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LXarch
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.03.2013
IP: Logged
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Honorar nur nach Kostenschätzung?
Wir haben einen Vertragsentwurf für einen Umbau/Sanierung gemäß RifT vorliegen, bei dem als anrechenbare Kosten die Ergebnisse einer vom Bauherrn vorgenommenen Kostenschätzung als Vertragsgrundlage LPh 3 - 8 angesetzt werden sollen. Nach einer Ortsbegehung haben wir den Eindruck, dass die Kostenschätzung deutlich zu niedrige Kosten ergeben hat. Gleichzeitig soll die Kostenschätzung als Betrag der Bemessung der Kostenobergrenze zugrunde gelegt werden. Im auszufüllenden Angebotsschreiben wurde vom Bauherrn bereits als Grundlage der Honorarermittlung §6 Abs. 1 i.V.m. HOAI §32 als "bevorzugt" gekennzeichnet. Da offensichtlich eine Kostenschätzung auf einer uns nicht bekannten planerischen Grundlage erfolgte, wäre §6 Abs. 2 wohl auch nicht mehr zulässig.
Was tun, damit wir hier nicht auf ein berechtigtes Honorar verzichten müssen?
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18.03.2013 at 10:26 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
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Re: Honorar nur nach Kostenschätzung?
Guten Tag
zunächst verstehe ich Ihre Frage nicht so ganz. Wenn der Auftraggeber als Grundlage der Honorarermittlung § 6 Abs. 1 i.V.m. HOAI § 32 vorgibt, entspricht das genau der Anforderung der HOAI. Danach ist die Kostenberechnung, die Sie dann in der Entwurfsplanung LPH 3 aufstellen, Grundlage der anrechenbaren Kosten Ihres Honorars.
Wenn ich Sie aber falsch verstanden habe und der Auftraggeber abweichend zwingend die Kostenschätzung vorschreiben will, ist das ein Verstoß gegen die HOAI. Da Ihr potenzieller Auftraggeber offensichtlich ein öffentlicher Auftraggeber ist (wegen Ihres Hinweises auf RiFT), sollten Sie ihn darauf und auf seine ganz besondere Verpflichtung, die HOAI zu beachten, hinweisen
Die Anwendung von § 6 Abs. 2 HOAI ist nicht mehr möglich, weil ja offensichtlich bereits eine Kostenschätzung vorliegt.
Ich hätte aber ein viel größeres Problem mit der Vereinbarung einer Kostenobergrenze, wenn die dieser zugrunde liegende Kostenschätzung Ihrer Ansicht nach deutlich zu niedrig ist. Das kann doch zu erheblichen Problemen führen, wenn Sie dann später diese Kostenobergrenze nicht einhalten können! Wenn es im schlimmsten Fall dann später dazu kommt, dass Sie wegen einer Überschreitung der vereinbarten Kostenobergrenze in Regress genommen werden, bleibt von Ihrem Honorar womöglich gar nichts übrig! Klären Sie unbedingt mit Ihrer Berufshaftpflicht, ob die bei einer solchen Vereinbarung das Risiko abdeckt! Vermutlich wird die das nämlich ablehnen. Dann kann der Verzicht auf den Auftrag unter dem Strich die günstigere Lösung sein.
____________________________
Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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19.03.2013 at 14:55 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Honorar nur nach Kostenschätzung?
Hallo,
Zitat aus Pkt. III.17 der RifT:
quote: Auf die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze als Beschaffenheit des zu errichtenden Werkes, technischer Standards und der stufenweisen Beauftragung ist besonders zu achten.
[url=http://] http://www.ekiba.de/download/RifT_2012_01_RifT-Grundwerk.pdf[/url]
So ist das halt bei den Baden-Württembergern; Kostensicherheit hat allerhöchste Priorität. (Ich habe nicht geizig gesagt )
@LXarch:
Bei Umbauten/Sanierungen ist das natürlich so eine Sache mit der Kostenschätzung. Ich glaube, wenn dort 4 Architekten über m²- oder m³ -Ansätze die Kosten schätzen, kommen dort vier verschiedene Ergebnisse mit einer Spreizung von bis zu 100% raus.
Lass dir doch einfach mal die Ausarbeitungen der LP 2 vorlegen und vom AG erklären, wie er zu der Kostenschätzung kommt (falls die Kostenschätzung tatsächlich Grundlage der Kostenobergrenze sein soll).
Falls es sich allerdings um eine reine Angebotsabfrage im Wettbewerb mit anderen Planern handelt, wird eine Aufklärung schwierig werden.
Dann solltest du bei ernsthaften Bedenken lieber verzichten.
Viele Grüße
bento
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19.03.2013 at 18:04 Uhr |
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