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Saltamontes
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 21.09.2009
IP: Logged
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Verzicht auf Vergleichsangebote nach Lph. 2?
Hallo!
Gibt es eine "offizielle" Empfehlung, Richtline o. ä., wo drin steht, dass wenn ein Planer (hier Ing.-Büro für Wasserbau) eine Vorpanung erfolgreich erbracht hat, der Auftraggeber die nächste(n) Leistungsphasen an den selben Planer vergeben kann, ohne Vergleichsangebote einholen zu müssen.
Der Planer gilt als zuverlässig und fachlich geeignet. Das Honorar wird nach HOAI Mindestsatz berechnet, d. h. die Wirtschaftlichkeit dürfte ja ohnehin kein Kriterium sein, um Vergleichsangebote einzuholen.
Für enstprechende Hinweise bin ich sehr dankbar!
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03.08.2012 at 08:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Verzicht auf Vergleichsangebote nach Lph. 2?
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, also gibt es solche Richtlinien grundsätzlich nicht.
Bei öffentlichen Auftraggabern stehen jedoch häufig zu beachtende Vergaberichtlinien im Raum, die i.d.R. die Vergabe mehrerer Leistungsphasen an ein Büro beinhalten, wobei dann ggf. stufenweise abgerufen wird.
Sollte ein erster Vertrag nur bis Lph. 2 gehen, würde ich mich bzgl. der weiteren Vergaben an die selben Kritereien halten wie bei diesem Vertrag. Sollten Sie mit dem Planer zufrieden sein, dürfte das auch kein Problem darstellen. Sind Sie nicht zufrieden mit dem Planer, können Sie natürlich auch wechseln.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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03.08.2012 at 15:56 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Verzicht auf Vergleichsangebote nach Lph. 2?
Hallo Saltamontes,
ich vermute mal aus der Fragestellung, dass du als Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers fragst.
Wenn das zu erwartende Gesamthonorar oberhalb des z.Zt. geltenden Schwellenwertes von 200.000,- € liegt, dann sind die Vorgaben der VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen) zu beachten: [url=http://] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/vergabeordnung-fuer-freiberufliche-leistungen-vof[/url]
Allerdings hätte das dann schon bei der Vergabe der Vorplanungsleistungen beachtet werden müssen!
Unterhalb des Schwellenwertes gibt es keine vergaberechtlichen Vorgaben für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, da diese als freiberufliche Leistungen von der VOL/A ausgenommen sind; s. § 1, zweiter Spiegelstrich, VOL/A:
[url=http://] http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/verdingungsordnung-fuer-leistungen-vol-a-2009,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf[/url]
Dort kannst du aber auch sofort erkennen, dass es evtl. noch haushaltsrechtliche Vorgaben geben könnte (Qualität, Wirtschaftlichkeit,...).
Näheres dazu findest du in den entsprechenden Dienstanweisungen.
Viele Grüße
bento
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03.08.2012 at 18:21 Uhr |
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