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Johann
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.12.2012
IP: Logged
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reduzierter Leistungsumfang
Hallo allerseits,
zunächst wünsche ich allen noch einen frohen 2. Weihnachtsfeiertag.
Nachfolgend ein Sachverhalt, dessen Klärung für einen Laien sich als recht schwierig herausstellt.
Gebaut werden soll ein 3 geschossiges Haus mit Unterkellerung. Es wurde mit der Planung ein Architekt beauftragt. Etwa eine Woche vor Fertigstellung der Unterlagen für den Bauantrag (LP 4 also noch nicht abgeschlossen) hat sich auf Nachfrage durch mich (Bauherr) herausgestellt, dass die Kosten für den Bau des recht ungenutzten Kellers etwa 33% der gesamten Baukosten betragen (wohl wegen Grundstücksbeschaffenheit, Enge des GS, Grundwasser) bei 24% Flächengewinn.
Daraufhin habe ich mich kurzfristig entschieden, das KG nicht zu bauen und die (wenigen) wichtigen Räume in das EG zu verlagern.
Meine Frage bezieht sich nun auf den verringerten Leistungsumfang, die anrechenbaren Kosten und dem damit verbundenen Honorar. Von der Architektenkammer NRW und Niedersachsen wurde in einer „Hilfestellung zu Vergütungsfragen“ genannt, dass bei verändertem Leistungsumfang ein Nachtrag zur Kostenberechnung erfolgt und dieser Honoraranpassungsanspruch auch bei Kostensenkungen zugunsten des Bauherrn zum Tragen kommt (§7 Abs. 5 HOAI). Es ist wohl in der HOAI nicht eindeutig festgeschrieben, ob diese Regelung auch rückwirkend gilt, obwohl schon Planungsarbeiten für das KG durchgeführt wurden?
Um bei kommenden Gesprächen informiert zu sein, folgende Fragen:
1. Nach welchen anrechenbaren Kosten richtet sich das Honorar für die LP 1-4?
2. Muss eine Entschädigung gezahlt werden?
3. Handelt es sich bei der Umplanung für die aus dem KG „umziehenden“ Räume um wiederholende Arbeiten mit zusätzlicher Vergütung?
Ich bin mir sicher mich mit dem Architekten zu einigen, jeder soll auch das bekommen was ihm zusteht. Um sich aber einigen zu können, muss man nur wissen, was einem eigentlich zustehen würde…
Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht, wo evtl. Fragen geklärt werden.
Freundliche Grüße
Johann
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26.12.2012 at 13:18 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: reduzierter Leistungsumfang
Hallo Johann,
schau mal hier: [url=http://] http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/dib_12_10_kostenberechnungen_f.pdf[/url]
Was mich allerdings etwas wundert, ist die Tatsache, dass die Erkenntnis über die Sinnhaftigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit eines Kellers erst in der LP 4 kommt.
Eigentlich hätte der Planer sich das weitere Vorgehen schon mit der Vorlage der Vorplanung und der dazugehörigen Kostenschätzung (LP2) absegnen lassen müssen. Dann hätte man die erneute Vorplanung nach § 10 HOAI als "mehrere Vorentwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen" abgerechnet und alles ab LP 3 mit der reduzierten Kostenberechnung nach §7 Abs.5 HOAI laufen lassen können.
Schöne Weihnachten
bento
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26.12.2012 at 15:14 Uhr |
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
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Re: reduzierter Leistungsumfang
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn sich das Team in der Phase 4 kurz vor Abschluss der Genehmigungsplanung befindet, muss das BV sich ja wohl im Budget bewegt haben. Denn vor Beginn der Genehmigungsplanung sollte der Architekt gefragt haben: "Sollen wir das jetzt so als Bauantrag einreichen?" Wenn der Architekt die Kosten nicht gleich unaufgefordert vorgelegt hat, musste die Gegenfrage des Bauherrn daraufhin lauten: "Was wird das denn in dieser Form kosten?" oder "Sind wir noch im Kostenrahmen?" Wenn das nicht geklärt wurde, so liegt erst einmal ein krasses Versäumnis des Architekten vor. Er muss nachliefern.
Solange sich aber die Kosten (Kostenberechnung) noch im Budget bewegen, hat der Planer keinen Grund, am Umfang der Aufgabenstellung zu zweifeln. Wenn der Bauherr nach Vorlage der Kosten (-berechnung) trotz Einhalten der Kosten das Kosten-Nutzen-Verhältnis optimiert, dann wird er wohl trotz eingehaltener Kostenberechnung zuzüglich Änderungen durch Weglassen des Kellers vergüten müssen. Wenn es keinen Kostendruck gab (drohende Überschreitung des Budgets), sondern nur eine Planungaufgabe: "mit Keller", anders als "Keller nur, wenn die Kosten in Ordnung sind", dann ist das m.E. eine vergütungspflichtige Änderung der grundsätzlich anderen Aufgabenstellung.
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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28.12.2012 at 10:51 Uhr |
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Johann
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.12.2012
IP: Logged
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Re: reduzierter Leistungsumfang
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Vielleicht noch ein kurzer Nachtrag. Es existiert bis zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Kostenberechnung, nur eine Schätzung... Diese müsste ja eigentlich spätestens Ende Phase 3 vorliegen, oder?
Grüße
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28.12.2012 at 15:38 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Re: reduzierter Leistungsumfang
quote: Johann wrote:Es existiert bis zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Kostenberechnung, nur eine Schätzung... Diese müsste ja eigentlich spätestens Ende Phase 3 vorliegen, oder?
Ja!
Aber das hat mit deinem eigentlichen Problem nichts zu tun.
Du hast nach eigenen Angaben einen Keller haben wollen: quote: Gebaut werden soll ein 3 geschossiges Haus mit Unterkellerung.
Du hast schon länger eine Kostenschätzung vorliegen und hast dennoch auf der Basis "mit Keller" weiterplanen lassen. Daher musst du mit den Kosten einverstanden gewesen sein. Eine Kostenberechnung kann eigentlich nicht grundsätzlich anders ausfallen, hätte aber trotzdem gemacht werden müssen.
Jetzt hast du dich - offenbar nicht wegen der Kosten, sondern wegen des Kosten-Nutzen-Effekts - entschieden, auf den Keller zu verzichten; leider erst zum Abschluss der LP 4. Damit fallen Honorarkosten für Umplanungen an und m.E. gilt dann ab LP 5 die neue Kostenberechnung "ohne Keller" und bis LP 4 die Kostenschätzung "mit Keller". Die fehlende Kostenberechnung der ersten Version "mit Keller" kann nicht in Rechnung gestellt werden.
Viele Grüße
bento
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28.12.2012 at 17:59 Uhr |
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