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ibk
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 15.09.2012
IP: Logged
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Anrechenbarkeit von Außenanlagen
Bei der Planung einer Verkehrsanlage fallen auch Leistungen nach § 41 (3) Nr. 3 an. Es handelt sich dabei um das Anpflanzen von Bäumen zur Gliederung der Verkehrsfläche.
Die Anrechenbarkeit innerhalb der Verkehrsanlage erfolgt über die Kostengruppe 500 nach DIN 276-1. Da die Baumpflanzungen nach Vorschrift zu planen sind, ist eine vollständige bedingte Abrechnung gegeben.
Können nun zu o.a. Kostengruppe 500 auch noch Planungsleistungen nach Teil 3 Abschnitt 2 (Freianlagen) der HOAI zusätzlich berechnet werden ? Wenn ja für welche Leistungsphasen ?
Mit freundlichen Grüßen
IBK
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15.09.2012 at 15:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbarkeit von Außenanlagen
"Da die Baumpflanzungen nach Vorschrift zu planen sind, ist eine vollständige bedingte Abrechnung gegeben." Dieser Satz ist mir unverständlich. Was wollen Sie denn damit sagen und wie lautet Ihre Begründung dazu (Verweis auf welchen § der HOAI)?
Ansonsten sind Freianlagen nach dem Leistungsbild Freianlagen zu vergüten, das bedeutet aber, dass die Kosten bei den Verkehrsanlagen nicht zu berücksichtigen sind.
Liegen die aK für Freianlagen unterhalb des Tabellenmindestwertes, kann das Honorar nach § 7 Abs. 2 frei vereinbart werden. Sie können dann bspw. die aK den Verkehrsanlagen zurechnen und dort ein Gesamthonorar ermitteln; das ist aber nicht zwingend. Ansonsten: Stundenhonorar, Pauschalen oder was immer Sie vereinbaren möchten.
Die Leistungsphasen ergeben sich aus dem, was geleistet werden muss. Das sind i.d.R. alle Lph. (1-8 bzw. 9), es sei denn, eine öffentlich-rechtliche Genehmigung wird für die Bepflanzung nicht erteilt.
Vgl. auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1873
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.09.2012 at 10:40 Uhr |
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