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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Fälligkeit des Honorars
Beitrag von Nachricht
GeissnPeter
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.02.2013
IP: Logged
icon Fälligkeit des Honorars

Hallo,

ab welchem Zeitpunkt kann denn eine Entlohnung für eine erbrachte Architektenleistung (Grundrissplanung) eingefordert werden?
Muß grundsätzlich ein Vertrag zw. Architekt und Bauherr bestehen oder können auch ohne Vertrag Leistungen eingefordert werden?

Vielen Dank im Voraus

14.02.2013 at 13:49 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Fälligkeit des Honorars

Hallo,

grundsätzlich müssen beide Vertragsparteien ein Vertragsverhältnis übereinstimmend eingegangen sein, also der Architekt muss seine Leistung angeboten oder sogar schon erbracht und der Bauherr muss erklärt haben, diese Leistung haben zu wollen bzw. er hat sie angenommen. Im Zweifelsfall ist der Architekt beweispflichtig.


Der Vertrag bedarf nicht zwangsweise der Schriftform, aber aus Rechtssicherheitsgründen und Eindeutigkeitsgründen ist das dringend angeraten.

Allein das Angebot oder die erbrachte Leistung reicht nicht aus.
Aber genauso wenig kann der Bauherr vom Architekten Leistungen einfordern, die nicht vertraglich vereinbart sind. Das würde an "Vergewaltigung" grenzen. In Deutschland herrscht immer noch Vertragsfreiheit. Man kann also (fast) alles vereinbaren, nur gehören immer zwei dazu.

quote:
ab welchem Zeitpunkt kann denn eine Entlohnung für eine erbrachte Architektenleistung (Grundrissplanung) eingefordert werden?

Ich glaube, dass dürfte klar sein, ab dem Zeitpunkt, wo die Leistung erbracht ist: [url=http://] http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#15[/url]

Viele Grüße
bento
14.02.2013 at 23:37 Uhr
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