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HOAI.de - Forum : Allgemeines : 6000.- Euro für 2 Blätter?
Beitrag von Nachricht
Müller
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.08.2003
IP: Logged
icon 6000.- Euro für 2 Blätter?

Das darf doch nicht wahr sein!!!!!
Bekam ich gestern doch tatsächlich eine
Rechnung eines Architekten in Höhe von 6000.- Euro. Dies würde ich auch noch akzeptieren, wenn er mich über die Kosten aufgeklärt hätte. Für ein Projekt (Versuch der Selbständigkeit) im Automobilbereich hätte ich vor 2 1/2 Jahren Kontakt mit diesem Architekten.
Für die Bank benötigte ich damals kurzfristig (2 Tage) eine Skizze (krizel krazel) sowie eine vorsichtige Kostenschätzung (gestreckt auf eine Seite)
Einen Architektenauftrag gab es nie. Alles wurde mündlich ohne Angabe von Kosten besprochen.
Das Objekt hätte damals 1,4 Mio. DM gekostet. Aus dem Projekt wurde nichts!
Nun die Frage an Sie.
Ist die Höhe der Rechnung gerechtfertigt?
Kann man(n) für 5-10 Std. Arbeit wirklich soviel Geld verlangen?
Ist eine Rechnung nach diesem Zeitraum noch zulässig (versäumnis)?

Gruß und Besten Dank im voraus

19.08.2003 at 19:13 Uhr
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
icon Re: 6000.- Euro für 2 Blätter?

Sie wollten "eine Skizze und eine Kostenschätzung" von dem Architekten. Diese haben Sie erhalten und verwertet. Also ist ein Auftragsverhältnis entstanden, das zu vergüten ist.

Gehen wir davon aus, dass Leistungsphasen 1 und 2 erbracht wurden. Gehen wir weiter davon aus, dass das entworfene Objekt in Honorarzone III einzuordnen ist und die anrechenbaren Kosten sich auf ca. 1,2 Mio DM belaufen. (Alles Annahmen für die Beispielrechnung).

Es ergibt sich ein Grundhonorar (Mindestsatz) in Höhe von 101.814,00 DM.
Daraus 10 v. H. (Leistungsphasen 1 und 2) = 10.181,40 DM.
Zzgl. Nebenkosten (Einzelnachweis!), der Einfachheit halber hier 18,60 DM pauschal.
Ergibt ein Nettohonorar von 10.200,00 DM.
Zzgl. 16 % MwSt. (1.632,00 DM) = 11.832,00 DM = 6.049,61 Euro.

Prinzipiell ist die Rechnung also (zumindest rechnerisch) der Höhe nach in Ordnung. Strittig ist wohl, ob die Leistungsphase 2 komplett erbracht ist. Ihrer Beschreibung nach eher nicht, aber das möchte ich so nicht näher erläutern.

Zur Fälligkeit: § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB; §§ 8, 10 Abs. 2 HOAI

Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen (BGH, Urt. V. 19.06.1986 – VII ZR 221/85 = Bau R 1986, 596 = ZfBR 1986, 232 = S-F-H § 8 HOAI Nr. 4).

Ihren Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, in wie weit die Ihnen vorliegende Rechnung prüffähig und damit fällig ist.



____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN

15.10.2003 at 11:46 Uhr
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