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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
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Honorar für die Überarbeitung der Tragwerksplanung
Guten Tag,
ich habe heute folgende Frage:
Es wurden Leistungen der Tragwerksplanung gem. § 50 HOAI 2009 für die Erstellung eines Brückenbauwerkes vergeben. Nach Vorlage der Entwurfsplanung sind die neuen Eurocodes in Kraft getreten, so dass jetzt für die Leistungsphasen 2 bis 4 ein erneutes Honorar für die Überarbeitung gefordert wird.
Nach welcher Grunlage und in welcher Höhe ist dieses Honorar zu zahlen?
Vielen Dank und viele Grüße
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14.10.2013 at 11:45 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für die Überarbeitung der Tragwerksplanung
Nach der Rechtsprechung werden wiederholte Grundleistungen auf Basis der HOAI abgerechnet. Sie müssten also in Anlage 13 zur HOAI 2009 genau schauen, welche Leistungen in welchem Maß nochmals erforderlich wurden und die dann in Prozenten bewerten.
Orientierungshilfen (von-bis) für die Bewertung geben z.B. Simmendinger http://www.hoai-gutachter.de/pdf/Teilleistungstabellen.pdf (S. 6 f.) oder Siemon http://www.abg-plus.de/abg2/ebuecher/acroread/alle/arch_r/splittertabelle%20HOAI.pdf (s. 4 ff. zu § 64 HOAI 1996/2002).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.10.2013 at 13:51 Uhr |
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
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Re: Honorar für die Überarbeitung der Tragwerksplanung
Hallo Herr Doell, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Aus der HOAI direkt gibt es also für erneute Grundleistungen ab Phase 4 keine Rechtsgrundlage, sondern lediglich Ableitunge aus der Rechtsprechung.
Hätten Sie da vielleicht eine Fundstelle für mich?
Viele Grüße
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14.10.2013 at 14:16 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für die Überarbeitung der Tragwerksplanung
Rechtsprechung gibt es dazu erst wenige, siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5159.
Werner/Pastor (Der Bauprozess, 14. Aufl., Rdn. 1017) argumentieren, dass die in § 3 Abs. 2 S. 2 HOAI 2009 genannten "anderen Leistungen" dadurch definiert sind, dass sie gerade nicht zu den in Satz 1 genannten "Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind" gehören (welche in Leistungsbildern erfasst sind). Im Umkehrschluss sind alle Grundleistungen (HOAI 2009: Leistungen) nach HOAI zu vergüten und wie ein neuer Auftrag zu verstehen, d.h. dass neben der allfälligen Teilleistungsbewertung ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung bei Auftragerteilung (der Änderung) nur die Mindestsätze gelten.
Auch Werner/Siegburg (Die neue HOAI 2013, BauR Sept. 2013 S. 1513) führen aus: "Das Honorar für die reinen Planungsänderungen (im Sinne von wiederholten Grundleistungen) könnte dann (falls die Wiederholungen frei honorierbar wären, Anm. FD) frei vereinbart werden, ohne Rücksicht auf die Preisvorschriften der HOAI, obwohl das Honorar für die erste grundlegende Planung sich nach den Vorgaben der HOAI-Preisvorschriften richtet. Es stellt sich also die Frage, warum es bei Änderungen der Planung zwei unterschiedliche, nicht nachvollziehbare und unnötige Konsequenzen im Rahmen der HOAI 2009 geben sollte."
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.10.2013 at 09:46 Uhr |
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