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dieterhoppe
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 14.09.2013
IP: Logged
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Architektenhonorar
Ich plane einen Umbau an meinem Haus und habe einen Architekten angerufen, der sich das Haus angesehen hat und einen Entwurf, mit dem wir allerdings nicht einverstanden waren, mit uns bei einem zweiten Gespräch besprochen. Meine anfängliche Frage, wie es mir den Kosten ist, wurde so beantwortet: er mache einen Vorentwurf, wenn uns der zusage, müssten wir uns entscheiden, ob wir mit ihm weiter arbeiten wollten. Dann wäre ein Vertrag notwendig. Nach dem zweiten Gespräch habe ich den Architekten angerufen und ihm mitgeteilt, dass wir keine weitere Zusammenarbeit wünschen. Den Vorentwurf hat er uns nicht überlassen, das sei ja sein Eigentum.
Nun bekomme ich eine Rechnung für die Vorplanung, gleichzeitig schickt er mir seine Planungsentwürfe mit (nach denen ich nicht gefragt habe!).
Da wir keinen Vertrag (auch keinen mündlichen) haben, sondern nur ein Interesse an einem Umbau signalisiert haben, will ich die Rechnung (immerhin im vierstelligen Bereich) nicht begleichen. Nach meinem Verständnis ist das Abzockerei, aber vielleicht liege ich da ja völlig falsch? Wer kann mir eine kompetente Antwort geben?
Vielen Dank und Gruß
;) ;)
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14.09.2013 at 18:40 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Architektenhonorar
Wenn der Architekt Geld möchte, muss er ggf. vor Gericht beweisen können, dass Sie ihm einen Auftrag erteilt haben. Möglicherweise ist Ihr Eingehen auf seinen Vorschlag, einen Vorentwurf zu fertigen, ein solcher Auftrag. Dagegen spricht jedoch, dass er den Vorentwurf nicht aushändigen wollte, da er sein Eigentum sei, d.h. dass er gerade keinen Auftrag erbracht haben wollte.
Nun kennen wir natürlich nur Ihre Version der Geschichte, gleichzeitig ist es öfters so, dass unter bestimmten sprachlichen Formulierungen oder Begriffen die beiden Seiten etwas völlig anderes verstehen. Wieweit das hier evtl. der Fall war, kann ohne klärendes Gespräch wohl kaum herausgefunden werden. Vielleicht rufen Sie ihn einfach mal an und fragen, wieso er nun glaubt, einen Honoraranspruch zu haben, wenn doch Ihre Erwartungen von seinen Ideen überhaupt nicht erfüllt wurden und er Ihnen die Skizzen dazu auch erst gar nicht überlassen wollte.
Wenn Sie ihm gar nichts bezahlen wollen, sagen Sie ihm das; dann muss er ggf. sein Honorar einklagen und Sie führen das vor Gericht aus.
Wenn Sie ihm etwas bezahlen wollen, aber nicht so viel wie er möchte, sagen Sie ihm das auch. Wenn er damit einverstanden ist, machen Sie eine schriftliche Vereinbarung, dass er für seine Beratungslkeistungen den Betrag X erhält und ausdrücklich erklärt, keine Vorplanung gefertigt zu haben oder abzurechnen.
Übrigens: eine Vorplanung beinhaltet wesentlich mehr als einige Skizzen, lesen Sie mal Anlage 10.1 zur HOAI 2013 http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10.
Wenn er auch die Grundlagenermittlung nur teilweise erbracht hat, ist das ganze vielleicht auch nur 3 - 5 % des Grundhonorars wert und nicht die vollen 9 Prozentpunkte, die die HOAI für Lph. 1 und 2 insgesamt vorsieht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.09.2013 at 23:05 Uhr |
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