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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung
Beitrag von Nachricht
hackewe
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 05.06.2013
IP: Logged
icon Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

Hallo,

ich habe bereits mehrere Einträge zu dem Thema im Forum gefunden...Mein Fall liegt evtl. etwas speziell, daher hier die Frage:

Mit Angebotsanfrage für Ing.-Leistungen wurde ein Vertragsmuster verschickt. Dort heißt es zur Vergütung:

Die Vergütung der Grundleistungen gemäß Abschnitt 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) erfolgt auf der Grundlage von § 6 HOAI nach den anrechenbaren Baukosten des Objekts. Einzelheiten zur Honorarermittlung sind Abschnitt <BITTE ERGÄNZEN> der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) zu entnehmen.

Daraus entnehme ich: Abrechnung der Leistungen der Abschn. 3 nach Kostenberechnung---> soweit alles klar.

Im tatsächlich dann unterschriebenen Vertrag, den ich nicht sorgfältig genug gelesen habe (man schaut ja doch nur auf die Summen) heißt es:

Nach Sanierungsabschluss erfolgt die Honorarabrechnung auf der Grundlage der vom AG in Abstimmung mit den fachlich beteiligten abgenommenen Kostenfeststellung der BOL.

Nun meine Fragen:

Ist es zulässig die HOAI in diesem Abrechnungspunkt so "auszuhebeln"?

Kann man bei dieser Textänderung zwischen Vetragsentwurf und Vertrag von "arglistiger Täuschung" sprechen?

Ich hoffe, jemand kann hier sachkundig helfen.

Vielen Dank!

hackewe

05.06.2013 at 16:34 Uhr
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hackewe
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 05.06.2013
IP: Logged
icon Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

Ich ergänze mal noch eine Textpassage aus der Leistungsbeschreibung (Angebotsphase), die sich nun wieder inhaltlich mit dem tatsächlichen Vertrag deckt:

Die anrechenbaren Baukosten der vorgesehene Sanierungsmaßnahme betragen lt. Kostenermittlung der Sanierungsausführungsplanung der Fa. xyz GmbH vom XX.XX.2012 derzeit 522.130 €/netto. Nach Sanierungsabschluss erfolgt die Honorarabrechnung auf der Grundlage der vom AG in Abstimmung mit den fachlich Beteiligten abgenommenen Kostenfeststellung der BOL. Das Objekt wird der Honorarzone III zugeordnet. Es gilt der Mindestsatz der Honorartafel zu § 43 HOAI. Die Bewertung der Grundleistungen erfolgt mit den von-Hundert-Sätzen des § 42 Abs. 1 HOAI.


Also ich denke, schlechte Karten für mich, oder?

hackewe

05.06.2013 at 16:58 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

Hallo hackewe,

quote:
Also ich denke, schlechte Karten für mich, oder?

Warum?
Ich würde das recht entspannt sehen, denn im Grunde kannst du als Auftragnehmer von so einer Regelung nur profitieren!

Es ist richtig, dass seit der HOAI 2009 die Kostenberechnung die Grundlage für die anrechenbaren Kosten darstellt. Gleichzeitig wird die zulässige Honorarhöhe aber auch über die Mindest- und Höchstsätze abgesteckt. Beides zusammen bedeutet, dass das Mindesthonorar sich aus der Kostenberechnung und dem Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone ergibt und das Höchsthonorar eben aus der Kostenberechnung und dem Höchstsatz.
Es gibt also eine gewisse Spannweite für das Honorar, was nach HOAI zulässigerweise vereinbart werden kann.
Hierin muss sich das Honorar bewegen!

Nun kommt es zuweilen vor, dass ein Honorar auf anderer Basis ermittelt wird, z.B. als Honorarfestpreis, weil ein Bauherr "Kostensicherheit" haben will und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ja noch keine Kostenberechnung vorliegt. Auch das ist zulässig, solange sich das Honorar zwischen Mindesthonorar und Höchsthonorar bewegt, was dann natürlich erst nach Erstellung der Kostenberechnung festgestellt werden kann.

Damit wollte ich Folgendes sagen:
In deinem Fall, also bei Abrechnung nach Kostenfeststellung, gibt es eigentlich nur drei Möglichkeiten:

1) Die Kostenfeststellung fällt niedriger aus als die Kostenberechnung (Objekt wird günstiger als geplant)!
Das führt dann zu einer Mindesthonorarunterschreitung, sodass der AN automatisch einen Anspruch auf
Anhebung auf das Mindesthonorar hat. Das wird aber nicht immer ganz diskussionslos über die Bühne gehen.

2) Die Kostenfeststellung fällt genauso hoch aus wie die Kostenberechnung (Objekt verändert sich von den Kosten her nicht)!
Das ist zwar mehr ein hypothetischer Fall, aber damit würde der Bauherr genau das Mindesthonorar vergüten müssen und du nicht schlechter gestellt sein, als wenn direkt nach Kostenberechnung abgerechnet worden wäre. Alle sind glücklich!

3) Die Kostenfeststellung fällt höher aus als die Kostenberechnung (Objekt wird teurer als geplant)!
Gemäß der vertraglichen Regelungen würde ja nach Kostenfeststellung abgerechnet werden und damit ein Honorar oberhalb des Mindesthonorars erzielt werden und damit wohl mehr als die meisten öffentlichen AG freiwillig bereit wären, zu zahlen. In diesem Fall hätten sie aber genau das vereinbart.
Lediglich wenn das Honorar den Höchstsatz übersteigen würde, müsste es darauf gedeckelt werden, aber ich glaube, damit könntest du auch leben, oder?

Wie du siehst, ist der AN bei derartigen Konstellationen fast immer der Gewinner.

Viele Grüße
bento

[Edited by bento on 05.06.2013 at 20:34 Uhr]
05.06.2013 at 20:33 Uhr
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hackewe
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Beiträge: 5
Registriert seit: 05.06.2013
IP: Logged
icon Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

Guten Morgen und vielen Dank Bento!

die Randbedingungen sind ja klar:

Honorarzone III
Mindestsatz

Es geht nur um die Frage, ob man trotz Vereinbarung Abrechnung n. HOAI 2009 auf die Kostenfeststellung als anrechenbare Kosten abhebt.......


hackewe

06.06.2013 at 07:29 Uhr
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bento
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icon Re: Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

quote:
hackewe wrote:Es geht nur um die Frage, ob man trotz Vereinbarung Abrechnung n. HOAI 2009 auf die Kostenfeststellung als anrechenbare Kosten abhebt.......

Vielleicht hatte ich das zu kompliziert ausgeführt?!
Die Antwort lautet mit einfachen Worten: JA!

Viele Grüße
bento
06.06.2013 at 20:34 Uhr
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hackewe
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icon Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

Ok, danke.

Dann bleibts bei den geringeren Honorar, da die Kostenberechnung > Kostenfeststellung ist...

schade.

hackewe

06.06.2013 at 22:30 Uhr
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bento
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icon Re: Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

quote:
hackewe wrote: Dann bleibts bei den geringeren Honorar, da die Kostenberechnung > Kostenfeststellung ist...

schade.

Ich habs offenbar nicht rübergebracht
Schade!

Viele Grüße
bento
07.06.2013 at 16:35 Uhr
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hackewe
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Beiträge: 5
Registriert seit: 05.06.2013
IP: Logged
icon Re: Re: Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

quote:
bento wrote:
quote:
hackewe wrote:Es geht nur um die Frage, ob man trotz Vereinbarung Abrechnung n. HOAI 2009 auf die Kostenfeststellung als anrechenbare Kosten abhebt.......

Vielleicht hatte ich das zu kompliziert ausgeführt?!
Die Antwort lautet mit einfachen Worten: JA!

Viele Grüße
bento



Ich habe dein JA, so verstanden, dass eine Abrechnung nach Kostenfeststellung zulässig ist.
Ich brauche eine nach Kostenberechnung....., ja wie nun?

08.06.2013 at 12:47 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung

Hallo,

du hast einen Vertrag unterschrieben, nach dem die a.K. der Honorarschlussrechnung auf Basis der Kostenfeststellung ermittelt werden.
Das ist erst einmal so zulässig.

Offenbar ist das Projekt jetzt beendet und es hat sich herausgestellt, dass die Kostenfeststellung geringer ist als die Kostenberechnung. Wenn das jetzt - was stark zu vermuten ist - dazu führen würde, dass bei einer Abrechnung nach Kostenfeststellung das Mindesthonorar unterschritten würde, dann hast du auf jeden Fall einen Anspruch auf eben dieses Mindesthonorar.

Also folgender Ablauf:

1) Du berechnest dein Honorar gemäß Vetrag nach Kostenfeststellung.

2) Du ermittelst das Mindesthonorar unter Zugrundelegung der Kostenberechnung

3) Du stellst fest, dass mit der vertraglichen Regelung das Mindesthonorar unterschritten würde und damit ein Verstoß nach HOAI vorliegen würde. Daher stellst du deinem AG das Mindesthonorar in Rechnung.

Viele Grüße
bento

08.06.2013 at 17:02 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarbrechnung n. Kostenfeststellung
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