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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarberechnung für LP 1-2
Beitrag von Nachricht
Bauhelm
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 31.10.2012
IP: Logged
icon Honorarberechnung für LP 1-2

Hallo zusammen! Ich hoffe sehr in diesem Forum eine Antwort auf meine Fragen zu bekommen.

Folgende Ausgangssituation:

-Zusammenarbeit mit Architekten wird seitens des Bauherrn beendet
- für den Bauhhern ganz klar, dass Architekt für seine bis dahin erbrachten Leistungen bezahlt wird
-durch Architekten werden LP 1 und 2 nach HOAI in Rechnung gestellt
-es gibt keine vertraglichen Vereinbarungen, es wurde weder ein Vertrag, noch eine Honorarvereinbarung nach HOAI unterschrieben
-Bauherr war bis zur Auflösung der Zusammenarbeit über etwaige Vertragsbedingungen, wie Leistungsumfang des Architekten, konkrete Arbeitsschritte, Honorar, Vergütung völlig im Unklaren (wesentliche vertragl. Bestandteile wurden nie konkretisiert), es lief immer alles unter dem Motto: ich mach dann mal
-für den Bauherrn nicht nachvollziehbar, welche Leistungsbilder der LP 1 und 2 überhaupt vom Architekten erbracht wurden
-die zur LP 2 gehörende Kostenschätzung nach DIN 276 liegt nicht vor
-Architekt berechnet sein Honorar nun aufgrund unseres damals vorgegebenen Budgets (für das gesamte Bauvorhaben) von 300.000 Euro und sagt, dass dies die Kostenschätzung sei
-es war noch nicht einmal geklärt, bis zu welcher LP der Architekt tätig wird (nur Rohbau oder gar schlüsselfertiges Haus)
-für den Bauhhern nachvollziehbare Leistungen des Architekten : Bauvoranfrage und ein Konzept, in dem die Kundenvorgaben nicht berücksichtigt wurden


Fragen:
1) darf der Architekt nach HOAI abrechnen (eine Honorarvereinabrung wurde nicht unterzeichnet), oder erfolgt seine Vergütung nach BGB?

2) darf der Architekt unser genanntes Budget (für das gesamte Bauvorhaben, einschließlich Baunebenkosten, Küche, Möbel,etc.) als Basis für seine Honorarberechnung nehmen (eine Kostenschätzung nach DIN 276 liegt nicht vor)?

3) sofern sich das Honorar nach HOAI richtet, worauf bezieht sich die Kostenschätzung? Es wurde nie geklärt mit welchen LP der Architekt beauftragt wird? Rohbau, schlüsselfertiges Heim?

3) nach welchen Vorschriften wird eine Bauvoranfrage honoriert/vergütet?



Vielen Dank im Voraus.


31.10.2012 at 13:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung für LP 1-2

quote:
Bauhelm wrote:
1) darf der Architekt nach HOAI abrechnen (eine Honorarvereinabrung wurde nicht unterzeichnet), oder erfolgt seine Vergütung nach BGB?

Er darf nicht nur, er muss sogar. Siehe § 1 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#1; die Verordnung gilt für die Vergütung der erbrachten Leistungen, auch wenn jemand kein Architekt oder Ingenieur ist (bis auf wenige spezielle Ausnahmen).

quote:
2) darf der Architekt unser genanntes Budget (für das gesamte Bauvorhaben, einschließlich Baunebenkosten, Küche, Möbel,etc.) als Basis für seine Honorarberechnung nehmen (eine Kostenschätzung nach DIN 276 liegt nicht vor)?

Nein. Anrechenbar sind nach § 32 die Kosten der Baukonstruktionen und - ab einer geweissen Höhe nur noch anteilig - der Technischen Ausrüstung http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#32 ohne die Umsatzsteuer (§ 4 Abs. 1 letzter Satz). Für eine überschlägige Kostenermittlung gibt es Online-Rechner z.B. http://www.bauskript.de/rechner.php.

quote:
3) sofern sich das Honorar nach HOAI richtet, worauf bezieht sich die Kostenschätzung? Es wurde nie geklärt mit welchen LP der Architekt beauftragt wird? Rohbau, schlüsselfertiges Heim?

Wenn Lph. 1 und 2 erbracht wurden, ist es korrekt, diese abzurechnen. Wenn die Kostenschätzung in Lph. 2 fehlt, kann man hierfür Punktabzüge vornehmen; nach Steinfort werden hierfür etwa 1 v.H. des Grundhonorars angesetzt (von 7 v.H. für die gesamte Vorplanung).

Sollten noch mehr Teilleistungen fehlen? Eine grafische Übersicht finden Sie in http://www.hoai-gutachter.de/pdf/Teilleistungstabellen.pdf.

Beläuft sich der Autrag über weitere Leistungsphasen, die gekündigt wurden, steht dem Planer evtl. eine Entschädigng nach § 642 BGB zu (volles Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen).

quote:
3) nach welchen Vorschriften wird eine Bauvoranfrage honoriert/vergütet?

Eine Bauvoranfrage ist eine Besondere Leistung, die i.d.R. nach Fertigstellung der Vorplanung erbracht wird, siehe Anlage 2.6.2 zur HOAI (Durchführen der Bauvoranfrage) http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage2. Für Besondere Leistungen kann das Honorar frei vereinbart werden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
31.10.2012 at 19:23 Uhr
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Bauhelm
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 31.10.2012
IP: Logged
icon Re: Honorarberechnung für LP 1-2

Sehr geehrter Herr Doell,

vielen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort.



[Edited by Bauhelm on 02.11.2012 at 16:06 Uhr]

31.10.2012 at 20:10 Uhr
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