Vertrag mit neuem Leistungsinhalt. Die bis zur Auftragsänderung erbrachten Leistungen sind nach den bis dahin anwendbaren Regeln abzurechnen, die nach der Vertragsänderung erbrachten Leistungen nach den nun einschlägigen Vorschriften.

VARIANTE 1:

Handelt es sich um 2 Gebäude, dann hatten Sie ursprünglich einen Auftrag für mehrere Gebäude, auf den (wahrscheinlich) die Honorarminderungstatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 2 zutreffen (Bemessungsgrundlage also anrechenbare Kosten insgesamt).
Nach der Änderung des Auftrags können die weiteren Leistungen nun nach den getrennten anrechenb. Kosten abgerechnet werden, wenn der Tatbestand "zeitlicher Zusammenhang" nun entfällt.

VARIANTE 2:

Handelt es sich um 1 Gebäude, das nun in zwei Leistungseinheiten für Planung und Bau aufgeteilt wurde, dürfte meiner Meinung nach "unterm Strich" dasselbe gelten:
- für die erbrachten Leistungen bis zur Auftragsänderung ist die Situation klar: EIN Vertrag, EIN Objekt, EINE Summe anrechenbare Kosten
- ab Auftragsänderung werden die anrechenbaren Kosten durch den neuen Inhalt des Vertrags entsprechend auf den Leistungsabschnitt begrenzt - aber nur, wenn es sich wirklich nun um quasi zwei Aufträge handelt. Das bedürfte eventuell der Auslegung des neuen Vertrages.

Mich würde dazu aber auch die Meinung unseres HOAI-Sachverständigen interessieren. Vielleicht gibt es noch eine Sichtweise?

____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

19.06.2012 at 19:49 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Teilung eines Projektes, §11?

Es wäre natürlich hilfreich, Herr/Frau Bauingenieur, wenn Sie etwas näher erläutern würden, was denn genau der Inhalt der Planung ist (welche Leistungsbilder / Objekte) und welcher funktionale Zusammenhang zwischen den beiden Teilprojekten besteht (wohlgemerkt bei der Objektplanung; die Fachplanung wie z.B. gemeinsame Heizung usw. steht ja wohl hier nicht zur Debatte, oder?). Kann denn tatsächlich das eine Objekt ohne das andere nicht "existieren"?

Wie lautete denn der Vertrag hinsichtlich der zu planenden Bauwerke und der funktionalen / zeitlichen Bearbeitung? Und - gibt es eine einvernehmliche Übereinkunft zur Änderung dieses Vertrages und der daraus entstehenden Konsequenzen (in jeder Hinsicht)? Oder welche Vorschläge sind denn zur Honorierung derzeit auf dem Tisch oder im Gespräch und wie sieht das die jeweilig andere Seite?

Im Zusammnhang mit Freianlagen wurde kürzlich etwas zu getrennten Objekten geschrieben http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1816&page=0#6662, was grundsätzlich auch hier gilt.

Wenn also die Fragestellung wäre, wie man honorartechnisch vorgehen müsste, wenn die Vorgaben des Auftraggebers von vornherein bekannt gewesen wären, muss man sich streng am Wortlaut des § 11 orientieren. Der zeitliche Zusammenhang scheint bereits nicht mehr gegeben, der örtliche evtl. schon, zumal wenn funktionale Abhängigkeiten bestehen.

Zur gemeinsamen Planung kann man ohne nähere Kenntnis wenig sagen, aber wie sieht es denn mit der gemeinsamen Nutzung und dem gemeinsamen Betrieb aus - wird das alles vom AG wahrgenommen oder reden da mehrere Instanzen mit?

Alles in allem lautet die Antwort auf Ihre Frage wohl "vieles ist möglich, kommt darauf an". Also: mehr Info + Kontext, dann klappt' s vielleicht auch mit den Kommentaren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.06.2012 at 22:27 Uhr
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Bauingenieur
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 19.06.2012
IP: Logged
icon Re: Teilung eines Projektes, §11?

Liebe Experten,

es geht um eine private Verbindungsstraße zwischen zwei Punkten. Diese Straße wäre für sich genommen eine Funktionseinheit eben als Verbindungsstraße. Aus Gründen, mit denen man einen Mieter binden konnte, wird die Straße schnell in der einfachen Hälfte geplant, genehmigt, ausgeschrieben und gebaut. Der 2. Teil wird aus Genehmigungsgründen 1 – 2 Jahre später erst begonnen und wie ich oben geschrieben habe, getrennt geplant, genehmigt, ausgeschrieben und vergeben.

Dementsprechend ist die Straße eine Einheit, sobald sie einmal fertig gebaut worden ist. Aber es ist eben wesentlich weniger Aufwand, das Ganze in einem Zuge zu machen, wie es ursprünglich geplant und beauftragt war, als es in zwei Schritten mit einem Jahr Abstand, zwei Genehmigungsprozeduren, Ausschreibungen und Auftragnehmern zu tun.

Zu erbringen sind alle Leistungsphasen der HOAI im Bereich Ingenieurbauwerke. Einen richtigen Vertrag gibt es nicht, wohl aber eine Machbarkeitsstudie, in der die Aufgabenstellung „Verbindungsstraße“ bestand, die wir selbst im Rahmen der Leistungsphase 1 und 2 erstellt haben und auf deren Basis wir begonnen haben zu planen. Anbindungen von Nutzern an die Verbindungsstraße werden immer im Nachgang hergestellt und waren nicht Bestandteil dieser Aufgabenstellung.

Für mich zeichnet sich ab, dass es sich wohl hauptsächlich darum handelt, dass der zeitliche Zusammenhang nicht mehr besteht, richtig?

21.06.2012 at 18:47 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Teilung eines Projektes, §11?

"mit einem Jahr Abstand, zwei Genehmigungsprozeduren, Ausschreibungen und Auftragnehmern"

"Für mich zeichnet sich ab, dass es sich wohl hauptsächlich darum handelt, dass der zeitliche Zusammenhang nicht mehr besteht, richtig?"

"§ 11 (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. "

Der zeitliche Zusammenhang ist weg, das ist tatsächlich der Hauptgrund für die getrennte Honorarberechnung.

Allerdings gehören Straßen nicht zum Leistungsbild Ingenieurbauwerke, sondern zu den Verkehrsanlagen. Wäre gut zu wissen als Straßenplaner ...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.06.2012 at 21:59 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Teilung eines Projektes, §11?
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