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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Planung über "Budget"?
Beitrag von Nachricht
Tristan1
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.02.2013
IP: Logged
icon Planung über "Budget"?

Hallo zusammen,

wir planen den Umbau eines EFH. Dafür stehen eingeschränkt Eigenmittel zur Verfügung, welche die geplanten Maßnahmen ggf. nicht abdecken. Diese Differenz sollte durch eine entsprechende Bank-Finanzierung abgedeckt werden.

Dieser Sachverhalt wurde so dem Architekten in einem Vorgespräch geschildert, ebenso die Höhe der Eigenmittel. Auf dieser Basis wurde ein Vertrag nach HOAI geschlossen. Eine Kostenermittlung sollte auf Empfehlung des Architekten erst durch eine komplette Ausschreibung der Arbeiten vor Baubeginn erfolgen. O-Ton: Architekt: "Ich kann die Kosten jetzt nicht belastbar abschätzen, dies kann nur auf der Grundlage von Angeboten erfolgen".

Diese Angebote sollten dann auch genutzt werden, um eine Finanzierung bei der Bank zu erhalten.

Das Finanzierungsrisiko war dem Architekten bekannt, daher wurde vereinbart, dass "die Berechnung des Honorars auf Basis der entstandenen Endbaukosten" erfolgt. Nach unserem Verständnis war damit die Möglichkeit gegeben, die Planung zur Not aus Budgetgründen anpassen zu können, ohne dass uns dadurch unnötige Kosten entstehen.

Nach Abschluss der Entwurfsplanung bestand der Architekt auf eine erste "Abschlags-Zahlung" (auf Basis einer von ihm angenommen Kostenbasis, die der bis dahin erstellten Planung entsprechen sollte). Auf Nachfrage wie es bei einer Unter- bzw. Überschreitung aussieht, sagte er uns, dass eine Verrechnung mit der Schlusszahlung erfolgen wird.

Zu diesem Zeitpunkt wurde uns aufgrund der Kostenhöhe etwas mulmig, daher erfolgte ein Gespräch mit unserer Hausbank, die im Ergebnis damit endete, dass eine Finanzierung in einer für die Durchführung der geplanten Maßnahmen ausreichenden Höhe nicht möglich ist.

Parallel begann der Architekt mit der Ausführungsplanung. Als wir ihn darüber informierten, dass wir ein geringeres Budget haben, als in seinen Annahmen bzw. seiner ersten Abrechnung unterstellt, bestand er darauf die bis dahin erbrachten Leistungen auf der von ihm angenommen Basis vergütet zu bekommen.

Was tun?

14.02.2013 at 18:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Planung über "Budget"?

Guten Tag,

nach HOAI 2009 erfolgt die endgültige Honorarberechnung für alle Leistungsphasen nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt nach der Kostenschätzung. http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#6

Weiterhin erfolgt die Honorierung für die Gebäudeplanung innerhalb der Spannen zwischen Mindest- und Höchstsatz der betreffenden Honorartafeln. http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#7

Sie haben in Ihrem Fall die Abrechnung des endgültigen Honorars auf Basis der Kostenfeststellung vereinbart (Zusammenstellung der Unternehmerschlussrechnungen). Das ist zulässig, wenn das sich daraus ergebende Honorar den og. Regeln entspricht, d.h. wenn es unter Ansatz der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung zwischen Mindest- und Höchstsatz liegt.

Weiterhn haben Sie vertraglich geregelt, dass zunächst (für Abschlagsrechnungen) die anrechenbaren Kosten nach einer vorläufigen Kostenannahme bestimmt werden sollen.

Soweit die Honorarregelungen. Auf der Leistungsseite hat der Planer erklärt, keine Kostenschätzung und keine Kostenberechnung und damit auch kleine Kostenkontrolle anfertigen zu können (so wie ich Ihre Ausführungen verstanden gabe) und auf diese Leistung zu verzichten (vgl. http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage11). Da wäre zu klären, ob das schon bei Vertragsabschluss so geregelt wurde oder erst später. Im ersten Fall wären diese Leistungen nicht übertragen worden und das Honorar daher um Anteile hierfür zu kürzen. Im zweiten Fall wäre es ähnlich zu überlegen. Dass bei Leistungen im Bestand die Arbeit schwieriger ist als bei einem Neubau, weiß auch die HOAI: dafür gibt es nach § 35 Zuschläge, mit denen ein erfahrene Planer die Kosten eigentlich "belastbar" ermitteln können sollte.

Wenn ich es recht verstehe, sind Sie mit der Zahl der vorläufigen Kostenannahme einmal zur Bank gegangen und diese hat Ihnen gesagt, dass sie diesen Betrag nicht finanzieren kann. Oder gab es doch noch eine Kostenermittlung nach Auftragsbeginn?

Wenn Sie nun aus Gründen, die nicht im Auftragnehmer liegen, den Auftrag kündigen, steht dem Planer das volle Honorar für die erbrachten Leistungen zu und von den noch nicht erbrachten leistungen das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen (der entgangene Gewinn).

Wenn der Planer nur die erbrachten Leistungen vergütet haben möchte, ist das sehr fair von ihm. Für die Honorarberechnung ist als anrechenbare Kosten anzusetzen:
1. die Kostenfeststellung (nach Vertrag)
2. solange diese nicht vorliegt, die Kostenberechnung, so sie denn existiert (nach HOAI)
3. solange diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung, so sie denn existiert (nach HOAI)
4. bis dahin die vorläufige Kostenannahme (nach Vertrag)



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.02.2013 at 10:24 Uhr
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Tristan1
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 14.02.2013
IP: Logged
icon Re: Planung über "Budget"?

Hallo Herr Doell,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Hierzu noch folgende Präzisierungen.
In einem ersten unverbindlichen Vorgespräch wurden von uns die gewünschten Maßnahmen beschrieben und das vorhandene Eigenkapital genannt.
Im zweiten Gespräch wurde ein Vertrag geschlossen, der die folgenden AN-Leistungen enthält:
"1. Grundlagenermittlung 3% (Aufmaß)
2. Vorplanung 7% (Vorschlag/Besprechungsgrundlage)
3. Entwurfsplanung 11% (Planung der Besprechungsergebnisse
4. Ausführungsplanung 25% (Grundriss/Schnitte/Ausführungsdetails)
5. Ausschreibung 14% (Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Einholung und Prüfung von Angeboten)
6. Bauüberwachung (engmaschige Überwachung der Ausführung).

Zudem: " Der AN hat aus dem Leistungskatalog der HOAI die Leistungen zu erbringen, welche zur ordentlichen Durchführung des Projekts erforderlich sind".

Nach einer Besprechung der Vorplanung (Grundrissplan), folgte ein weiterer Termin mit einer Entwurfsplanung (geänderter Grundriss/Schnitt). Bei diesem Gespräch wurden wir gebeten, eine erste Abschlagszahlung (Punkte 1-3) zu leisten.
Auf Rückfrage, wie sich der Abschlagsbetrag ermittelt, wurde uns erstmalig ein Kostenbetrag genannt der 50% über dem EK lag. Dies sei aber nur für die Berechnung der Abschlagszahlung (tatsächliche Kosten könnten darunter, wahrscheinlicher darüber liegen).
Eine vertragliche Regelung, dass zunächst (für Abschlagsrechnungen) die anrechenbaren Kosten nach einer vorläufigen Kostenannahme bestimmt werden sollen, gab es nicht.
Vielmehr wurde uns der Eindruck vermittelt, dass wir nur das bezahlen müssen, was tatsächlich gebaut wird/werden kann.

Deshalb meine Fragen:

Hätte der AN nicht im Rahmen der Vorplanung nach Anlage 11 eine Kostenschätzung nach DIN 276 erstellen müssen?
Sind die o.g. erbrachten Leistungen überhaupt HOAI-konform?
Muss der AN nicht die wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten des AG bei der Planung berücksichtigen bzw. kann er eine Planung erstellen die möglicherweise gar nicht realisierbar ist, da hierfür die Mittel gar nicht vorhanden sind?
Vgl. hierzu: „Eine Planung die, die den wirtschaftlichen Rahmen nicht berücksichtigt, ist mangelhaft und führt zum Honorarverlust (BGH BauR 1999, S. 1319)“

16.02.2013 at 12:58 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Planung über "Budget"?

quote:
Tristan1 wrote:
1. Grundlagenermittlung 3% (Aufmaß)
2. Vorplanung 7% (Vorschlag/Besprechungsgrundlage)
3. Entwurfsplanung 11% (Planung der Besprechungsergebnisse
4. Ausführungsplanung 25% (Grundriss/Schnitte/Ausführungsdetails)
5. Ausschreibung 14% (Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Einholung und Prüfung von Angeboten)
6. Bauüberwachung (engmaschige Überwachung der Ausführung).


Damit sind de facto die (Grund-) Leistungen der Lph. 1-3 und 5-8 HOAI vereinbart. Zusätzlich ist als Besondere Leistung ohne gesonderte Vergütung ein Aufmaß zu erbringen (in Lph. 1).

quote:

Der AN hat aus dem Leistungskatalog der HOAI die Leistungen zu erbringen, welche zur ordentlichen Durchführung des Projekts erforderlich sind.

Damit ist klargestellt, dass auch bei ggf. nicht erforderlichen Leistungen in einer Leistungsphase (vgl. Anlage 11 zur HOAI) jeweils das volle Honorar verdient ist, wenn das Ergebnis der Leistungsphase erreicht wurde.

quote:
Nach einer Besprechung der Vorplanung (Grundrissplan), folgte ein weiterer Termin mit einer Entwurfsplanung (geänderter Grundriss/Schnitt). Bei diesem Gespräch wurden wir gebeten, eine erste Abschlagszahlung (Punkte 1-3) zu leisten.
Auf Rückfrage, wie sich der Abschlagsbetrag ermittelt, wurde uns erstmalig ein Kostenbetrag genannt der 50% über dem EK lag. Dies sei aber nur für die Berechnung der Abschlagszahlung (tatsächliche Kosten könnten darunter, wahrscheinlicher darüber liegen).

Aha, es gab also eine Art Kostenschätzung, die Ihnen einen ersten Anhalt zu den zu erwartenden Baukosten gab. Dass diese über Ihrem Eigenkapital lag, schien Sie nicht weiter beunruhigt zu haben, Sie wollten ja wohl auch den Rest mit der Bank finanzieren..

quote:
Eine vertragliche Regelung, dass zunächst (für Abschlagsrechnungen) die anrechenbaren Kosten nach einer vorläufigen Kostenannahme bestimmt werden sollen, gab es nicht.

OK, dann habe ich wohl Ihre obgen Ausführungen mißverstanden. Was hatten Sie denn in Ihrem Vertrag geregelt, auf welcher Basis Abschlagszahlungen geleistet werden sollten, wenn die endgültige Honorarbasis erst nach Abschluss aller Bauleistungen feststehen sollte? Oder, falls nichts dazu geregelt war, was hatten Sie sich denn vorgestellt auf welcher Basis Abschlagszahlungen der Höhe nach ermittelt werden?

quote:
Vielmehr wurde uns der Eindruck vermittelt, dass wir nur das bezahlen müssen, was tatsächlich gebaut wird/werden kann.

Nun, das war ja wohl nicht nur ein Eindruck, sondern Ihre vertragliche Regelung.

quote:
Hätte der AN nicht im Rahmen der Vorplanung nach Anlage 11 eine Kostenschätzung nach DIN 276 erstellen müssen?

Schön, dass Sie nun an dieser Stelle einmal die Leistungen und nicht nur das Honorar anschauen. Nach der og. Definition der zu erbringenden Lesitungen hätte im Laufe der Bearbeitung - z.B. von Ihnen - definiert werden müssen, dass eine Kostenschätzung zur "ordentlichen Durchführung des Projekts" gehört. Nachdem der Planer aber mitgeteilt hatte, dass er das schlecht könne und Sie darauf verzeichtet haben, haben Sie möglicherweise zugestimmt, dass eine solche Kostenermittlung zur ordentlichen Durchführung nicht erforderlich ist.

quote:
Sind die o.g. erbrachten Leistungen überhaupt HOAI-konform?

Leistungen sind ggf. auftragskonform, die HOAI bestimmt nur für gewisse Leistungen das Honorar. Es wurde hier schon oft betont und kann gar nicht oft genug wiederholt werden: die HOAI selbst definiert keinerlei zu erbringenden Leistungen, nur der Vertrag/Auftrag kann dies!

quote:
Muss der AN nicht die wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten des AG bei der Planung berücksichtigen bzw. kann er eine Planung erstellen die möglicherweise gar nicht realisierbar ist, da hierfür die Mittel gar nicht vorhanden sind?

Nun, wenn Sie von vornherein in den Vertrag aufnehmen, dass eine zwingend einzuhaltende Beschaffenheit der Planung sein muss, dass sie für X Euro einschl. Umsatzsteuer und Baunebenkosten realisierbar sein muss, ist dies eine eindeutige Vorgabe, bei der man auch gleich dazu vereinbaren sollte, was denn passiert, wenn die Unternehmerangebote doch höher liegen als berechnet oder unvorhgesehene Maßnahmen - beim Bauen im Bestand an der Tgesordnung - durchzuführen sind.

Hat man eine solche Kostenobergrenze nicht vertraglich vereinbart, gilt normalerweise der HOAI-Weg: zu verschiedenen in Lph. 2 erarbeiteten Varianten werden die Kosten geschätzt; der AG sucht sich daraufhin eine technisch/wirtschaftlich ihm genehme Variante aus und lässt diese entwurfsmäßg durcharbeiten. Am Ende des Entwurfs steht eine deutlich ausführlichere Kostenberechnung, die eine bessere Entscheidungsgrundlage für die häufig erforderliche Genehmigungsplanung darstellt - schließlich lässt man üblicherweise nur das genehmigen, was man auch bauen möchte. Die letzte Möglichkeit, das ganze zu stoppen, bevor Unternehmen entgangenen Gewinn geltend machen, ist, nach der Ausschreibung möglichst vieler Gewerke bei den Vergabevorschlägen und der allfälligen Kostenkontrolle des Planers zu entscheiden, ob man die Bauaufträge so vergeben möchte oder doch die Planung abspecken muss, weil das Geld voraussichtlich nicht reicht oder zu wenig Reserven verbleiben, um alle Risiken abzudecken.

Entscheiden tut das immer der Bauherr, der aber natürlich ausführlich hierzu vom Planer beraten werden muss. Schließlich muss der AG das ganze ja am Ende auch bezahlen.

Die Frage ist also immer, wie der wirtschaftliche Rahmen definiert ist und wann die geplanten Kosten mit ihm verglichen werden. Der Verzicht auf eine Kostenschätzung und Kostenberechnung lässt den Auftraggaber dabei regelmäßig die Kontrolle über die Baukosten auf den Zeitpunkit der Vergabe verschieben, mit der Konsequenz, dass evtl. erst dann Vorplanungs- oder Entwurfsleistungen sowie Ausführungsplanung zu wiederholen sind. Um diesem Zeitverlust von vonherein zu begegnen, sind die Kostenermittlungen in Lph. 2 und 3 als Regelleistung bei den HOAI-Leistungen erfasst. Und die sollte man sich nicht von Planer ausreden lassen, nur weil der ernsthaft damit eine Arbeit hat.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
16.02.2013 at 14:47 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Planung über "Budget"?

HAllo Tristan,

wenn Sie Ihr Projekt so weiterlaufen lassen wie bisher, dann besteht ernsthaft die Gefahr, dass Sie entweder die gesamte Planung nochmals erstellen lassen müssen UND viel Stress und Mehrkosten am Bau haben.

Ich möchte keinem Kollegen zu nahe treten, aber wenn wir als Architekten Planungsleistungen im Bestand anbieten, dann gehört schlicht und ergreifend die Fähigkeit dazu, die Kosten zumindest einigermaßen einschätzen zu können.
Kann der Architekt das nicht selbst, so wird er ja wohl wissen, wo er sich die entsprechende Zuarbeit einkauft.

Erlassen Sie Ihrem Planer diese Arbeit lieber nicht, sondern fordern Sie so schnell wie möglich ein.

Die Kostenermittlung dient ja gerade dazu, Ihre Vorstellungen vom Bau-Umfang und das Budget miteinander zu vergleichen. Diese wegzulassen, empfinde ich als fahrlässig.

Gruß Höpfner

16.02.2013 at 15:18 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Planung über "Budget"?
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