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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag technische Ausrüstungen
Beitrag von Nachricht
Datafox
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 23.05.2013
IP: Logged
icon Umbauzuschlag technische Ausrüstungen

Sehr geehrte Damen und Herren.

Trotz umfangreicher Recherche im Internet habe ich keine Lösung gefunden und bitte daher um Ihre Kommentare / Lösungshilfen:

In einem bestehenden Objekt wird im Zuge einer brandschutztechnischen Sanierung eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage neu eingebaut.
Gleichzeitig wird in den Flucht- und Rettungswegen die Allgemeinbeleuchtung angepasst und erneuert.

Fragen:
1) Woraus ergibt sich, dass § 35 auch für technische Ausrüstungen gilt ?

2) Ist
a) für die Ergänzung des Gebäudes mit der Sicherheitsbeleuchtungsanlage
b) für die Sanierung der Flurbeleuchtung

der Umbauzuschlag anwendbar?

3) Wenn für einen Teil der Leistungen in einer Anlagengruppe der Zuschlag angewendet werden kann, gilt er dann für alle Leistungen in der Anlagengruppe oder sind die anrechenbaren Kosten dann separat zu ermitteln ?

Sollten Sie Lösungen kennen, bitte ich um Quellenangabe.
Vielen Dank im voraus für Ihre geschätzte Meinung.

MfG

23.05.2013 at 19:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag technische Ausrüstungen

Guten Tag,

Frage 1 beantwortet sich aus § 53 Abs. 3 HOAI 2009.

Frage 2: die Ergänzung ist nach § 2 Nr. 5 HOAI ein sog. Erweiterungsbau, der honorartechnisch wie ein Neubau behandelt wird (Zuschläge für das Bauen im Bestand gibt es nach §§ 35, 36 HOAI i.V.m. § 53 Abs. 3 HOAI nur für Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.)

Die Flurbeleuchtung wird teils angepasst, d.h. geändert (das ist ein Umbau) und teils erneuert (das ist eine Instandsetzung), siehe hier zu § 2 Nr. 6 und 9 HOAI.

Zu Frage 3: Einen Umbauzuschlag gäbe es bei jeweils separater Beauftragung nur für den geänderten Teil der Flurbeleuchtung, einen Instandsetzungszuschlag für den Teil der Flurbeleuchtung, der erneuert wird.

Da aber alles in einem Auftrag bearbeitet wird, muss man nun die Zuschläge entweder von vonherein anteilig auf die jeweiligen Teile der anrechenbaren Kosten aufteilen oder man macht das nach der Kostenberechnung, d.h. definiert die Zuschläge je Kostenanteil jetzt nur prozentual und rechnet später aus, wie sich das insgesamt honortechnisch auswirkt.

Auch muss man sich überlegen, welche Leistungen dabei in welchen Leistungsphasen für die einzelnen Teile der Maßnahmen anfallen und daraus ggf. geminderte Teilleistungsprozentsätze für die anteilile Instandsetzung ermitteln.

Hierzu gab es vor kurzem einen Thread, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2007.

Da bei einer Beauftragung für alles die Kosten der Anlagengruppe nach § 52 Abs. 1 zusammengefasst werden, muss man letztendlich Zuschläge für die einzelnen Leistungsphasen bilden, die am Schluss den Mehraufwand gegenüber einer Neuplanung und -realisierung angemessen abbilden, ob nun mit verschiedenen Zuschlägen je nach Leistungsphase oder einem durchschnittlichen Zuschlag für alle Leistungsphasen.

Es könnte ja auch sein, dass mit den Abminderungen der Teilleistungs-Prozentsätze bei den Lph. 1-7 der Instandsetzung und dem Zuschlag in Lph. 8 dafür sowie den Umbauzuschlägen bei der Anpassung unter dem Strich herauskommt, dass es angemessen ist, alle Leistungsphasen mit den Regelsätzen nach § 53 zu vergüten. So etwas sollte man dann allerdings explizit in den Vertrag schreiben, damit im Fall des Falles klar ist, dass die Mehr- und Minderaufwendungen für Instandsetzung und Umbau bereits angemessen geregelt sind und dies keiner später nachfordern kann.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.05.2013 at 05:40 Uhr
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