Christian Wolz
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Re: 6000.- Euro für 2 Blätter?
Sie wollten "eine Skizze und eine Kostenschätzung" von dem Architekten. Diese haben Sie erhalten und verwertet. Also ist ein Auftragsverhältnis entstanden, das zu vergüten ist.
Gehen wir davon aus, dass Leistungsphasen 1 und 2 erbracht wurden. Gehen wir weiter davon aus, dass das entworfene Objekt in Honorarzone III einzuordnen ist und die anrechenbaren Kosten sich auf ca. 1,2 Mio DM belaufen. (Alles Annahmen für die Beispielrechnung).
Es ergibt sich ein Grundhonorar (Mindestsatz) in Höhe von 101.814,00 DM.
Daraus 10 v. H. (Leistungsphasen 1 und 2) = 10.181,40 DM.
Zzgl. Nebenkosten (Einzelnachweis!), der Einfachheit halber hier 18,60 DM pauschal.
Ergibt ein Nettohonorar von 10.200,00 DM.
Zzgl. 16 % MwSt. (1.632,00 DM) = 11.832,00 DM = 6.049,61 Euro.
Prinzipiell ist die Rechnung also (zumindest rechnerisch) der Höhe nach in Ordnung. Strittig ist wohl, ob die Leistungsphase 2 komplett erbracht ist. Ihrer Beschreibung nach eher nicht, aber das möchte ich so nicht näher erläutern.
Zur Fälligkeit: § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB; §§ 8, 10 Abs. 2 HOAI
Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen (BGH, Urt. V. 19.06.1986 – VII ZR 221/85 = Bau R 1986, 596 = ZfBR 1986, 232 = S-F-H § 8 HOAI Nr. 4).
Ihren Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, in wie weit die Ihnen vorliegende Rechnung prüffähig und damit fällig ist.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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