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Wildsau
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 24.07.2013
IP: Logged
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Überhöhte Honorarabrechnung?
Hallo
wir haben uns eine DDH gekauft und umgebaut. (Objekt ist inzwischen Fertiggestellt)
Das Objekt wurde Kernsaniert
- Dach gedämmt/neu gedeckt
- Fenster/Türen ersetzt
- Komplette Elektroinstallation
-Sanitär
-Heizung
zusätzlich wurde eine Dachgaube so wie Garage gebaut
Wir haben dafür eine Architekten Beauftragt.
In der Auftragsverteilung steht "nur"
Bezeichnung: Umbau und Modernisierung des bestehenden EFH
die Strasse, Ort, Bauherr
-HOAI-Zone III Mitte
-Umbauzuschlag gem. § 35 HOAI: 45% (*)
(*Bem. nach oben gedeckelt gem. § 14 HOAI: 10%
(laut Architekt für uns der günstigste Satz ?)
1 Frage: Ich habe inzwischen gesagt bekommen das dies ein nicht korrekter Vertrag sei? Stimmt dies?
2.
Der Umbau ist Fertig und wir waren sehr unzufrieden mit den Leistungen des Architekten.
Die Gründe dafür sind:
-2 Rechnungen waren nicht korrekt (ist uns Aufgefallen)
- Der Architekt hat zu den jeweiligen
- Architekt hat 3 Angebot eingeholt
1 x Dach
1x Fenster
1 x Heizung
Davon sind 2 Angebote von uns abgelehnt worden da diese völlig daneben waren!
Darauf hin haben wir uns Angebote machen lassen und diese auch Beauftragt.
Die folgenden Leistungen hat der Architekt erbracht
- Pläne/Baugesuch erstellt und eingereicht.
- sehr sporatische Baukontrolle. (auch nur für Fensterbauer und Zimmermann)
Ab und an war er scheinbar auf der Baustelle, aber das kann ich nicht beuteilen da ich nicht vor Ort war.
- Ein Kostenplan wurde nicht erstellt!
Die Gesamtumbaukosten (was wir benötigt haben) betrugen100000€
Umbaukosten laut Baugesuch 50000€
Bisher hat der Architekt ca.11000€ (Abschlagszahlungen) erhalten.
Nun kam die Schlussrechnung.
Diese wurde nun auf Stundenbasis erstellt (laut Architekt viel günstiger für uns)
Dort steht:
Auf der Grundlage der HOAI und ihrer Beauftragung berechnen wir Ihnen die von uns erb. Teilleistungen unseres Honorars nach dem für Sie wesentlich günstigeren Zeithonorars:
-Architekt 46Stunden 4000€
-CAD Zeichner 72Stunden 4000€
-Projektassistenz 5 Stunden 300€
-Nebenkosten gem. §14 HOAI 10,0 838€
Frage:
Ist für uns das wirklich günstiger?
Von welcher Summe würde sein Honorar berechnet?
Wir haben keine Kostenplanung erhalten??
Ist es wichtig für uns das auf der Rechnung steht um welche Teilleistungen es sich handelt? z.B. wegen der Haftung des Architekten?
Separat (nicht in der Schlussrechnung enthalten)noch abgerechnet wurde:
-Statiker
-Berechnung EnEV
-Grundlagenermittlung:
Erhebung beim Vermessungsamt, Bauamt Notariat
-Erstellung der Baugesuchsanlagen/Lagepläne
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24.07.2013 at 19:02 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Überhöhte Honorarabrechnung?
Hallo Wildsau,
ich hoffe, dein Nickname ist nicht Programm!?
Ich würde mal vorsichtig sagen: "Dumm gelaufen (und beide haben ihr Schärflein dazu beigetragen)"
quote: Wildsau wrote:
In der Auftragsverteilung steht "nur"
Bezeichnung: Umbau und Modernisierung des bestehenden EFH
die Strasse, Ort, Bauherr
-HOAI-Zone III Mitte
-Umbauzuschlag gem. § 35 HOAI: 45% (*)
(*Bem. nach oben gedeckelt gem. § 14 HOAI: 10%
Wie kannst du nur so einen Auftrag unterschreiben!! Dort steht eigentlich nur, wieviel Geld der Architekt später bekommt, aber nicht, welche Leistungen er dafür erbringen muss. Das könnte für dich im Nachhinein zum Problem werden.
Was zumindest zunächst für dich vorteilhaft erscheint, ist die Regelung zu den Nebenkosten (§ 14 HOAI). Dort steht ja nicht, dass nach Prozentsätzen vergütet wird, sondern nur, dass die Nebenkosten auf 10% gedeckelt sind. Der Planer muss also weiterhin die Nebenkosten belegen, wenn er sie erstattet haben möchte. Hat er das in der Schlussrechnung gemacht?
quote: 1 Frage: Ich habe inzwischen gesagt bekommen das dies ein nicht korrekter Vertrag sei? Stimmt dies?
Na ja, bis auf dass er sehr einseitige Festlegungen enthält...............was soll daran nicht korrekt sein? Es gibt natürlich auch vielseitige Verträge, die tlw. recht einseitig sind oder auch manchmal ausgewogen, aber vom Inhalt her sind die Vertragsparteien frei, falls sie damit nicht gegen Gesetze verstoßen. Das soll aber jetzt keine juristische Wertung sein.
quote: 2. Der Umbau ist Fertig und wir waren sehr unzufrieden mit den Leistungen des Architekten.
Dazu werde ich mich an dieser Stelle mal nicht weiter äußern, denn ich befürchte, dass es jetzt zu spät ist, um ihn an den Hammelbeinen zu ziehen.
quote: Ein Kostenplan wurde nicht erstellt!
Die Gesamtumbaukosten (was wir benötigt haben) betrugen100000€
Umbaukosten laut Baugesuch 50000€
Zumindest hier hat der Planer grob seine Pflichten verletzt! Er hätte zum Ende der Vorentwurfsplanung eine "Kostenschätzung", zum Ende der Entwurfsplanung eine "Kostenberechnung", nach Vergabe der Bauaufträge einen "Kostenanschlag" und nach Fertigstellung der Maßnahme eine "Kostenfeststellung" geschuldet.
Wurde nichts gemacht, musst du ihm auch nicht die Gelegenheit geben, das nachzuholen und er hat keinen Vergütungsanspruch für diese Leistungen.
quote: Bisher hat der Architekt ca.11000€ (Abschlagszahlungen) erhalten.
Nun kam die Schlussrechnung. Diese wurde nun auf Stundenbasis erstellt (laut Architekt viel günstiger für uns)
Leider wissen wir jetzt nicht, wie hoch die Schlussrechnung ausgefallen ist!
Mit deiner Zustimmung kann er natürlich von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen und es ist auch nicht verboten günstiger zu werden, solange nicht das Mindesthonorar unterschritten wird. Immerhin bestünde da Luft, da ihr ja den Mittelsatz vereinbart hattet.
Die Schwierigkeit ist nur, ein Honorar nach HOAI zu ermitteln, wenn die Anrechenbaren Kosten nicht bekannt sind und die ergeben sich nun mal aus der "Kostenberechnung" , die nicht existiert.
Wenn man jetzt unterstellen würde (ist aber nur eine Unterstellung, weil es mit der Höhe der 10% Nebenkosten so schön passt), dass die 50.000,- € lt. Baugesuch Bruttokosten sind und gleichzeitig der "Kostenberechnung" entsprechen würde, dann lägen die a.K. grob bei 50.000,- / 1,19 = ca. 42.000,- €.
Mit der weiteren Unterstellung, dass die LP 1-8 beauftragt waren, und tatsächlich Nebenkosten i.H.v. 10 % nachgewiesen wären, würde sich das HOAI-Honorar gemäß deinen bisherigen Vereinbarungen auf ca. 11.300,- € brutto belaufen.
Darin wären die nachfolgenden Leistungen - bis auf den Statiker -enthalten:
quote: -Statiker
-Berechnung EnEV
-Grundlagenermittlung: Erhebung beim Vermessungsamt, Bauamt Notariat
-Erstellung der Baugesuchsanlagen/Lagepläne
Würde man unterstellen, dass die Kostenberechnung irgendwo im Bereich der endgültigen Baukosten gelegen hätte, dann ergäben sich grob die a.K. zu 100.000,- /1,19 = ca. 84.000,- € und damit das Bruttohonorar nach den o.g. Ansätzen zu ca. 22.000,- € brutto.
Die Berechnungen sollen aber nur den ungefähren Rahmen abstecken, in dem sich das Honorar bewegen könnte. Tatsächlich berechnen kann man es nicht, wenn die Kostenberechnung fehlt.
Da du schon den unteren Wert in etwa gezahlt hast, würde ich mich von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beraten lassen. Man muss ja nicht gleich streiten, sondern könnte zunächst die Grenzen für eine Einigung abstecken.
Viele Grüße
bento
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24.07.2013 at 23:13 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Überhöhte Honorarabrechnung?
Mal jenseits des dem Planer womöglich tatsächlich zustehenden Honorars:
Der Architekt hat bisher 11.000 € an Abschlagszahlungen erhalten.
Er schlägt eine Schlussabrechnung vor mit dem Betrag (4.000 + 4.000 + 300 + 838) * 1,19 = 10.874 €.
Heißt das, er möchte kein Geld mehr und gut ist's?
Möchten Sie andererseits ihm das an Zahlungen streichen (d.h. in dem Fall ggf. zurückfordern), was ihm möglicherweise abzuziehen ist? Anmerkung: die Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten können ggf. höher sein als der Minderbetrag, der vom Planer evtl. zurückzubekommen wäre - von Ihren Nerven und Ihrem Zeiteinsatz mal ganz zu schweigen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.07.2013 at 12:58 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Überhöhte Honorarabrechnung?
quote: Wildsau wrote:
Separat (nicht in der Schlussrechnung enthalten)noch abgerechnet wurde:
-Statiker
-Berechnung EnEV
-Grundlagenermittlung:
Erhebung beim Vermessungsamt, Bauamt Notariat
-Erstellung der Baugesuchsanlagen/Lagepläne
Hallo, meines Erachtens gemäß HOAI:
- Statiker: nicht in LP 1-8 Architekt enthalten
- Berechnung EnEV: nicht in LP 1-8 HOAI enthalten
- Grundlagenermittlung: die Recherche ist in LP 1-8 enthalten, nicht zusätzlich abrechenbar (die ggfs. ausgelegten Gebühren für Grundbuchauszug etc. werden natürlich zusätzlich abgerechnet und sind keine Nebenkosten, wenn sie der Architekt bezahlt)
- Lageplan ist als Objektbezogener Lageplan durchaus in die LP 4 einzbeziehen, solange es kein Amtlicher Lageplan ist; den Amtlichen Lageplan erstellt der Öffentlich bestellte Vermesser und dieser wird einzeln und zusätzlich vergütet
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29.07.2013 at 10:25 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Re: Überhöhte Honorarabrechnung?
quote: hoearc wrote:
quote: die ggfs. ausgelegten Gebühren für Grundbuchauszug etc. werden natürlich zusätzlich abgerechnet und sind keine Nebenkosten, wenn sie der Architekt bezahlt
.....allerdings als sog. durchlaufende Posten dann ohne USt.: [url=http://] http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/dib_9_2012.pdf[/url]
Viele Grüße
bento
[Edited by bento on 29.07.2013 at 20:55 Uhr]
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29.07.2013 at 20:54 Uhr |
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Wildsau
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 24.07.2013
IP: Logged
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Re: Überhöhte Honorarabrechnung?
Hallo
Danke für die vielen Antwort....
Die Schlussrechnung sieht ein noch zu zahlenden Betrag von ca.1500€
Nach dem Ärger bin ich nicht gewillt ihm diese Betrag auch noch zu zahlen!
Von dem Gedanke Geld "zurückfordern" hab ich mich schon verabschiedet...denk das war mein Lehrgeld >
Muss in der Schlussrechnung die Leistungsphasen welche geleistet wurden aufgeführt sein?
Dort steht "erbrachte Teilleistungen"
Er haftet ja mit die Umbauten?
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31.07.2013 at 11:43 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Überhöhte Honorarabrechnung?
Das wird so nichts!
Wenn die Schlussrechnung nicht mit den erforderlichen Angaben der HOAI aufgestellt ist, solltest du sie mit dem Hinweis der Nichtprüfbarkeit zurückschicken.
Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob du beurteilen kannst, ob alle nötigen Angaben vorliegen.
Wie lange liegt dir schon die SR vor?
Einfach den Standpunkt vertreten "Ich zahle nicht mehr", könnte dir früher oder später zum Verhängnis werden.
Viele Grüße
bento
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31.07.2013 at 21:28 Uhr |
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