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JMF
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 12.02.2012
IP: Logged
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LP8 + Kostengrundlage für Honorar
Guten Tag,
mein Vertrag für den Bau eines EFH’s geht bis LP 8. Da der Bau fertig ist (Eigentümer ist eingezogen), würde ich gerne die Schlussrechnung stellen.
Mein Problem, die Mängelbeseitigung läuft und für die LP9 habe ich keinen Auftrag. Das bedeutet, dass die Firmen auch noch keine Schlussrechnungen eingereicht haben und mir somit keine endgültigen Kosten der fertigen Baumaßnahme vorliegen sondern nur die Kostenanschläge aus der Vergabe und einige Mehrkosten wegen gewünschter Änderungen.
Kann oder muss ich in so einem Fall mein Honorar nach dem Kostenanschlag berechnen?
Vielen Dank
JMF
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06.11.2012 at 13:05 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: LP8 + Kostengrundlage für Honorar
Hallo JMF,
Das Honorar richtet sich nach der Kostenberechnung, solange nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde.
Die Grundleistung 8n) aus der LP 8 besagt: "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel"; das wären also noch Leistungen, die zur LP 8 gehören.
Oder hat der Bauherr tatsächlich schon so viele Mängel festgestellt, die bis zur Abnahme nicht bekannt waren?
Viele Grüße
bento
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06.11.2012 at 19:05 Uhr |
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JMF
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 12.02.2012
IP: Logged
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Re: LP8 + Kostengrundlage für Honorar
Vielen Dank für die Antwort.
Leider ist es bei bei vielen Auftraggebern zur Gewohnheit geworden, entweder die Abnahmen ganz zu verweigern (auch wegen kleinerer Sichtmängel) oder es werden selber kleinere, mittlere Mängel produziert, die dann unglaubliche Forderungen in jeder Hinsicht 'rechtfertigen' und die Zahlung der Rechnungen auf unbestimmte Zeit hinauszögern.
Es geht z.T. um Mängel, die bei der Mängelbeseitigung entstanden sind - alle sind willens, das Beste zu geben, nur der Bauherr verschließt sich plötzlich jeder Argumentation.
Habe ich das richtig verstanden, dass die Kostenberechnung aus LP3 bindend für mein Honorar ist, und nicht die Kostenanschläge aus LP7 bzw. die Kosten der fertigen Baumaßnahme aus LP 8?
Ich dachte, dass z.B. Änderungen auf Grund von Bauherrenwünschen, die ja in den meisten Fällen eine Erhöhung der Kosten nach sich ziehen, mit berücksichtigt werden können.
Grüße JMF
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06.11.2012 at 20:53 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: LP8 + Kostengrundlage für Honorar
So sah es die "alte" HOAI 1996/2002 in § 10 (2) http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#10.
Nach der HOAI 2009 § 6 (1) Nr. 1 http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#6 ist die Kostenberechnung die Grundlage, wie von Kollege bento bereits ausgeführt. Planungsänderungen, die zu Änderungen der anrechenbaren Kosten führen, sind separat zu vergüten, siehe § 7 Nr. 5 http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#7.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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07.11.2012 at 09:54 Uhr |
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JMF
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 12.02.2012
IP: Logged
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Re: LP8 + Kostengrundlage für Honorar
Vielen Dank für die Antworten.
Bei einer entsprechenden Festlegung im Vertrag oder stufenweisen Beauftragung wäre es aber durchaus möglich, je nach LPh mehrere Kostengrundlagen für die Honorarermittlung zu haben?
Grüße JMF
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08.11.2012 at 10:21 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: LP8 + Kostengrundlage für Honorar
Vereinbaren kann man alles, solange es sich zwischen Mindest- und Höchstsätzen bewegt.
Ohne Vereinbarung bleibt es aber auch bei stufenweiser Beauftragung bei der Kostenberechnung als Grundlage für die a.K..
Viele Grüße
bento
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08.11.2012 at 20:18 Uhr |
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