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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung
Beitrag von Nachricht
merle
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.12.2012
IP: Logged
icon Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

Hallo,

folgender Sachverhalt liegt bei uns vor. Wir haben Ärger mit unserem Architekten und der Außenputzfirma wegen vorhandenen Mängeln, so wie es im Moment aussieht, geht es wohl vor Gericht. Prompt kam jetzt die Schlußrechnung von unserem Architekten. Diese beträgt mehr als 150 % seiner geplanten Kosten aus der Planungsphase. Im Vertrag ist festgelegt, daß nach der HOAI § 16 abgerechnet wird. Außerdem wird im Vertrag von ca. 100.000,00 € Baukosten ausgegangen, die allerdings nicht benötigt wurden. In seiner Schlußrechnung hat er die Bruttokosten der Handwerkerrechnungen und die Grundstückserwerbkosten als anrechenbare Kosten ermittelt. Nach den Festlegungen der HOAI ist das ja wohl nicht richtig oder habe ich da was falsch interpretiert? Was mich noch interessiert, sind die Hausanschlußkosten. In der Kostenzusammenstellung aus der Planung hat er einen Betrag eingeplant, den er jetzt auch brutto als anrechenbare Kosten eingerechnet hat. Die tatsächlichen Anschlußkosten für Wasser, Strom und Telefon sind jedoch geringer. Was kann als anrechenbare Kosten genommen werden, die tatsächlichen Kosten oder der geplante Betrag (dann allerdings in Netto!)

Danke im voraus für Informationen.

23.12.2012 at 21:29 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

Hallo Merle,

das sind natürlich keine guten Nachrichten, so kurz vor Weihnachten!

Die wichtigste Frage vorab: Wurde der Vertrag vor oder nach dem 18.08.2009 geschlossen?
Es erscheint nämlich etwas eigenartig, dass sich der Vertrag auf Paragraphen der alten HOAI 2002 bezieht, obwohl noch nicht einmal 100.000,- € verbaut wurden. (Oder ist das Objekt schon seit einiger Zeit fertiggestellt?)

Ansonsten:
- Welche Leistungsphasen waren beauftragt?
- Hat der Architekt im Verlauf der Planung/Baudurchführung die vier Kostenermittlungsarten: Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung durchgeführt?
- Wie lange liegt die SR schon vor?
- Werden die Mängel am Außenputz vom Architekten bestritten?

quote:
In seiner Schlußrechnung hat er die Bruttokosten der Handwerkerrechnungen und die Grundstückserwerbkosten als anrechenbare Kosten ermittelt.

Das ist falsch!
Grundstückserwerbskosten sind niemals a.K. und ansonsten werden immer nur Nettokosten zugrunde gelegt.

Viele Grüße
bento
23.12.2012 at 22:06 Uhr
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merle
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.12.2012
IP: Logged
icon Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

Hallo bento,

danke für die Antwort. Ja, das war ein richtiger Schock vor Weihnachten. Nachdem ich aber in der HOAI nachgelesen hatte, daß Grundstückskosten nicht eingerechnet werden dürfen und nur die Nettobeträge gelten, waren wir etwas ruhiger. In unserem Falle gilt die alte HOAI, wir haben Ende 2007/Anfang 2008 gebaut und der Abschluß der Baumaßnahme war im April 2008. Vertrag wurde 2007 geschlossen. Es ist also schon eine Weile her. Der Architekt erkennt die Mängel nicht an, deshalb geht es ja warscheinlich auch vor Gericht. Beauftragt waren alle Leistungsphasen. Die vier Kostenermittlungsarten hat er meines Wissens nach nicht durchgeführt, wir haben nur am Anfang eine Kostenplanung für die gesamte Kostenplanung erhalten und im Vertrag wurden Teilzahlungen nach gewissen Bauabschnitten vereinbart, die wir auch bezahlt haben. Die Schlußrechnung liegt jetzt 6 Tage vor, wir haben Sie aber erstmal im Original zu unserer Entlastung zurückgesendet, da ja gravierende Berechnungsfehler lt. HOAI vorliegen. Es verwundert mich schon sehr, daß ein Architekt, der schon Jahre solche Baumaßnahmen macht, solche Fehler in seiner Schlußrechnung macht, wenn sogar ich als absoluter Laie die HOAI lese und herausfinde, was als nicht anrechenbare Kosten definiert ist und wie sich das mit der Umsatzsteuer verhält.
Vielleicht kann ich noch einen Tip wegen der Hausanschlußkosten bekommen. Danke schon mal im voraus.

Grüße Merle

24.12.2012 at 18:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

Nach § 10 (5) HOAI 1996/2002 gilt:

"Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für: ...

- die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3)
- die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,"


Bei den genannten Hausanschlusskosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Baukosten bzw. Baukostenzuschüssen und Gebühren, die für die Netzbereitstellung anfallen (die jedoch häufig über Verbrauchsgebühren berechnet werden, d.h. beim Anschluss an ein Ver- oder Entsorgungsnetz wird dann nur der Anschluss des Gebäudes an das Netz bezahlt). Netzbereitstellungskosten sind keine Herstellkosten und damit nicht anrechenbar.

Baukosten bzw. Baukostenzuschüsse sind dann nicht anrechenbar (s.o.), wenn es sich um eine öffentliche Erschließung handelt, d.h. um eine solche, die auch nach dem Bau im Eigentum und Unterhalt des Ver- bzw. Entsorgungsunternehmens bleibt.

Bei nichtöffentlicher Erschließung - d.h. nach dem Bau gehen die Anlagen in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Bauherrn über - sind die Kosten nur dann anrechenbar, wenn der Gebäudeplaner sie plant oder ihre Ausführung überwacht (s.o.).


Sind die Kosten der nichtöffentlichen Erschließung jedoch anrechenbar, weil der Gebäudeplaner sie geplant oder überwacht hat, so gilt auch hier das Prinzip des § 10 (2), wonach Lph. 1-4 nach der Kostenberechnung, Lph. 5-7 nach dem Kostenanschlag und Lph. 8-9 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln sind.


Ansonsten ist nioch zu beachten, dass die Honorarrechnung nur dann prüffähig ist, wenn die anrechenbaren Kosten nach der Gliederung der DIN 276 in der Fassung von 1980 dargestellt sind.

Weiterhin können die Teilleistungs-Prozentpunkte gekürzt werden, wenn wesentliche Leistungen wie z.B. die Kostenberechnung nicht erbracht wurden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.12.2012 at 08:24 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

Frohe Weihnachten, Merle,

quote:
merle wrote:
Der Architekt erkennt die Mängel nicht an, deshalb geht es ja warscheinlich auch vor Gericht.

Ich unterstelle mal, dass es sich bei den vermeindlichen Mängeln um Dinge handelt, die erst während der LP 9 zum Vorschein gekommen sind. Dann bist du als AG in der Beweispflicht, dass es sich einerseits um Mängel handelt und andererseits der Außenputzer (oder sogar der Architekt?) dafür verantwortlich ist.

Befindet sich der Außenputzer noch in der Gewährleistungsfrist?
Wurden die Mängel bereits schriftlich angezeigt?

Da wir alle keine Details kennen, können wir auch nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich um Mängel handelt, für die der Außenputzer einstehen muss (z.B. könnten Risse durch Bergsetzungen entstanden sein und daher könnte der Architekt u.U. auch richtig liegen mit seiner Auffassung, dass es sich nicht um Gewährleistungsmängel handelt).
Das wird am Ende nur ein Sachverständiger beurteilen können, der dann - wenn du es gerichtlich klären willst - ohnehin vom Gericht bestellt wird.

Dann benötigst du aber sowieso einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
und den würde ich dann auch mal einen Blick über die Honorarforderung werfen lassen.

Viele Grüße
bento



[Edited by bento on 25.12.2012 at 13:55 Uhr]
25.12.2012 at 13:53 Uhr
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merle
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.12.2012
IP: Logged
icon Re: Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

quote:
fdoell wrote:
Nach § 10 (5) HOAI 1996/2002 gilt:

"Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für: ...

- die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3)
- die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,"


Bei den genannten Hausanschlusskosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Baukosten bzw. Baukostenzuschüssen und Gebühren, die für die Netzbereitstellung anfallen (die jedoch häufig über Verbrauchsgebühren berechnet werden, d.h. beim Anschluss an ein Ver- oder Entsorgungsnetz wird dann nur der Anschluss des Gebäudes an das Netz bezahlt). Netzbereitstellungskosten sind keine Herstellkosten und damit nicht anrechenbar.

Baukosten bzw. Baukostenzuschüsse sind dann nicht anrechenbar (s.o.), wenn es sich um eine öffentliche Erschließung handelt, d.h. um eine solche, die auch nach dem Bau im Eigentum und Unterhalt des Ver- bzw. Entsorgungsunternehmens bleibt.

Bei nichtöffentlicher Erschließung - d.h. nach dem Bau gehen die Anlagen in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Bauherrn über - sind die Kosten nur dann anrechenbar, wenn der Gebäudeplaner sie plant oder ihre Ausführung überwacht (s.o.).


Sind die Kosten der nichtöffentlichen Erschließung jedoch anrechenbar, weil der Gebäudeplaner sie geplant oder überwacht hat, so gilt auch hier das Prinzip des § 10 (2), wonach Lph. 1-4 nach der Kostenberechnung, Lph. 5-7 nach dem Kostenanschlag und Lph. 8-9 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln sind.


Ansonsten ist nioch zu beachten, dass die Honorarrechnung nur dann prüffähig ist, wenn die anrechenbaren Kosten nach der Gliederung der DIN 276 in der Fassung von 1980 dargestellt sind.

Weiterhin können die Teilleistungs-Prozentpunkte gekürzt werden, wenn wesentliche Leistungen wie z.B. die Kostenberechnung nicht erbracht wurden.


Hallo,

danke für die Antwort. Erstmal ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2013.

Die Info zu den Erschließungskosten habe ich auch in der HOAI gelesen, für mich als Laie jedoch nicht so einfach zu begreifen. Ich frage mal anders. Unser Architekt hat in der Kostenplanung einen Betrag für Hausanschlußkosten geplant, den er jetzt in der Abschlußrechnung genauso in den anrechenbaren Kosten verrechnet hat. Wir haben aber von dem Energie-, Wasser- und Telefonanschlußversorgern Rechnungen, die unter dem Betrag des Architekten liegen. Was darf jetzt in die Schlußrechnung, die tatsächlichen Kosten aus den Rechnungen?

Mit freundlichen Grüßen

merle
02.01.2013 at 17:47 Uhr
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merle
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 23.12.2012
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icon Re: Re: Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

quote:
bento wrote:
Frohe Weihnachten, Merle,
quote:
merle wrote:
Der Architekt erkennt die Mängel nicht an, deshalb geht es ja warscheinlich auch vor Gericht.

Ich unterstelle mal, dass es sich bei den vermeindlichen Mängeln um Dinge handelt, die erst während der LP 9 zum Vorschein gekommen sind. Dann bist du als AG in der Beweispflicht, dass es sich einerseits um Mängel handelt und andererseits der Außenputzer (oder sogar der Architekt?) dafür verantwortlich ist.

Befindet sich der Außenputzer noch in der Gewährleistungsfrist?
Wurden die Mängel bereits schriftlich angezeigt?

Da wir alle keine Details kennen, können wir auch nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich um Mängel handelt, für die der Außenputzer einstehen muss (z.B. könnten Risse durch Bergsetzungen entstanden sein und daher könnte der Architekt u.U. auch richtig liegen mit seiner Auffassung, dass es sich nicht um Gewährleistungsmängel handelt).
Das wird am Ende nur ein Sachverständiger beurteilen können, der dann - wenn du es gerichtlich klären willst - ohnehin vom Gericht bestellt wird.

Dann benötigst du aber sowieso einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
und den würde ich dann auch mal einen Blick über die Honorarforderung werfen lassen.

Viele Grüße
bento

Hallo bento,

auch dir ein gesundes und glückliches Jahr 2013.

Den Anwalt haben wir schon, wir sind ja in der Beweispflicht wegen der Mängel.
Die Mängel sind schon länger , Gewährleistung läuft noch bis April 2013, und der Architekt hat uns über mehrere Jahre immer wieder versichert, daß die Mängel behoben werden, was er jetzt allerdings alles vergessen hat, da es ja immer mündlich gelaufen ist.
Da die 5 Jahre nächaten April vorbei sind, haben wir jetzt doch die Mängel schriftlich angezeigt, seitdem ist es ein hin und her, was wohl erst vor Gericht beendet wird.

Gruß Merle
[Edited by bento on 25.12.2012 at 13:55 Uhr]
02.01.2013 at 18:06 Uhr
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bento
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Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung

Hallo,

wünsche Allen hier im Forum ein schönes und erfolgreiches Jahr 2013!

@merle:
Wenn du den Anwalt danach ausgesucht hast, für was er gebraucht wird, dann wäre es ratsam , ihn zu befragen, denn er kennt naturgemäß alle Rahmenbedingungen.

Viele Antworten hier kann man eigentlich nur unter Vorbehalt geben und für Rechtsberatung gibt es ohnehin Leute, die dafür zuständig sind.

Viele Grüße
bento

03.01.2013 at 00:01 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Schlußrechnung vom Architekt beträgt mehr als 150 % der Kostenplanung
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