fdoell
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Re: Umbauzuschlag technische Ausrüstungen
Guten Tag,
Frage 1 beantwortet sich aus § 53 Abs. 3 HOAI 2009.
Frage 2: die Ergänzung ist nach § 2 Nr. 5 HOAI ein sog. Erweiterungsbau, der honorartechnisch wie ein Neubau behandelt wird (Zuschläge für das Bauen im Bestand gibt es nach §§ 35, 36 HOAI i.V.m. § 53 Abs. 3 HOAI nur für Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.)
Die Flurbeleuchtung wird teils angepasst, d.h. geändert (das ist ein Umbau) und teils erneuert (das ist eine Instandsetzung), siehe hier zu § 2 Nr. 6 und 9 HOAI.
Zu Frage 3: Einen Umbauzuschlag gäbe es bei jeweils separater Beauftragung nur für den geänderten Teil der Flurbeleuchtung, einen Instandsetzungszuschlag für den Teil der Flurbeleuchtung, der erneuert wird.
Da aber alles in einem Auftrag bearbeitet wird, muss man nun die Zuschläge entweder von vonherein anteilig auf die jeweiligen Teile der anrechenbaren Kosten aufteilen oder man macht das nach der Kostenberechnung, d.h. definiert die Zuschläge je Kostenanteil jetzt nur prozentual und rechnet später aus, wie sich das insgesamt honortechnisch auswirkt.
Auch muss man sich überlegen, welche Leistungen dabei in welchen Leistungsphasen für die einzelnen Teile der Maßnahmen anfallen und daraus ggf. geminderte Teilleistungsprozentsätze für die anteilile Instandsetzung ermitteln.
Hierzu gab es vor kurzem einen Thread, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2007.
Da bei einer Beauftragung für alles die Kosten der Anlagengruppe nach § 52 Abs. 1 zusammengefasst werden, muss man letztendlich Zuschläge für die einzelnen Leistungsphasen bilden, die am Schluss den Mehraufwand gegenüber einer Neuplanung und -realisierung angemessen abbilden, ob nun mit verschiedenen Zuschlägen je nach Leistungsphase oder einem durchschnittlichen Zuschlag für alle Leistungsphasen.
Es könnte ja auch sein, dass mit den Abminderungen der Teilleistungs-Prozentsätze bei den Lph. 1-7 der Instandsetzung und dem Zuschlag in Lph. 8 dafür sowie den Umbauzuschlägen bei der Anpassung unter dem Strich herauskommt, dass es angemessen ist, alle Leistungsphasen mit den Regelsätzen nach § 53 zu vergüten. So etwas sollte man dann allerdings explizit in den Vertrag schreiben, damit im Fall des Falles klar ist, dass die Mehr- und Minderaufwendungen für Instandsetzung und Umbau bereits angemessen geregelt sind und dies keiner später nachfordern kann.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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