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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Wem obliegt Planausstattung der Unternehmer
Beitrag von Nachricht
Ulrich
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 04.07.2013
IP: Logged
icon Wem obliegt Planausstattung der Unternehmer

Hallo,
wir sind laufend mit den Leistungsphasen 1-7 beauftragt. LP 8 obliegt dann einem Kollegen. In der Praxis stellen wir diesem und allen ausführenden Unternehmern jeweils 2 komplette Plansätze in Papierform (plus PDF-Dateien) zur Verfügung.

In beiden Architektenveträgen mit dem Bauherren ist die Planvervielfältigung durch eine Nebenkostenpauschale abgedeckt.

Gibt die HOAI oder einschlägige Kommentare eine klare Zuordnung hinsichtlich der Planausstattung der Baustelle her?

Ich meine gehört zu haben, dass grundsätzlich die Planausstattung der Baustelle zur Leistungsphase 8 gehört.

Wäre sehr dankbar, wenn es dazu etwas Schriftliches gäbe. Danke vorab!

Ulrich

04.07.2013 at 11:33 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wem obliegt Planausstattung der Unternehmer

In der HOAI selbst ist das Übergeben von Plänen nicht geregelt, nur das Erstellen in Lph. 5. Pläne übergeben muss der Auftraggeber an den Unternehmer. Das kann er delegieren an wen er will. Vervielfältigungskosten müssen auch letztlich vom Auftraggeber bezahlt werden, ob nun per Einzelnachweis oder pauschal (für eine hoffentlich im Vertrag bestimmte Anzahl).

Der Erbringer der Lph. 6 sollte - nach Absprache mit dem AG - definieren, welche Unterlagen in welcher Form an die Unternehmer gehen und dies so in die Ausschreibungen reinschreiben. Dann weiß jeder Bieter, was er bekommt.

Wenn die Bieter jetzt Papier erwarten dürfen, muss auch Papier geliefert werden. Wenn die Anzahl von Vervielfältigungen nicht im Planervertrag geregelt ist, in Lph. 5 so oft wie erfordelrich. Wenn die 2 mal Papier und 1 mal PDF im Vertag stehen, kann der AG weitere Exemplare plotten lassen und die Kosten dafür vergüten.

Können die Unternehmen kein Papier erwarten, bekommen sie PDFs zum selbst ausplotten.

Meiner Ansicht nach sollte man solche Dinge als erfahrener Planer bei Vertragabschluss regeln.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

04.07.2013 at 17:07 Uhr
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