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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß
Beitrag von Nachricht
bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß

Liebes Forum,

wir streiten gerade mit einer Baufirma um eine falsch bestellte Tür.
Die Firma ist der Meinung, uns hätten beim Prüfen der Türenliste die maßlichen Unstimmigkeit auffallen müssen.
Wir aber sagen: Euer Monteur war vorort und hat die vom Trockenbauer erstellten Türöffnungen nach gemeinsamer Bauanlaufberatung aufgemessen. Wir können aus unserer Sicht eine Türenliste nur auf inhaltliche Richtigkeit prüfen (Aufschlag, Ausstattung etc.)
Wir können ja nicht mit letzter Sicherheit wissen , ob z.B. der Bauherr mit dem Trockenbauer evtl ohne unsere Kenntnis doch eine andere Türbreite abgestimmt hatte.
Es sei denn, wir hätten eben auch sämtliche Türöffnungen nachgemessen -
Wäre dies eine Grundleistung nach HOAI oder wie ist Punkt 8.6 ( Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Firmen) zu interpretieren. Ich dachte bisher, damit wäre das Aufmaß im Rahmen der Abnahme gemeint.
Wie ist hier unsere rechtliche Position?
haften wir für den entstandenen Schaden?

Danke fürs Helfen im Voraus

11.07.2013 at 11:32 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß

Nach Punkt 0.2.1 der DIN 18355 Tischlerarbeiten z.B. sind die Maße im LV vorzugeben. Es ist also Aufgabe des Planers, die Toleranzen für den Trockenbauer und den Tischler so aufeinander abzustimmen, dass nach Plan gebaut werden kann. Die Bauüberwachung prüft dann z.B. die Einhaltung der Toleranzen.

Dass dem nicht immer so ist, wissen die Handwerker und messen vor der Türfertigung lieber mal nach. Häufig ist dies auch bereits vom Planer im LV so vorgegeben. Damit übernimmt dieser Handwerker aber eine Verantwortung für sein Bestandsaufmaß des Roh- oder Trockenbaus. Abweichungen von der Planung müssten dann vor der Bestellung mit dem Planer besprochen werden, denn wenn die Öffnung z.B. zu breit oder zu schmal ist, kann man ja verschiedenes veranlassen: Öffnungen auf Sollmaß bringen (konstruktiv durch Planer vorzugeben) oder Tür nach Öffnungsweite einbauen (natürlich nur nach Rücksprache mit dem AG).

Änderungen an der Planung sollten Sie in Ihren Planungsverträgen mit aufnehmen: ändert der AG selbständig die Planung, ohne den Architekten rechtzeitig zu benachrichtigen, haftet er auch für die entstandenen Mehrkosten.

In Ihrem Fall wäre zu klären:
- was stand im Plan
- was stand in den LVs Trockenbau und Tischlerarbeiten
- was wurde beim Trockenbau von wem kontrolliert oder als richtig gebaut definiert (so dass das nächste Gewerk anfangen konnte)
- was wurde vom Tischler gemessen
- wie wurde vom Tischler mit dem SOLL verglichen
- was wurde von wem bestellt

dann kann man mal weitersehen, welche Rolle der Planer und die übrigen Beteiligten zu spielen gehabt hätte.

Unter gemeinsamem Aufmaß wird i.d.R. ein geometrisches Aufmaß zur Abrechnung verstanden, das jedoch nur dann durchzuführen ist, wenn nicht nach Zeichnung abgerechnet wird (was bei Türen leicht möglich scheint).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.07.2013 at 12:24 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
icon Re: LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß

In der DIN18355 hatte ich unter 3.1.1 gelesen, dass der Auftragnehmer für nicht genormte Bauteile die Maße vorort prüfen muß.
Wie wäre denn hier "genormt" zu definieren?

[Edited by bs.arc on 11.07.2013 at 14:16 Uhr]

11.07.2013 at 14:13 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß

Ewas weiter vorn, unter 2.12 der DIN 18355, findet man den Verweis auf DIN 18101. Dort gibt es so genannte Vozugsmaße, z.B. nachzusehen unter http://www.tischler.de/Normensuche/din18101.htm. Die sind mit "genormten Maßen" wohl hauptsächlich gemeint.

Unter 3.1.3 der DIN 18355 ist der Verweis auf die Normen zu finden, in denen die Hochbautoleranzen für den Türeinbau zu finden sind. Das können Sie aber auch selbst mal googlen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.07.2013 at 16:26 Uhr
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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
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icon Re: LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß

Vielen Dank für die prompte Antwort.

P.S. Es war kein Normmaß, aber das macht die Sache ja trotzdem nicht einfacher.

11.07.2013 at 16:57 Uhr
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
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icon Re: LP 8.6_ Gemeinsames Aufmaß

Also wenn der Türbauer vor Ort aufgemesssen hat, dann muß er entweder Sie oder den bauleitenden Architekten (im Idealfall schriftlich) darauf hinweisen, daß die Öffnung nicht stimmt und Bedenken anmelden und warten, bis die Öffnung geändert wurde oder er übernimmt die Vorleistung mangelfrei und haftet für eine richtige Ausführung,d.h. er muß dann selbstverständlich einen passende Tür mit Zarge liefern und fachgerecht einbauen. Eventuelle Mehrkosten könnten dann zu Ihren Lasten gehen, hat jedoch das Vorgewerk (Trockenbau) gepfuscht, können Sie die Kosten durchaus weitergeben.
So einfach ist das
meint Corinna Zeh

11.07.2013 at 19:30 Uhr
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