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sema
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 08.06.2013
IP: Logged
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Honorarabrechnung
Hallo Zusammen,
bin neu hier und habe eine Frage.
Wir wollen ein Haus bauen haben auch schon ein Angebot von einen Architekten.
Er hat eine Kostenschätzung von Euro 409000 Netto abgegeben. Er berechnet nach Hoai II Höchstsatz in Euro 52500.
Ist das Honorar berechtigt in der Höhe?
Falls Angaben fehlen bescheit geben.
Freue mich auf eure Antworten.
Gruß Sema
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08.06.2013 at 21:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung
Guten Tag Sema,
wie Sie aus der Tabelle in § 34 Abs. 1 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#34 sehen können, ist die von Ihnen genannte Summe bei den angegebenen anrechenbaren Kosten der Höchstsatz in Honorarzone III, nicht II.
Um zu beurteilen, ob dieses Honorar richtig berechnet ist, muss folgendes beachtet werden:
a) Nach § 7 Abs. 4 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#7 müssen höhere als die Mindestsätze bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Da Sie bereits eine Kostenschätzung erwähnen, liegt ggf. bereits eine Vorplanung vor. Das schriftliche Angebot zum Abschluss eines Planungsvertrags über alle Leistungsphasen kommt dann nicht vor Auftragserteilung, denn es wurde ja bereits an dem Auftrag gearbeitet. Damit kann also nur der Mindestsatz abgerechnet werden.
b) Nicht alle Nettobaukosten sind für die Honorarberechnung anrechenbar. Aus den in einer Kostenschätzung oder Kostenberechnung ermittelten Kosten müssen erst die anrechenbaren Kosten errechnet werden. Entsprechende allgemeine Vorgaben enthält § 6 Abs. 2 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#6 sowie bei der Gebäudeplanung im speziellen § 32 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#32. Eine Herleitung der anrechenbaren Kosten aus den Kosten gem. Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung gehört also immer zu einer vollständigen Honorarermittlung.
c) Sie sollten auch eine Regelung bzgl. der Nebenkosten treffen. Hierzu siehe § 14 HOAI http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#14.
d) Für Ihre eigene Finanzplanung ist zu berücksichtigen, dass in den von Ihnen genannten Zahlen (die ggf. zu modifizieren sind, siehe a+b) nur das Honorar für die Gebäudeplanung selbst enthalten ist. Hierzu kommen noch die Honorare für die Planung der Technischen Ausrüstung, Tragwerksplanung (Statik), ggf. Baugrundgutachten, Entwurfs- und Bauvermessung, Bauphysik (EnEV-Nachweise usw.), u.U. auch Bauakustik und Schallschutz usw. Hierüber müsste Sie der Planer in Leistungsphase 1 gründlich aufklären und die Kosten für diese Fachplanungen und Beratungsleistungen dann in der Kostenermittlung als Baunebenkosten im einzelnen anführen.
Noch ein Tipp: es ist dringend zu empfehlöne, die vorgenannten Fachplanungen und Beratungen gleich zu beauftragen, so dass alle Planer ihre Aufgabe, die einzelnen Aspekte der Gebäudeplanung aufeinander abzustimmen, von vornherein wahrnehmen können und das Gesamtwerk - im Endergebnis Ihr Haus - gleich richtig nach Ihren Bedürfnissenoptimiert wird. Eine integrierte Planung eben - wie es sein soll, aber leider häufig nicht gemacht wird.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.06.2013 at 08:55 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Honorarabrechnung
quote: sema wrote:
...
Er hat eine Kostenschätzung von Euro 409000 Netto abgegeben. ...
Hallo Sema,
kann es auch sein, dass Ihr anbietender Architekt Ihnen noch gar keine Kostenschätzung erstellt hat, sondern für eine Vorausschätzung des voraussichtlichen Honorars eine Annahme der zu erwartenden Baukostenhöhe in seinem Angebot getätigt hat?
Diese Angabe darf dann nicht mit einer Kostenschätzung verwechselt werden.
Wenn es so ist, dann bitte nicht von der vielleicht in Ihren Augen zu hoch gegriffenen "Kostenschätzung" kirre machen lassen.
Mit der Abrechnung nach HOAI bezahlen Sie bei korrekter Abrechnung genau das was Sie erhalten. Das ist der große Vorteil für Sie als Bauherr.
Sprechen Sie jedoch mit Ihrem Architekt über die von ihm angesetzte Honorarzone und den Höchstsatz, denn das sind die Stellschrauben im Honorarangebot.
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09.06.2013 at 17:58 Uhr |
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