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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarvereinbarung vor Lph 3 ohne Kostenberechnung? Ablauf bei Honorarermittlung?
Beitrag von Nachricht
MU2012
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 29.07.2012
IP: Logged
icon Honorarvereinbarung vor Lph 3 ohne Kostenberechnung? Ablauf bei Honorarermittlung?

Hallo Zusammen!

Vorab schon mal ein Lob an dieses tolle Forum und die umfangreichen Antworten die hier auf diverse Fragen gepostet werden! Klasse Sache!

Ich, Student (Dipl.-Ing. Technisches Management) im 5. Semester beschäftige mich in meiner aktuellen Studienarbeit mit der HOAI 2009. Aufgabe ist es, ein Modell zur Honorarberechnung nach HOAI 2009 für ein fiktives Projekt im Leisungsbild der Technischen Ausrüstung zu erstellen. Nun habe ich ein paar grundlegende Fragen, deren Antworten mir helfen sollen das ganze "Modell" mit den fiktiven Planungsleistungen gewissermaßen von Anfang bis Ende zu betrachten.

Seit Beginn meiner Recherche habe ich das Gefühl, das mir der Ablauf bei der Honorarermittlung/ Honorarvereinbarung noch nicht ganz klar ist. Genauer: Die Grundlage des Honorars sind u.a. die anrech. Kosten, ermittelt nach DIN 276 Kostenberechnung. Soweit so gut. Was ich nicht verstehe ist, dass die Kostenberechnung ja nach HOAI 2009 erst in Leistungsphase 3 erstellt wird und ich mich frage - was passiert zuvor? Trägt der planende Ingenieur "das Risiko", ob er letztlich ein Honorar für seine Leistungen, die er bis dahin getätigt hat, erhält oder nicht, weil ja eigentlich noch kein Honorarvertrag verfügbar ist? Oder wird für die ersten 2 bzw. 3 Leistungsphase ein "Übergangsvertrag" geschlossen?
Wie sieht allgemein gesehen der Ablauf einer Honorarvereinbarung bzw. Planungsvereinbarung aus? Treffen sich Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) und der AG sagt, mal einfach ausgedrückt, was er für Leistungsziele hat und wie er diese erreichen will und dann legt der Ingenieur mit den ersten drei Leistungsphasen los?
Ganz klar ist mir auch noch nicht die Leistungsabgrenzung zwischen Architekt und Ingenieur? Was sind Architektenleistungen und was Ingenieurleistungen? Kann man das überhaupt so leicht abgrenzen? Hilft mir die HOAI 2009 dabei dass ich das abgrenzen kann? Oder legt das letztlich der AG fest, was der Architekt zu tun hat und was beispielsweise der TA-Planer macht?

Ich hoffe ich hab mich einigermaßen verständich ausgedückt und ihr lacht nicht über meine Fragen ich bin absoluter Neuling auf diesem Gebiet --- das soll sich aber ändern

Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten!

FG MU2012

29.07.2012 at 20:33 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarvereinbarung vor Lph 3 ohne Kostenberechnung? Ablauf bei Honorarermittlung?

quote:
MU2012 wrote:
Wie sieht allgemein gesehen der Ablauf einer Honorarvereinbarung bzw. Planungsvereinbarung aus?


Vor Planungsbeginn werden in einem Planungsvertrag die Leistungsbilder und die zu erbringenden (Teil-)Leistungen definiert und bei denjenigen, für die in der HOAI ein Honorar verordnet ist, die Honorarkonditionen festgelegt, also z.B. Honorarzone, Honorarsatz und Nebenkostenvergütung (bei den nicht in der HOAI verordneten Honoraren kommen häufig Pauschalen, Stunden- und Stücklöhne zum Ansatz).

Damit beide Seiten ein ungefähres Bild von der zu erwartenden Honorarhöhe haben, wird i.d.R. eine vorläufige Annahme anrechenbarer Kosten bzw. von Verrechnungswerten (bei Flächenplanungen) getroffen und daraus eine grob geschätzte Honorarsumme ermittelt. Mit den Werten der Kostenberechnung wird dann im Verlauf der Projektarbeit die endgültige Honorarhöhe bestimmt, bis dahin gilt die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1).

Ich empfehle auch zu vereinbaren, dass bis dahin (also wenn das Projekt vor Erstellung der Kostenschätzung abgebrochen wird) die vorläufige Kostenannahme als Basis der Honorarberechnung vereinbart wird - das erspart einem in so einem Fall häufig, nur zur Abrechnung eine unbezahlte Kostenermittlung anzustellen.

quote:
Was sind Architektenleistungen und was Ingenieurleistungen?

Ein Architekt ist auch ein Ingenieur! Studiengang Hochbau oder Architektur -> akademischer Grad XY-Ingenieur. Wird man mit einem solchen Studiengang Mitglied der Architektenkammer, darf man sich Architekt nennen. Analoges gibt es für Landschaftsarchitekten bei entsprechender Ausbildung.

Das Gegenstück ist die Verkammerung der übrigen Bauingenieure in Ingenieurkammern, die zur Führung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur berechtigt. Alle nicht verkammerten Ingenieure heißen "einfach" XY-Ingenieur oder Ingenieur für ABC-Technik oder vergleichbares.

Für die Unterscheidung der Planungsleistungen in den Leistungsbildern Gebäudeplanung, Freianlagenplanung, Ingenieurbauwerks- bzw. Verkehrsanlagenplanung (alles Objektplanungen nach Teil 3) von denen der Fachplanungen nach Teil 4 (Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung) sowie den als Beratungsleistungen (ohne verordnetes Honorar) geführten Ingenieurleistungen nach Anlage 1 lesen Sie mal die HOAI und vor allem die Anlagen 11 bis 14 durch.

Zur Abgrenzung Gebäudeplanung - Technische Ausrüstung gibt es in diesem Forum etliche Beiträge; die finden Sie über die Suchfunktion z.B. unter den Stichpunkten "Gebäudeplanung" bzw. "Technische Ausrüstung".

[Edited by fdoell on 30.07.2012 at 00:40 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
30.07.2012 at 00:39 Uhr
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MU2012
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 29.07.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Honorarvereinbarung vor Lph 3 ohne Kostenberechnung? Ablauf bei Honorarermittlung?




Danke für die schnelle Antwort!

quote:
fdoell wrote:
Damit beide Seiten ein ungefähres Bild von der zu erwartenden Honorarhöhe haben, wird i.d.R. eine vorläufige Annahme anrechenbarer Kosten bzw. von Verrechnungswerten (bei Flächenplanungen) getroffen und daraus eine grob geschätzte Honorarsumme ermittelt.


Kann man diese vorläufige Annahme mit der Baukostenvereinbarung §6 Abs.2 gleichsetzen?

Diese Annahme ist für die Vertragspartner aber nur Richtwert und nicht bindend, oder? Abgerechnet wird, je nach dem bis zu welcher Lph geplant wird, nach den Werten der Kostenschätzung oder Kostenberechnung auch wenn diese von der Annahme abweichen, oder?

FG MU2012
30.07.2012 at 08:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarvereinbarung vor Lph 3 ohne Kostenberechnung? Ablauf bei Honorarermittlung?

Die vorläufige Kostenannahme ist vorläufig, wie der Name schon sagt. Sie wird endgültig durch die Kostenberechnung ersetzt; solange diese nicht vorliegt, durch die Kostenschätzung. Was alles im Lauf der Planung an konstruktiven und technischen Maßnahmen notwendig wird und was das alles kostet, weiß man im Normalfall ja nicht vorher. Das ist ein iterativer Prozeß, denn jedes Stück Architektur ist üblicherweise eine Einzelanfertigung.

Eine Baukostenvereinbarung setzt dagegen voraus, dass AG und AN ganz genau vorab wissen, was gebaut werden soll und sich über Massen, Standards und Preise völlig im klaren sind. Die müssen deshalb auch beide vom Fach sein (siehe amtliche Begründung). Das ist die absolute Ausnahme (ich persönlich kenne seit 2009 noch kein Projekt, das mit Baukostenvereinbarung versehen wurde) und vermutlich auch eher im standardisierten Industrie- oder Verwaltungsbau anzutreffen.

[Edited by fdoell on 30.07.2012 at 17:37 Uhr]

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.07.2012 at 17:32 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarvereinbarung vor Lph 3 ohne Kostenberechnung? Ablauf bei Honorarermittlung?
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