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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk
Beitrag von Nachricht
Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Zählt die Planung des Umbaus einer selbständigen Kleinkläranlage auf einem Friedhof zur Technikplanung nach § 51ff. HOAI 2009 oder zur Planung Ingenieurbauwerk nach § 40ff HOAI 2009?

2. Ist die Planung der Erneuerung eines Leichtölabscheiders auf einem Werkhof Technikplanung nach § 51ff. HOAI 2009 oder Planung Ingenieurbauwerk nach § 40ff HOAI 2009?

Anmerkung: Ich habe mich bei 1. und 2. für die Technikplanung entschieden. Dies ist ja für die Honorierung entscheidend, da die Honorartabelle für Technische Ausrüstung höher als für Ingenieurbauwerke ist.

3. Gibt es (ggf. in der HOAI 2013) eindeutige Unterscheidungsmerkmale zwischen Ingenieurbauwerken und Anlagen der Technischen Ausrüstung, damit mir in Zukunft die Zuordnung leichter fällt?

Ihr Mitglied

14.10.2013 at 15:13 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
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icon Re: Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk

Hallo Mitglied,
ein Ingenieurbauwerk ist ein eigenständiges Objekt ähnlich Architekturbauwerken, rein technisch wie z. B. die Planung eines Parkhauses. I.d.R. wird kein künstlerisch gestaltender Architekt benötigt. Die darin einzubauende Abwasseranlage für z. B. eine Toilette, ein Benzinabscheider oder die Dachentwässerung wäre eine Technische Ausrüstung innerhalb des Objekts Parkhaus.

Eine Kläranlage ist eindeutig eine Objektplanung, ein Ingenieurbauwerk oder Teil eines solchen, wörtlich aufgelistet, siehe [url=http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#40]Anwendungsbereich[/url] "Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung". Die darin einzubauende Technik wäre u. U. wieder eine Technische Ausrüstung, z. B. die Leittechnik oder die Stromversorgung der Pumpen und Rührwerke.

Beim Abscheider auf einem Parkplatz oder Flugfeld ist es schwieriger. Wenn er im Zusammenhang mit einem Gebäude oder einer Gebäude-Grundstücksentwässerung geplant würde, wäre er als Teil der Außenanlage der TGA anzusehen, wobei aber ein integrierender Partner (Architekt, Ingenieurbauwerksplaner = Objektplanung) da sein müsste. Wenn er selbstständig geplant würde, auch der Größe wegen, dann würde ich bei größeren eher zu Teil eines oder zu einem kompletten Ingenieurbauwerk tendieren.

Andere Meinungen?

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

14.10.2013 at 21:38 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Re: Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk

Vielen Dank für die Antwort.

Trotzdem noch mal die Frage, ob es eindeutige Unterscheidungsmerkmale zwischen Ingenieurbauwerken und Anlagen der Technischen Ausrüstung gibt? Vielleicht existieren ja Definitionen oder Kriterien für die Zuordnung?

Wozu würden Sie den Umbau einer selbständigen biologischen Kleinkläranlage im Freien mit Pumpe, Schacht und Dränage im Pflanzenbeet auf einem Friedhof zählen (Technikplanung nach § 51ff. HOAI 2009 oder Planung Ingenieurbauwerk nach § 40ff HOAI 2009)?

Ist die Erneuerung eines Leichtölabscheiders der Waschanlage für LKW auf einem Werkhof Technikplanung nach § 51ff. HOAI 2009 oder Planung Ingenieurbauwerk nach § 40ff HOAI 2009?

15.10.2013 at 07:21 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk

Ingenieurbauwerke umfassen Bauwerke und Anlagen (§ 40 HOAI 2009). Zu deren Definition und Abgrenzung gibt es in der HOAI selbst keine direkten Hinweise.

Wikipedia führt zu Bauwerken aus: "Ein Bauwerk ist eine von Menschen errichtete Konstruktion mit ruhendem Kontakt zum Untergrund. ... Im deutschen Baurecht fallen Bauwerke unter den Oberbegriff der baulichen Anlagen, der in den jeweiligen Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer definiert ist." Die Bayerische Bauordnung definiert beispielsweise „bauliche Anlagen“ wie folgt: "Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen." Im Bauproduktengesetz (BauPG) ist festgelegt, dass als "Bauprodukte" im baurechtlichen Sinne alle Erzeugnisse (Baustoffe, Bauteile und Anlagen) zu verstehen sind, die werksmäßig hergestellt werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut zu werden.

Der Begriff „bauliche Anlage“ bezeichnet also allgemein Objekte, die vergleichsweise immobil sind. Damit sind Objekte gemeint, die entweder nicht ohne technische Hilfsmittel versetzt werden können oder zum vergleichsweise langfristigen Einsatz an einer Stelle verbleiben.

Maßgeblich für ein Bauwerk oder eine bauliche Anlage (zur Unterscheidung von einer Technischen Ausrüstung) ist also der ruhende, feste Kontakt zum Untergrund.

Zur Abgrenzung eines Ingenieurbauwerks von einer Technischen Ausrüstung kann auch der BGH-Beschluss vom 08.07.2009 - VII ZR 218/06 dienen: "Wenn mehrere Bauwerke oder Anlagen verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten, handelt es sich um voneinander unabhängige Objekte. Ausschlaggebend ist die unterschiedliche, klar voneinander zu trennende Nutzung."


Zu Ihrer Frage 1:

Die Schachtanlage und das Pflanzenbeet mit Dränage sind ein Ingenieurbauwerk, die Pumpeinrichtung mit Steuerung entweder deren technische Ausrüstung oder ein Stück Maschinentechnik. Die Pumpwerkseinrichtung kann nicht separat von der KKA betrieben und genutzt werden und ist deshalb Teil der KKA. Wird sie vom Hersteller en bloc geliefert (Auslegung der KKA nach EW-Zahl und Reinigungsklasse), gilt sie als Maschinentechnik und ist Teil der anrechenbaren Kosten des Ingenieurbauwerks. Ist dagegen eine eigene Fachplanung der Pumpwerksausrüstung erforderlich, z.B. mit fachtechnischen Berechnungen des Planers zur Auslegung der Pumpanlage, ist sie als Technische Ausrüstung anzusehen.

Liegen die anrechenbaren Kosten des ingenieurbauwerks unterhalb von 25.565 €, ist das Honorar für das Ingenieurbauwerk nach § 7 Abs. 2 HOAI 2009 frei vereinbar. Neben Pauschalhonoraren oder Zeithonoraren ist es dann z.B. auch möglich, die Gesamtanlage nach dem Honorar für Technische Ausrüstung zu honorieren. Bei aK innerhalb der Tabellenwerte des § 43 Abs. 1 besteht diese Wahlmöglickeit jedoch nicht.


Zu Ihrer Frage 2:

Handelt es sich um eine Kompaktanlage, die z.B. im Keller der Werkstatt auf den Boden oder ein Fundament gestellt wird, gilt diese Anlage als Technische Ausrüstung nach Anlage 3.6.3 HOAI 2009, da sie relativ mobil ist und nur der Entwässerung der Werkstatt dient.

Ist die Anlage dagegen außerhalb des Gebäudes im Erdreich eingebaut und könnte sie auch die Abwässer anderer Abwasseranfallstellen reinigen, handelt es sich um ein Ingenieurbauwerk. Einbauten, die vom Hersteller fix und fertig in der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage mitgeliefert werden, gehören i.d.R. zur Maschinentechnik, da für sie keine Fachplanung des Planers erforderlich ist (Anlage wird i.d.R. mit Nennrgöße und Reinigungsstufen definiert und am Stück geliefert).

Auch hier gilt: bei anrechenbaren Kosten unterhalb von 25.565 € ist das Honorar für die Planung frei vereinbar.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.10.2013 at 09:07 Uhr
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Mitglied
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icon Re: Technische Ausrüstung oder Ingenieurbauwerk

Vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Antworten, die mir für die Zuordnung in Zukunft wichtige Anhaltspunkte geliefert haben.

15.10.2013 at 09:39 Uhr
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