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HOAI.de - Forum : HOAI-Novelle 2013 : Die neue HOAI 2013 ist auf dem Weg!
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admin
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icon Die neue HOAI 2013 ist auf dem Weg!

Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) hat am 06.03.2013 den auf Grundlage eines Forschungsprojekts entwickelten Referentenentwurf für die neue HOAI an die Verbände und Kammern zur Stellungnahme bis zum 22.03.2013 übermittelt. Die wichtigsten Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden:

• Die Leistungsbilder wurden komplett überarbeitet. Sowohl die Grundleistungen, als auch die Besonderen Leistungen, die jetzt wieder zusammen in einem Leistungskatalog dargestellt werden, sind umfangreicher geworden. Zur Abgrenzung wurde auch wieder explizit der Begriff „Grundleistungen“, wie er bis zur Novelle der HOAI 2009 verwendet wurde, eingeführt.

• Bei der Objektplanung wurde in den Leistungsphasen 2 und 6 die Grundleistung der Kostenkontrolle eingeführt. In den Leistungsphasen 6 und 7 sind nunmehr bepreiste Leistungsverzeichnisse vorgesehen. Ebenso wurde die Terminplanung in den Leistungsphasen 2, 3 und 5 aufgenommen.

• Die Objektlisten wurden überarbeitet und neu sortiert.

• Die Werte in den Honorartafeln wurden entsprechend dem veränderten Aufwand der Architekten und Ingenieure erhöht. Die Honorare steigen im Mittel um rund 17% im Vergleich zur HOAI 2009.

• Der raumbildende Ausbau wird jetzt mit dem Begriff „Innenräume“ belegt.

• Die vorhandene Bausubstanz wird wieder eingeführt und ist unter dem Begriff „mitzuverarbeitende Bausubstanz“ bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 des Referentenentwurfes).

• Der Begriff der „fachlich anerkannten Regeln der Technik“ wurde gestrichen. Nach dem Referentenentwurf sind die anrechenbaren Kosten jetzt nach „allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise“ zu ermitteln.

• Änderungsleistungen sind nun einheitlich in § 10 des Referentenentwurfs an einer zentralen Stelle geregelt. Dabei ist in § 10 Abs. 2 nunmehr klargestellt, dass wiederholte Grundleistungen entsprechend ihrem Umfang zu vergüten sind.

• Die mit der HOAI 2009 eingeführten Beratungsleistungen bleiben außerhalb des gesetzlichen Preisrechts. Das Leistungsbild Wärmeschutz wurde aktualisiert.

• Die missglückte Regelung zum Umbauzuschlag in der HOAI 2009 wurde nunmehr korrigiert. Demnach sieht der Referentenentwurf ab durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad einen Mindestumbauzuschlag von 20% vor (vgl. § 6 Abs. 2 des Referentenentwurfes). Voraussetzung für den Umbauzuschlag sind jedoch jetzt wieder „wesentliche“ Eingriffe in Konstruktion oder Bestand (vgl. § 2 Abs. 5 des Referentenentwurfes). Da die vorhandene Bausubstanz wieder bei den anrechenbaren Kosten Berücksichtigung findet, beträgt der höchste Umbauzuschlag bei der Objektplanung Gebäude nicht mehr 80%, sondern nur noch 33%. Bemerkenswert ist, dass auch für Freianlagen ein Umbauzuschlag gilt, vgl. § 40 Abs. 6 des Referentenentwurfs.

• Für die Fälligkeit der Schlusszahlung sieht § 15 des Referentenentwurfes nunmehr neben einer prüffähigen Schlussrechnung auch die Abnahme der Leistung vor.

• Werden einem Auftragnehmer Leistungen für Gebäude und Innenräume übertragen, erfolgt keine gesonderte Honorierung mehr, sondern die Leistungen werden einheitlich über die gesamten anrechenbaren Kosten abgerechnet (vgl. § 37 Abs. 2 des Referentenentwurfs).

Zusammenfassend kann man festhalten, dass die HOAI 2009 praxisgerecht und sinnvoll überarbeitet wurde. Schwachstellen in der HOAI 2009 wurden teilweise korrigiert.

16.03.2013 at 12:07 Uhr
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